Sitzung: 20.06.2023 GSN/016/2023
Frau
Gemeinderätin Nadine Wehner-Hach nimmt an der Beratung und Beschlussfassung
aufgrund persönlicher Beteiligung nach § 49 Bayerische Gemeindeordnung nicht
teil.
Die Gemeinden Niederlauer, Salz und Strahlungen beabsichtigen auf den
jeweiligen Gemarkungen eine Bauleitplanung (Änderung Flächennutzungsplan u.
Aufstellung Bebauungsplan) zur Errichtung eines interkommunalen Solarparks
durchzuführen. Das Vorhaben wird von den beteiligten Gemeinden als ein
gemeinschaftliches Projekt verstanden. Die Verwirklichung und der Betrieb des
Vorhabens erfolgt in Zusammenarbeit mit der ÜWR Naturstrom GmbH & Co. KG,
Sondheimer Straße 5, 97638 Mellrichstadt und der Energieallianz Bayern GmbH
& Co. KG, Junkersstraße 7, 85399 Hallbergmoos.
Gemeinsamer Grundgedanke des Vorhabens ist
es, durch die interkommunale Kooperation die Ansiedlung der
Freiflächen-Photovoltaikanlage gemeindeübergreifend zu lenken und zu steuern.
Für die Errichtung des Solarparks auf der in
der Gemarkung Strahlungen vorgesehenen Fläche von ca. 40 ha, müssen die
planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden. Dazu ist es notwendig,
neben der Änderung des Flächennutzungsplanes, einen Bebauungsplan aufzustellen.
Ziel des Bebauungsplans „Interkommunaler
Solarpark Strahlungen“ ist es, durch die Festsetzung eines sonstigen
Sondergebietes „SO-Photovoltaik“ gem. § 11 Abs. 2 Baunutzungsverordnung
(BauNVO) die Errichtung und den Betrieb einer Photovoltaik-Freiflächenanlage,
inkl. Nebenanlagen und ggf. notwendigen Erschließungswegen als Solarpark zur
Erzeugung von elektrischer Energie / Nutzung von Sonnenenergie zu ermöglichen
und zu sichern. Auf Basis der mittels Bebauungsplan geschaffenen
planungsrechtlichen Grundlage, kann ein Vorhabenträger die Errichtung von
aufgeständerten Solarmodulen, inkl. der erforderlichen Nebenanlagen,
Erschließungswege und Einfriedungen umsetzen. Die Versiegelung innerhalb der
Photovoltaik-Freiflächenanlage ist grundsätzlich als gering anzusehen.
Das Plangebiet
umfasst die Grundstücke Fl.Nr. 1360, 1368, 2100, 2101, 2103, 6658, 6669, 6670, 6671,
6673, 6674, 6679, 6687, 6688, 6689, 6690, 6691, 6692, 6693, 6694, 6695, 6696,
6702, 6703 und 6704 in der
Gemarkung Strahlungen.
Die Abgrenzung des
künftigen Geltungsbereichs stellt sich wie folgt dar:
Im wirksamen Flächennutzungsplan der
Gemeinde Strahlungen wird die betreffende Fläche als landwirtschaftliche
Nutzfläche ausgewiesen. Da sich der Bebauungsplan derzeit nicht aus dem
rechtskräftigen Flächennutzungsplan ableiten lässt, ist eine Änderung des
Flächennutzungsplanes für den betreffenden Bereich erforderlich. Das
Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan und das Änderungsverfahren zum
Flächennutzungsplan, wird gemäß § 8 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in einem
Parallelverfahren durchgeführt.
Die Kosten der
Bauleitplanung werden im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages dem
Projektträger ÜWR Naturstrom GmbH & Co. KG auferlegt.
Der Gemeinderat
wird um Beratung und Entscheidung gebeten.
Beschluss:
- Der
Gemeinderat Strahlungen beschließt die Aufstellung des Bebauungsplans
Sondergebiet (SO) „Interkommunaler Solarpark Strahlungen“ in der Gemarkung
Strahlungen nach § 2 BauGB.
- Das
Plangebiet umfasst die Fl.Nrn. 1360, 1368, 2100, 2101, 2103, 6658, 6669,
6670, 6671, 6673, 6674, 6679, 6687, 6688, 6689, 6690, 6691, 6692, 6693,
6694, 6695, 6696, 6702, 6703 und 6704 in der Gemarkung Strahlungen. Die
genaue Abgrenzung des Plangebietes ist dem Kartenausschnitt zu entnehmen.
- Auf der
unter 2. genannten Fläche ist die Festsetzung eines sonstigen
Sondergebietes „SO-Photovoltaik“, gem. § 11 Absatz 2 BauNVO, geplant. Ziel
der v. g. Festsetzung ist es, die Errichtung und den Betrieb einer
Photovoltaik Freiflächenanlage (Solarpark) einschließlich erforderlicher
Nebenanlagen und Erschließungswege zu ermöglichen und zu sichern.
- Die
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §
4 Abs. 1 BauGB sollen durchgeführt werden.
- Der
Gemeinderat ermächtigt den Ersten Bürgermeister zum Abschluss eines städtebaulichen
Vertrages zur Regelung der Bauleitplanung. Ein wesentlicher Bestandteil
des Vertrages regelt die Kostenübernahme durch den Projektträger.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
7 |
Mitgliederzahl: |
9 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
8 |