Dem Gemeinderat wird das Schreiben der Rechtsaufsichtsbehörde vom 15.02.2024 zur Prüfung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2024 bekannt gegeben.

 

Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (250.000 €) wird gemäß Art. 71 Abs. 2 Satz 1 GO rechtsaufsichtlich genehmigt.

 

Auszug aus dem Schreiben der Rechtsaufsichtsbehörde vom 15.02.2024:

 

„Der anvisierte Kreditrahmen der Gemeinde Strahlungen in Höhe von 250.000,00 € ist zur weiteren Finanzierung von Maßnahmen der Daseinsvorsorge erforderlich.

 

In der Gesamtbetrachtung des vorgelegten Haushaltsplanes wird die Gemeinde Strahlungen sowohl im Haushaltsjahr 2024 als auch in den Finanzplanungsjahren 2025 mit 2027 in der Lage sein, die Mindestzuführung nach § 22 KommHV-K zu erwirtschaften und einen ausreichenden freien Finanzspielraum trotz steigender ordentlicher Tilgungsausgaben zu gewährleisten. Im Finanzplanungsjahr 2026 kann die Gemeinde ihren Finanzbedarf voraussichtlich nur noch durch eine Kreditaufnahme in Höhe von 540.000,00 € decken. In der mittelfristigen Finanzplanung plant die Gemeinde jedoch wieder mit einer Zuführung an die Rücklage in Höhe von 288.000,00 €.

 

In Anbetracht der drohenden Neuverschuldung und der damit einhergehenden Steigerung der Schuldenlast, die den gemeindlichen Haushalt zusätzlich belasten wird, sollte die Gemeinde ihren eingeschlagenen Konsolidierungskurs konsequent fortfahren, um die eigene Leistungsfähigkeit durch eine entsprechende weitgehende Ausschöpfung sämtlicher Einnahmenquellen und möglicher Einsparungspotenziale sowohl im Verwaltungs- als auch im Vermögenshaushalt zu stärken. Oberstes Ziel sollte es sein, den Kreditbedarf zu minimieren und Investitionen künftig weitestgehend ohne neue Kreditaufnahmen finanzieren zu können.

 

Die Verschuldung sowie sonstige Belastungen des Haushaltes sind konsequent zurückzuführen.

 

Vor Beginn von größeren Investitionsmaßnahmen, welche trotz Beachtung der vorgenannten Haushaltsoptimierungen bei finanzschwachen Kommunen oftmals nur durch eine Darlehensaufnahme finanziert werden können, ist stets zu prüfen, ob die Maßnahmen im Rahmen der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde entsprechend der vorgesehenen Planung vollständig realisiert werden können. Dies gilt vor allem dann, wenn hierfür in künftigen Haushaltsjahren weitere genehmigungspflichtige Kreditaufnahmen notwendig werden.

 

Bitte beachten Sie, dass die Haushaltsgenehmigung für 2024 kein Präjudiz für etwaige Genehmigungen in künftigen Haushaltsjahren darstellt. Ob und in welcher Höhe in künftigen Haushalten Genehmigungen für Investitionskredite erteilt werden können, wird in jedem Einzelfall zu betrachten sein.“

 

 

Auszug aus dem Prüfungsbericht der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle des Landratsamts Rhön-Grabfeld vom 15.02.2024:

 

6. Weitere Prüfungsbemerkungen:

Die Gemeinde plant eine Darlehensaufnahme von 250.000 €, im Wesentlichen zum Abschluss der noch anstehenden und nicht aufschiebbaren Baumaßnahmen in der und um die Mehrzweckhalle. Zum Jahresende 2024 erhöht sich der Schuldenstand damit auf 1.271.378 €, was einer Pro-Kopf-Verschuldung (gerechnet mit 971 Einwohnern) von 1.309 € entspricht. Der Landesdurchschnitt vergleichbar großer Gemeinden (letzter verfügbarer Stand v. 2022) liegt bei 708 € (ohne Kassenkredite).

Die nächste Darlehensaufnahme ist in Höhe von 540.000 € im Jahr 2026 vorgesehen. Zum Ende dieses Jahres wird sich dann die Pro-Kopf-Verschuldung auf 1.747 € belaufen.

Derzeit entfallen 29 v. H. der Verschuldung auf die kostenrechnenden Einrichtungen Wasserversorgung u. Abwasserbeseitigung, die beide im Haushaltsplan nahezu als kostendeckend dargestellt sind. Auch für das Bestattungswesen erwartet die Gemeinde in diesem Jahr Kostenneutralität.

Trotz der Verschuldung wird es der Gemeinde im Finanzplanungszeitraum aller Voraussicht nach gelingen, ausreichend Zuführungen an den Vermögenshaushalt zu erwirtschaften. Der beantragten Kreditgenehmigung wird zugestimmt.“

 

 

Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen der Kommunalaufsicht und der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle zur Kenntnis.