Dem Gemeinderat wird das Schreiben der Rechtsaufsichtsbehörde und der Prüfungsbericht der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle vom 19.07.2011 bzw. 18.07.2011 zur Haushaltssatzung und zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011 bekannt gegeben.

 

Auszug aus dem Bericht über die Prüfung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes der Gemeinde Strahlungen für das Haushaltsjahr 2011 der Staatl. Rechnungsprüfungsstelle des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom 18.07.2011:

 

„Die in der Sitzung vom 06.07.2011 beschlossene Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011 wurden in rechnerischer, förmlicher und sachlicher Hinsicht überprüft. Es wurden folgende Feststellungen getroffen:

 

§ 1 der Haushaltssatzung (Festsetzung Haushaltsplan) bis 6 (Inkrafttreten) analog der Beschlussfassung des Gemeinderates Strahlungen

 

Weitere Prüfungsbemerkungen:

Die Mindestzuführung kann im Verwaltungshaushalt nicht erwirtschaftet werden. Nach der Übersicht zur Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit wird sich voraussichtlich erst im Jahr 2014 eine freie Finanzspanne ergeben.

 

Die finanzielle Situation bleibt weiterhin angespannt. Bis 2014 sind keine neuen Investitionsmaßnahmen vorgesehen. Die Gemeinde ist angehalten, die Ausgaben des Verwaltungshaushaltes einer strengen Prüfung zu unterziehen und die Einnahmemöglichkeiten konsequent auszunutzen.

 

 

Sonstiges:

Die Haushaltswirtschaft ist so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben gesichert ist; dabei sind die Grundsätze der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit zu beachten (Art. 61 Abs. 2 GO). Über- und außerplanmäßige Ausgaben (vgl. § 87 Nrn. 4 und 30 KommHV) sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Sind sie erheblich, so sind sie vom Gemeinderat zu beschließen (Art. 66 Abs. 1 GO).

In den Fällen des Art. 68 Abs. 2 GO und bei Überschreitung des Gesamtbetrages der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, des Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen und des Höchstbetrages der Kassenkredite sowie bei Änderungen der Hebesätze der Realsteuern ist die Gemeinde zum Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung verpflichtet.

Dem Kassenverwalter ist eine Ausfertigung des Haushaltsplanes auszuhändigen.

 

 

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Stumpf

Reg.-Amtsrat“

 

 

Dem Gemeinderat werden die Feststellungen der Staatl. Rechnungsprüfungsstelle am Landratsamt Rhön-Grabfeld zur Kenntnis gegeben.