Sitzung: 04.04.2023 GSN/004/2023
Herr Gemeinderat
Johannes Schultheis nimmt wegen persönlicher Beteiligung gemäß Art. 49 GO nicht
an der Beratung und Abstimmung teil.
Dem Gemeinderat wird ein Bauantrag zum Anbau einer Garage mit
Abstellraum, weitere Garage und Terrasse, sowie ein landwirtschaftlicher
überdachter Stellplatz auf dem Grundstück Fl. Nr. 238 im Tannenweg 2 in Strahlungen
vorgelegt.
In der Gemeinderatssitzung vom 08.09.2020 hat der Gemeinderat sein
Einvernehmen zum Anbau einer
Garage mit Terrasse und Carport sowie eines landwirtschaftlichen
Unterstellplatzes auf dem Grundstück Fl. Nr. 238 erteilt.
Eine
Baugenehmigung konnte von Seiten des Landratsamtes noch nicht erteilt werden.
Mit Schreiben vom 05.10.2020 wurden dem Bauherrn zwei Bauplanmappen zur
weiteren Veranlassung zurückgereicht. In der Zwischenzeit wurden auf dem
Grundstück Fl. Nr. 238 ohne Baugenehmigung und abweichend zur Eingabeplanung
Baumaßnahmen durchgeführt.
Die an das
Wohnhaus angebaute Garage mit Abstellraum auf Kellerebene entspricht der
Planung aus dem Jahr 2020. Die Terrasse auf der Garage wurde größer ausgeführt
und anstelle des geplanten Carports wurde ein Garagengebäude über dem
Abstellraum errichtet. Der landwirtschaftliche Unterstellplatz (119,20 m²)
wurde abweichend mit einer Fläche von 204 m² und einem Pultdach mit Trapezblech
errichtet (s. a. Anlage „Vergleich Eingabeplan 2020 und 2023“). Die Garage, mit
Einfahrt vom Tannenweg hält den Mindestabstand zur Straße (Stauraumtiefe) nicht
ein. Außerdem wird die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 mit ca. 0,86 deutlich
überschritten.
Das Grundstück
Fl. Nr. 238 liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Karlsberg“. Der
Bebauungsplan „Karlsberg“ enthält die Festsetzung zur Dachform der Garage als
steiles Dach. Der geplante Standort der geplanten Nebenanlagen liegt außerhalb
der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze. Zur Verwirklichung der Vorhaben
sind Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Karlsberg“ für die
abweichende Dachform der Garage und des landwirtschaftlichen Unterstellplatzes,
die Lage außerhalb der Baugrenze sowie die Überschreitung der GRZ erforderlich.
Von Seiten der
Verwaltung wird außerdem darauf hingewiesen, dass im Falle der Zustimmung zu
einer Befreiung für eine so deutliche Überschreitung der GFZ im Bereich des
Bebauungsplanes „Karlsberg“ mindestens für die Grundstücke in der
Rheinfeldshöfer Straße, am Tannenweg, am Hückel und an der Fridritter Straße
bei zukünftig gleichgelagerten Fällen ebenfalls eine Befreiung zu erteilen ist.
Außerdem wurden
zwei Abweichungsanträge gestellt, über eine brandschutzrechtliche Vorgabe,
sowie die Unterschreitung der Stauraumtiefe der Garage zum Tannenweg. Über die
Zulassung entscheidet das Landratsamt als Baugenehmigungsbehörde. Außerdem
werden die abstandsflächenrechtlichen Belange im Baugenehmigungsverfahren durch
die Baugenehmigungsbehörde geprüft.
Das Landratsamt wird gebeten im Rahmen der Gesamtwürdigung ebenfalls zu
Prüfen ob Ordnungsmaßnahmen in Form von Festsetzung eines Bußgeldes zu
veranlassen sind.
Das Grundstück
mit dem geplanten Bauvorhaben befindet sich zwar im Sanierungsgebiet der
Gemeinde Strahlungen, jedoch nicht im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung.
Somit kann die Zustimmung zur sanierungsrechtlichen Genehmigung erteilt werden.
Zur
Unterschreitung der Stauraumtiefe der Garage zum Tannenweg hin nimmt die
örtliche Straßenverkehrsbehörde wie folgt Stellung:
Gemäß § 2 Abs. 1
der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der
notwendigen Stellplätze (Garagen- und Stellplatzverordnung – GaStellV) müssen
zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen Zu- und Abfahrten von
mindestens 3,0 m Länge vorhanden sein. Abweichungen hiervon können gestattet
werden, wenn wegen der Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche keine Bedenken
bestehen.
Zwischen der
bereits errichteten Garage und der Fahrbahn des Tannenwegs ergibt sich an der
kürzesten Stelle lediglich eine Stauraumtiefe von 2,0 m, wobei sich diese
ausschließlich auf öffentlichem Grund befindet. Im Gegensatz zur Planung aus
dem Jahre 2020, welche seinerzeit den Bau eines Carports beinhaltete, wurde nun
eine Garage errichtet. Gemäß Planunterlagen ist/wird diese mit einem Garagentor
versehen. Dies hat zur Folge, dass nicht wie bei einem Carport der Stellplatz
sofort angefahren werden kann, sondern zuvor das Tor geöffnet werden muss, was
wiederum eine gewisse Verweildauer des Fahrzeuges auf der öffentlichen Straße
nach sich zieht.
Der Tannenweg ist
als Ortsstraße dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Sie dient überwiegend den
ortsansässigen Bürgern als Erschließungsstraße. Das Verkehrsaufkommen ist
insgesamt als gering einzustufen. Um einer Abweichung der gemäß GaStellV
geforderten Stauraumtiefe zustimmen zu können wird seitens der örtlichen
Straßenverkehrsbehörde der Einbau eines elektrischen Garagentors mit
Funkfernbedienung angeraten, sofern dies bisher nicht vorgesehen ist/war.
Das Grundstück ist erschlossen. Die Um- und Anbaumaßnahmen ziehen gemäß
Eingabeplan keine Veränderungen an der Zufahrt oder an öffentlichen Teilen der
gemeindlichen Ver- und Entsorgungsleitungen
(Abwasserbeseitigung/Wasserversorgung) nach sich.
Die Entwässerung erfolgt im Mischsystem. Anfallendes Oberflächenwasser
ist der Grundstücksentwässerung zuzuführen. Aus dem Grundstück darf kein
Oberflächenwasser auf öffentliche Flächen geleitet werden.
Genaue Angaben zur Entwässerung wurden den Antragsunterlagen nicht
beigefügt. Das Grundstück ist inzwischen nahezu vollständig versiegelt.
Berechnungen zur Grundstücksentwässerung liegen den Antragsunterlagen nicht
bei. Ob die Dimension des Grundstücksanschlusses ausreicht, um alle
angeschlossenen Flächen zu entwässern ist durch den Planer bzw. Bauherrn zu
überprüfen.
Das Landratsamt Rhön-Grabfeld wird gebeten, die Auflagen und Hinweise
zur Erschließung in den Bescheid mit aufzunehmen.
Die angrenzende
Nachbarin hat durch Unterschriftsleistung auf den Planunterlagen ihre
Zustimmung erteilt.
Der Gemeinderat wird um Beratung gebeten, ob die planabweichend
ausgeführte Bautätigkeit legalisiert werden soll oder mindestens in Bezug auf
die Unterstellhalle an den im Jahr 2020 eingereichten Plänen festgehalten
werden soll.
Beschluss:
Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zum Bauantrag zum Anbau einer
Garage mit Abstellraum, weitere Garage und Terrasse, sowie ein
landwirtschaftlicher überdachter Stellplatz auf dem Grundstück Fl. Nr. 238 im
Tannenweg 2 in Strahlungen.
Die Zustimmung
wird erteilt zu den Befreiungen für
die abweichende Dachform der
Garage und des landwirtschaftlichen Unterstellplatzes
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
8 |
Mitgliederzahl: |
9 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
8 |
die Lage außerhalb der Baugrenze
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
8 |
Mitgliederzahl: |
9 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
8 |
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
8 |
Mitgliederzahl: |
9 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
8 |
Das Einvernehmen
zur sanierungsrechtlichen Genehmigung nach § 144 BauGB wird erteilt, da sich
das Grundstück nicht im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung befindet.
Das Landratsamt Rhön-Grabfeld wird gebeten, die Auflagen und Hinweise
zur Erschließung in den Bescheid mit aufzunehmen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
8 |
Mitgliederzahl: |
9 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
8 |
Gemeinderatsmitglied Johannes Schultheis nimmt wegen persönlicher
Beteiligung nicht an der Abstimmung teil.