Der Freistaat Bayern gewährt nach Art. 11 Finanzausgleichsgesetz (BayFAG) u. a. an Gemeinden, neben den Bedarfszuweisungen im klassischen Sinn, seit dem Jahr 2013 zusätzlich Stabilisierungshilfen (= Bedarfszuweisungen für demografiebedingte bzw. strukturelle Härten). Ziel der staatlichen Stabilisierungshilfe ist eine Konsolidierung der Kommunalfinanzen, vorrangig in Form der Verringerung der Zins- und Tilgungsleistungen (für die bestehende Verschuldung).

Stabilisierungshilfen können mehrere – grundsätzlich maximal 5 – Jahre bewilligt werden. Ab dem 6. Antragsjahr ist für eine weitere Bewilligung einer Stabilisierungshilfe neben den allgemeinen Zugangsvoraussetzungen das Vorliegen eines besonderen Bedarfs erforderlich.

 

Über die Bewilligung einer Stabilisierungshilfe und deren Höhe wird, insbesondere in Abhängigkeit von der Erfüllung der hierfür notwendigen Voraussetzungen und der Umsetzung der im vorgelegten Haushaltskonsolidierungskonzept enthaltenen Sanierungsmaßnahmen bzw. weitergehenden Konsolidierungsbemühungen, entschieden.


Der Gemeinderat Strahlungen hat in seiner Sitzung vom 23.01.2023 bereits die Fortschreibung 2023 des gemeindlichen Haushaltskonsolidierungskonzepts (HHK) sowie dessen Umsetzung beschlossen.

 

Über die Bewilligung einer Stabilisierungshilfe entscheidet der Verteilerausschuss voraussichtlich am 04.10.2023 (Zusammensetzung: Vertreter des Finanzministeriums und der kommunalen Spitzenverbände).

Der Antrag ist bis spätestens 13. April 2023 dem Landratsamt Rhön-Grabfeld vorzulegen. Das Landratsamt prüft und bewertet den Antrag und leitet diesen anschließend an die Regierung von Unterfranken weiter.

Insbesondere folgende Regularien sind dabei zu beachten:

 

Ø  Die Stabilisierungshilfe wird auf zwei Grundsäulen – Schuldentilgung und Investitionshilfen – aufgeteilt;

Ø  Die Verwendung der Stabilisierungshilfe der Säule 1 ist primär die die Sondertilgung von Darlehen, die bereits mindestens im fünften Jahr vor Antragstellung aufgenommen worden sind (für Antragsjahr 2023: Aufnahme spätestens bis zum 31. Dezember 2018) gestattet; vorrangig für die Sondertilgung der betreffenden Darlehen ohne Vorfälligkeitsentgelt (da ansonsten unwirtschaftlich). Zudem ist eine Verwendung der Stabilisierungshilfe der Säule 1 nachrangig auch für die Leistung der ordentlichen Tilgungen zulässig.

Ø  Investitionshilfen (2. Säule) für Investitionen in die gemeindliche Grundausstattung (Pflichtaufgabenbereich) können 2023 für den Ausgabezeitraum 2024 bis einschließlich 2027 (Eigenanteile, für die noch keine Stabilisierungshilfe gewährt wurde) beantragt werden; hierfür werden unter anderem die bereits dreimalige Bewilligung einer Stabilisierungshilfe als Zugangsvoraussetzung sowie z. T. auch eine Begrenzung auf einen Dreijahreszeitraum genannt.

 

Folgende Positionen werden zur Beantragung vorgeschlagen:

 

Zur Schuldentilgung:

- Ordentliche Tilgungen 2023                                              51.910 €
  Summe:                                                                             51.910 €

Als Investitionshilfe:

- Investitionsumlage VGem Bad Neustadt/S. 2024-2027   16.000 €

- Ausbau Rheinfeldshöfer Straße –innerorts- 2025           420.000 €

- Glasfaseranschluss 2024/2025                                       100.000 €

- Stellplätze für Feuerwehr – Gebäudeabbruch 2025         75.000 €

  Summe:                                                                           611.000 €


Beschluss:

 

Der Gemeinderat Strahlungen beschließt, auf Grund struktureller und finanzieller Härte einen Antrag auf Stabilisierungshilfe im Jahr 2023 mit einer Gesamtantragssumme von 662.910 € zu stellen.

 

Begründet wird die Höhe mit Schuldentilgungen in Höhe von 51.910 € sowie Investitionshilfen für Investitionen in die gemeindliche Grundausstattung über 611.000 € (Betrag = Eigenmittel Gemeinde).


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

9

Mitgliederzahl:

9

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

9