Frau Gemeinderätin Nadine Wehner-Hach nimmt an der Beratung und Beschlussfassung aufgrund persönlicher Beteiligung nach § 49 Bayerische Gemeindeordnung nicht teil.

 

 

Die Gemeinden Niederlauer, Salz und Strahlungen beabsichtigen auf den jeweiligen Gemarkungen eine Bauleitplanung (Änderung Flächennutzungsplan u. Aufstellung Bebauungsplan) zur Errichtung eines interkommunalen Solarparks durchzuführen. Das Vorhaben wird von den beteiligten Gemeinden als ein gemeinschaftliches Projekt verstanden. Die Verwirklichung und der Betrieb des Vorhabens erfolgt in Zusammenarbeit mit der ÜWR Naturstrom GmbH & Co. KG, Sondheimer Straße 5, 97638 Mellrichstadt und der Energieallianz Bayern GmbH & Co. KG, Junkersstraße 7, 85399 Hallbergmoos.

Gemeinsamer Grundgedanke des Vorhabens ist es, durch die interkommunale Kooperation die Ansiedlung der Freiflächen-Photovoltaikanlage gemeindeübergreifend zu lenken und zu steuern.

 

Für die Errichtung des Solarparks auf der in der Gemarkung Strahlungen vorgesehenen Fläche von ca. 40 ha, müssen die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden. Dazu ist es notwendig, neben der Änderung des Flächennutzungsplanes, einen Bebauungsplan aufzustellen.

 

Ziel des Bebauungsplans „Interkommunaler Solarpark Strahlungen“ ist es, durch die Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes „SO-Photovoltaik“ gem. § 11 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) die Errichtung und den Betrieb einer Photovoltaik-Freiflächenanlage, inkl. Nebenanlagen und ggf. notwendigen Erschließungswegen als Solarpark zur Erzeugung von elektrischer Energie / Nutzung von Sonnenenergie zu ermöglichen und zu sichern. Auf Basis der mittels Bebauungsplan geschaffenen planungsrechtlichen Grundlage, kann ein Vorhabenträger die Errichtung von aufgeständerten Solarmodulen, inkl. der erforderlichen Nebenanlagen, Erschließungswege und Einfriedungen umsetzen. Die Versiegelung innerhalb der Photovoltaik-Freiflächenanlage ist grundsätzlich als gering anzusehen.

 

Das Plangebiet umfasst die Grundstücke Fl.Nr. 1360, 1368, 2100, 2101, 2103, 6658, 6669, 6670, 6671, 6673, 6674, 6679, 6687, 6688, 6689, 6690, 6691, 6692, 6693, 6694, 6695, 6696, 6702, 6703 und 6704 in der Gemarkung Strahlungen.

 

Die Abgrenzung des künftigen Geltungsbereichs stellt sich wie folgt dar:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Im wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Strahlungen wird die betreffende Fläche als landwirtschaftliche Nutzfläche ausgewiesen. Da sich der Bebauungsplan derzeit nicht aus dem rechtskräftigen Flächennutzungsplan ableiten lässt, ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes für den betreffenden Bereich erforderlich. Das Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan und das Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan, wird gemäß § 8 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in einem Parallelverfahren durchgeführt.

 

Die Kosten der Bauleitplanung werden im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages dem Projektträger ÜWR Naturstrom GmbH & Co. KG auferlegt.

 

 

Der Gemeinderat wird um Beratung und Entscheidung gebeten.

 

 


Beschluss:

 

  1. Der Gemeinderat Strahlungen beschließt die Aufstellung des Bebauungsplans Sondergebiet (SO) „Interkommunaler Solarpark Strahlungen“ in der Gemarkung Strahlungen nach § 2 BauGB.

 

  1. Das Plangebiet umfasst die Fl.Nrn. 1360, 1368, 2100, 2101, 2103, 6658, 6669, 6670, 6671, 6673, 6674, 6679, 6687, 6688, 6689, 6690, 6691, 6692, 6693, 6694, 6695, 6696, 6702, 6703 und 6704 in der Gemarkung Strahlungen. Die genaue Abgrenzung des Plangebietes ist dem Kartenausschnitt zu entnehmen.

 

  1. Auf der unter 2. genannten Fläche ist die Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes „SO-Photovoltaik“, gem. § 11 Absatz 2 BauNVO, geplant. Ziel der v. g. Festsetzung ist es, die Errichtung und den Betrieb einer Photovoltaik Freiflächenanlage (Solarpark) einschließlich erforderlicher Nebenanlagen und Erschließungswege zu ermöglichen und zu sichern.

 

  1. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB sollen durchgeführt werden.

 

  1. Der Gemeinderat ermächtigt den Ersten Bürgermeister zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrages zur Regelung der Bauleitplanung. Ein wesentlicher Bestandteil des Vertrages regelt die Kostenübernahme durch den Projektträger.

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

7

Mitgliederzahl:

9

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

8