Herr Gemeinderat Johannes Schultheis nimmt wegen persönlicher Beteiligung gemäß Art. 49 GO nicht an der Beratung und Abstimmung teil.

 

Dem Gemeinderat wird ein Bauantrag zum Anbau einer Garage mit Abstellraum, weitere Garage und Terrasse, sowie ein landwirtschaftlicher überdachter Stellplatz auf dem Grundstück Fl. Nr. 238 im Tannenweg 2 in Strahlungen vorgelegt.

 

In der Gemeinderatssitzung vom 08.09.2020 hat der Gemeinderat sein Einvernehmen zum Anbau einer Garage mit Terrasse und Carport sowie eines landwirtschaftlichen Unterstellplatzes auf dem Grundstück Fl. Nr. 238 erteilt.

 

Eine Baugenehmigung konnte von Seiten des Landratsamtes noch nicht erteilt werden. Mit Schreiben vom 05.10.2020 wurden dem Bauherrn zwei Bauplanmappen zur weiteren Veranlassung zurückgereicht. In der Zwischenzeit wurden auf dem Grundstück Fl. Nr. 238 ohne Baugenehmigung und abweichend zur Eingabeplanung Baumaßnahmen durchgeführt.

 

Die an das Wohnhaus angebaute Garage mit Abstellraum auf Kellerebene entspricht der Planung aus dem Jahr 2020. Die Terrasse auf der Garage wurde größer ausgeführt und anstelle des geplanten Carports wurde ein Garagengebäude über dem Abstellraum errichtet. Der landwirtschaftliche Unterstellplatz (119,20 m²) wurde abweichend mit einer Fläche von 204 m² und einem Pultdach mit Trapezblech errichtet (s. a. Anlage „Vergleich Eingabeplan 2020 und 2023“). Die Garage, mit Einfahrt vom Tannenweg hält den Mindestabstand zur Straße (Stauraumtiefe) nicht ein. Außerdem wird die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 mit ca. 0,86 deutlich überschritten.

 

Das Grundstück Fl. Nr. 238 liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Karlsberg“. Der Bebauungsplan „Karlsberg“ enthält die Festsetzung zur Dachform der Garage als steiles Dach. Der geplante Standort der geplanten Nebenanlagen liegt außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze. Zur Verwirklichung der Vorhaben sind Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Karlsberg“ für die abweichende Dachform der Garage und des landwirtschaftlichen Unterstellplatzes, die Lage außerhalb der Baugrenze sowie die Überschreitung der GRZ erforderlich.

 

Von Seiten der Verwaltung wird außerdem darauf hingewiesen, dass im Falle der Zustimmung zu einer Befreiung für eine so deutliche Überschreitung der GFZ im Bereich des Bebauungsplanes „Karlsberg“ mindestens für die Grundstücke in der Rheinfeldshöfer Straße, am Tannenweg, am Hückel und an der Fridritter Straße bei zukünftig gleichgelagerten Fällen ebenfalls eine Befreiung zu erteilen ist.

 

Außerdem wurden zwei Abweichungsanträge gestellt, über eine brandschutzrechtliche Vorgabe, sowie die Unterschreitung der Stauraumtiefe der Garage zum Tannenweg. Über die Zulassung entscheidet das Landratsamt als Baugenehmigungsbehörde. Außerdem werden die abstandsflächenrechtlichen Belange im Baugenehmigungsverfahren durch die Baugenehmigungsbehörde geprüft.

Das Landratsamt wird gebeten im Rahmen der Gesamtwürdigung ebenfalls zu Prüfen ob Ordnungsmaßnahmen in Form von Festsetzung eines Bußgeldes zu veranlassen sind.

 

Das Grundstück mit dem geplanten Bauvorhaben befindet sich zwar im Sanierungsgebiet der Gemeinde Strahlungen, jedoch nicht im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung. Somit kann die Zustimmung zur sanierungsrechtlichen Genehmigung erteilt werden.

 

Zur Unterschreitung der Stauraumtiefe der Garage zum Tannenweg hin nimmt die örtliche Straßenverkehrsbehörde wie folgt Stellung:

Gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (Garagen- und Stellplatzverordnung – GaStellV) müssen zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen Zu- und Abfahrten von mindestens 3,0 m Länge vorhanden sein. Abweichungen hiervon können gestattet werden, wenn wegen der Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche keine Bedenken bestehen.

 

Zwischen der bereits errichteten Garage und der Fahrbahn des Tannenwegs ergibt sich an der kürzesten Stelle lediglich eine Stauraumtiefe von 2,0 m, wobei sich diese ausschließlich auf öffentlichem Grund befindet. Im Gegensatz zur Planung aus dem Jahre 2020, welche seinerzeit den Bau eines Carports beinhaltete, wurde nun eine Garage errichtet. Gemäß Planunterlagen ist/wird diese mit einem Garagentor versehen. Dies hat zur Folge, dass nicht wie bei einem Carport der Stellplatz sofort angefahren werden kann, sondern zuvor das Tor geöffnet werden muss, was wiederum eine gewisse Verweildauer des Fahrzeuges auf der öffentlichen Straße nach sich zieht.

 

Der Tannenweg ist als Ortsstraße dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Sie dient überwiegend den ortsansässigen Bürgern als Erschließungsstraße. Das Verkehrsaufkommen ist insgesamt als gering einzustufen. Um einer Abweichung der gemäß GaStellV geforderten Stauraumtiefe zustimmen zu können wird seitens der örtlichen Straßenverkehrsbehörde der Einbau eines elektrischen Garagentors mit Funkfernbedienung angeraten, sofern dies bisher nicht vorgesehen ist/war.

 

Das Grundstück ist erschlossen. Die Um- und Anbaumaßnahmen ziehen gemäß Eingabeplan keine Veränderungen an der Zufahrt oder an öffentlichen Teilen der gemeindlichen Ver- und Entsorgungsleitungen (Abwasserbeseitigung/Wasserversorgung) nach sich.

Die Entwässerung erfolgt im Mischsystem. Anfallendes Oberflächenwasser ist der Grundstücksentwässerung zuzuführen. Aus dem Grundstück darf kein Oberflächenwasser auf öffentliche Flächen geleitet werden.

Genaue Angaben zur Entwässerung wurden den Antragsunterlagen nicht beigefügt. Das Grundstück ist inzwischen nahezu vollständig versiegelt. Berechnungen zur Grundstücksentwässerung liegen den Antragsunterlagen nicht bei. Ob die Dimension des Grundstücksanschlusses ausreicht, um alle angeschlossenen Flächen zu entwässern ist durch den Planer bzw. Bauherrn zu überprüfen.

Das Landratsamt Rhön-Grabfeld wird gebeten, die Auflagen und Hinweise zur Erschließung in den Bescheid mit aufzunehmen.

 

Die angrenzende Nachbarin hat durch Unterschriftsleistung auf den Planunterlagen ihre Zustimmung erteilt.

 

Der Gemeinderat wird um Beratung gebeten, ob die planabweichend ausgeführte Bautätigkeit legalisiert werden soll oder mindestens in Bezug auf die Unterstellhalle an den im Jahr 2020 eingereichten Plänen festgehalten werden soll.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zum Bauantrag zum Anbau einer Garage mit Abstellraum, weitere Garage und Terrasse, sowie ein landwirtschaftlicher überdachter Stellplatz auf dem Grundstück Fl. Nr. 238 im Tannenweg 2 in Strahlungen.

 

Die Zustimmung wird erteilt zu den Befreiungen für

 die abweichende Dachform der Garage und des landwirtschaftlichen Unterstellplatzes

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

8

Mitgliederzahl:

9

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

8

 

 die Lage außerhalb der Baugrenze

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

8

Mitgliederzahl:

9

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

8

 

 die Überschreitung der GRZ.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

8

Mitgliederzahl:

9

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

8

 

Das Einvernehmen zur sanierungsrechtlichen Genehmigung nach § 144 BauGB wird erteilt, da sich das Grundstück nicht im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung befindet.

 

Das Landratsamt Rhön-Grabfeld wird gebeten, die Auflagen und Hinweise zur Erschließung in den Bescheid mit aufzunehmen.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

8

Mitgliederzahl:

9

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

8

 

 

Gemeinderatsmitglied Johannes Schultheis nimmt wegen persönlicher Beteiligung nicht an der Abstimmung teil.