Sitzung: 03.08.2011 GSN/006/2011
Dem Gemeinderat
wird das Schreiben der Rechtsaufsichtsbehörde und der Prüfungsbericht der
Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle vom 19.07.2011 bzw. 18.07.2011 zur
Haushaltssatzung und zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011 bekannt
gegeben.
Auszug aus dem
Bericht über die Prüfung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes der
Gemeinde Strahlungen für das Haushaltsjahr 2011 der Staatl.
Rechnungsprüfungsstelle des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom 18.07.2011:
„Die in der Sitzung vom 06.07.2011 beschlossene Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011 wurden in rechnerischer, förmlicher und sachlicher Hinsicht überprüft. Es wurden folgende Feststellungen getroffen:
§ 1 der
Haushaltssatzung (Festsetzung Haushaltsplan) bis 6 (Inkrafttreten) analog der
Beschlussfassung des Gemeinderates Strahlungen
Weitere
Prüfungsbemerkungen:
Die Mindestzuführung kann im Verwaltungshaushalt nicht erwirtschaftet werden. Nach der Übersicht zur Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit wird sich voraussichtlich erst im Jahr 2014 eine freie Finanzspanne ergeben.
Die finanzielle Situation bleibt weiterhin angespannt. Bis 2014 sind keine neuen Investitionsmaßnahmen vorgesehen. Die Gemeinde ist angehalten, die Ausgaben des Verwaltungshaushaltes einer strengen Prüfung zu unterziehen und die Einnahmemöglichkeiten konsequent auszunutzen.
Sonstiges:
Die Haushaltswirtschaft ist so zu planen und zu
führen, dass die stetige Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben gesichert ist;
dabei sind die Grundsätze der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit zu
beachten (Art. 61 Abs. 2 GO). Über- und außerplanmäßige Ausgaben (vgl. § 87
Nrn. 4 und 30 KommHV) sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die
Deckung gewährleistet ist. Sind sie erheblich, so sind sie vom Gemeinderat zu
beschließen (Art. 66 Abs. 1 GO).
In den Fällen des Art. 68 Abs. 2 GO und bei Überschreitung des Gesamtbetrages der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, des Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen und des Höchstbetrages der Kassenkredite sowie bei Änderungen der Hebesätze der Realsteuern ist die Gemeinde zum Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung verpflichtet.
Dem Kassenverwalter ist eine Ausfertigung des
Haushaltsplanes auszuhändigen.
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Stumpf
Reg.-Amtsrat“
Dem Gemeinderat
werden die Feststellungen der Staatl. Rechnungsprüfungsstelle am Landratsamt
Rhön-Grabfeld zur Kenntnis gegeben.