In seiner Sitzung am 08.02.2022 hat der Gemeinderat die Aufstellung des Bebauungsplanes „Zehnt IV“ für den Gemeindeteil Strahlungen im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB beschlossen, um die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Baugebietserweiterung für Wohnbauland in dem derzeitigen Außenbereich zu schaffen.

Der Aufstellungsbeschluss wurde am 25.03.2022 ortsüblich öffentlich bekannt gemacht.

 

Über die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes soll aufgrund der örtlichen Baulandnachfrage die bedarfsgerechte Realisierung eines attraktiven und durchgrünten Wohnquartiers, am Südrand von Strahlungen, ermöglicht werden.

Der Bebauungsplan sieht hierzu die Entwicklung von insgesamt 19 Baugrundstücken für Wohnzwecke (Allgemeines Wohngebiet – WA), einschließlich der hierfür notwendigen Erschließungsanlagen vor. Die straßenbauliche Anbindung erfolgt über die Ortsstraßen „Münnerstädter Straße/NES 18“ und „Kreuzbergblick“. Die Grundstücks- und Straßenentwässerung ist im Trennsystem vorgesehen. Für die erforderliche Regenrückhaltung wird auf der Grundlage einer Voruntersuchung ein etwa 300 m westlich gelegenes Ackergrundstück herangezogen.

 

Am Nordrand des geplanten Geltungsbereiches überlagern die Flächen des Bebauungsplanes geringfügig den Geltungsbereich des bereits rechtskräftigen Bebauungsplanes „Zehnt II“ der Gemeinde Strahlungen. Zur Realisierung des Baugebietes ist somit innerhalb des Aufstellungsverfahrens, die Anpassung (Änderung) des Bebauungsplanes „Zehnt II“ im betroffenen Teilbereich notwendig.

 

Der Titel des Bebauungsplanes lautet:

Bebauungsplan „Zehnt IV“ mit 1. Änderung des Bebauungsplanes „Zehnt II“ für einen Teilbereich

 

Der zweigeteilte Gesamtgeltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 2,443 ha (Geltungsbereiche 1 und 2), und beinhaltet die folgenden Grundstücke, alle Gemarkung Strahlungen:

Fl. Nrn. (ganz): 286/13, 286/14, 287, 287/1, 295, 296, 297, 298, 299, 300, 301, 302, 310/1, 326, 327, 2261 und 286/12

Fl. Nrn. (teilweise): 286, 288, 289, 290, 291, 292, 293, 294, 295/1, 303, 304, 305, 306, 307, 308, 309, 310, 325 und 1641

 

Die Lage und der räumliche Umfang der beiden Geltungsbereiche kann dem nachfolgenden Planausschnitt entnommen werden:

Ein Bild, das Karte, Text, Plan enthält.

Automatisch generierte Beschreibung

 

Der wirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Strahlungen, stellt das hierfür vorgesehene Areal als „Fläche für Wohnbebauung“ dar. Dem Entwicklungsgebot des Bebauungsplanes aus dem Flächennutzungsplan wird somit entsprochen. 

 

Mit der Ausarbeitung der Bebauungsplanunterlagen und der Durchführung des Bauleitplanverfahrens wurde das Planungsbüro für Bauwesen, Bautechnik-Kirchner, Oerlenbach beauftragt.

 

Der Planentwurf des Bebauungsplanes wird dem Gemeinderat vorgestellt.

 

Nach eingehender Beratung hat der Gemeinderat noch folgende Änderungen für die Festsetzungen festgelegt:

 

  1. Flachdächer sind entweder zu begrünen oder mit einer Photovoltaikanlage zu belegen.

(Um zu verhindern, dass lediglich ein bis zwei PV-Module auf das Flachdach installiert werden, um einer Dachbegrünung zu umgehen, ist noch in Abstimmung mit dem Planungsbüro eine prozentuale Mindestfläche (z.B. 60%) der Dachfläche für Photovoltaikanlagen festzulegen)

 

  1. Abgrabungen zur offenen Landschaft wird auf max. 1 m begrenzt.

Beschluss:

 

A)    PLANENTWURF

 

Der vom beauftragten Planungsbüro für Bauwesen, Bautechnik-Kirchner, Oerlenbach ausgearbeitete Vorentwurf des Bebauungsplanes „Zehnt IV“ mit 1. Änderung des Bebauungsplanes „Zehnt II“ für einen Teilbereich, in der Fassung vom 24.05.2023, wird vom Gemeinderat anerkannt.

 

Folgende Änderungen sind noch zu berücksichtigen:

 

  1. Flachdächer sind entweder zu begrünen oder mit einer Photovoltaikanlage zu belegen.

(Um zu verhindern, dass lediglich ein bis zwei PV-Module auf das Flachdach installiert werden, um einer Dachbegrünung zu umgehen, ist noch in Abstimmung mit dem Planungsbüro, eine prozentuale Mindestfläche (z.B. 60%) der Dachfläche für die Photovoltaikanlagen festzulegen)

 

  1. Abgrabungen zur offenen Landschaft wird auf max. 1 m begrenzt.

 

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B)    FRÜHZEITIGE BETEILIGUNG DER ÖFFENTLICHKEIT SOWIE der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange / Nachbargemeinden

 

Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage des anerkannten Vorentwurfes des Bebauungsplanes „Zehnt IV“ mit 1. Änderung des Bebauungsplanes „Zehnt II“ für einen Teilbereich, die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung in Form einer öffentlichen Auslegung der Planunterlagen durchzuführen und gleichzeitig die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden am Bebauungsplanverfahren zu beteiligen (§ 4a Abs. 2 BauGB).

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

8

Mitgliederzahl:

9

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

8