Dem Gemeinderat wird ein Bauantrag zur Errichtung zweier Garagen und Carport auf dem Grundstück Fl. Nr. 191 in der Gartenstraße 4 in Strahlungen vorgelegt.

 

Die geplante Garage mit Carport hat eine Fläche von 77,54 m². Die Dachausführung ist entsprechend dem Hauptgebäude angepasst geplant, mit einem flachgeneigten Pultdach, Dachneigung ca. 5° und einer Blechdacheindeckung. Die Baugenehmigung für das Hauptgebäude wurde noch vor in Kraft treten der Gestaltungssatzung der Gemeinde erteilt.

 

Das Baugrundstück liegt im sogenannten unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens bestimmt sich laut § 34 Abs. 1 BauGB danach, ob sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Außerdem liegt das Grundstück im Sanierungsgebiet und im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung der Gemeinde Strahlungen vom 18.12.2020.

 

Als Dachform sind nach § 4 Abs. 1 und 2 der Gestaltungssatzung symmetrische Satteldächer und Walmdächer, auch Krüppelwalmdächer mit einer Dachneigung von 40° bis 55° zulässig.

Für untergeordnete Nebengebäude und Anbauten und Nebenanlagen an vom öffentlichen Straßenraum aus wenig einsehbaren Bereichen sind gem. § 4 Abs. 3 der Gestaltungssatzung auch Pultdächer mit einer Dachneigung von 15 – 30° zulässig.

 

Der Bauherr wurde wiederholt durch den Bürgermeister oder die Verwaltung darauf hingewiesen, dass das geplante Vorhaben von den Vorgaben der Gestaltungsatzung abweicht. Ihm wurde angeboten eine kostenfreie Sanierungsberatung in Anspruch zu nehmen bzw. das geplante Vorhaben nach den Vorgaben der Gestaltungssatzung umzuplanen.

 

Die erforderlichen Abweichungsanträge wurden auch nach Erinnerung der Planvorlageberechtigten nicht nachgereicht.

 

Die Gemeinde muss innerhalb 2 Monaten nach Eingang des Bauantrages über das gemeindliche Einvernehmen entscheiden, sonst gilt die Zustimmung als erteilt.

 

Aus Sicht der Verwaltung sollte das gemeindliche Einvernehmen und die sanierungsrechtliche Genehmigung nicht erteilt werden. Der Bauherr sollte die kostenfreie Sanierungsberatung wahrnehmen, um eine gestaltungssatzungskonforme und städtebaulich sinnvolle Bebauung im Sanierungsgebiet zu erreichen. Sollte eine Beratung nicht gewünscht bzw. eine Umplanung nicht vorgesehen sein sind die erforderlichen Abweichungsanträge mit Begründung gem. § 16 der Gestaltungssatzung der Gemeinde Strahlungen in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 Bayerische Bauordnung (BayBO) einzureichen.

 

Nach rein bauplanungsrechtlicher Betrachtung wäre das Vorhaben grundsätzlich zulässig.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zum Bauantrag zur Errichtung zweier Garagen und Carport auf dem Grundstück Fl. Nr. 191 in der Gartenstraße 4 in Strahlungen entsprechend den vorgelegten Planunterlagen.

 

Das sanierungsrechtliche Einvernehmen wird erteilt.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

0

Mitgliederzahl:

9

Nein-Stimmen:

9

Anwesend:

9

 

 

Begründung für Ablehnung:

 

Die Vorgaben der Gestaltungssatzung werden nicht eingehalten und Abweichungsanträge mit Begründungen wurden durch die Antragsteller auch nach wiederholter Information nicht nachgereicht.