Sitzung: 01.08.2012 GSN/008/2012
Die Gemeinde Strahlungen sucht derzeit eine Fläche für die Errichtung
eines neuen Feuerwehrhauses und/oder Bauhofs.
Die Gebäude auf den Grundstücken Hauptstraße 5 und 7 (Fl.Nrn 9 und 11)
stehen leer und sind in einem baulich schlechten Zustand. Das Gebäude auf
Grundstück Hauptstr. 3 (Fl.Nr. 7) wird noch von einer einzelnen älteren Person
bewohnt. Dieser Bereich in zentraler Lage würde sich für das Bauvorhaben der Gemeinde
grundsätzlich eignen.
Um Gemeinden aus städtebaulichen Gründen vorsorgenden Grunderwerb zu
ermöglichen, steht ihnen das besondere gesetzliche Vorkaufsrecht offen. Bereits
im Frühstadium der Vorbereitung städtebaulicher Maßnahmen sollen Grundstücke
mit dem Ziel gekauft werden können, die späteren Maßnahmen leichter durchführen
zu können.
Die Ausübung des
Vorkaufsrechtes durch die Gemeinde bedeutet, dass sie als Käuferin in den
bestehenden Kaufvertrag zu denselben Bedingungen eintritt und damit
grundsätzlich auch in die Verpflichtung, den Kaufpreis zu bezahlen. Nach § 28
BauGB (Baugesetzbuch) hat die Gemeinde ein Wahlrecht: überschreitet der
zwischen Käufer und Verkäufer vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert deutlich,
braucht die Gemeinde nur den Verkehrswert zu bezahlen. In diesem Fall hat der
Verkäufer das Recht, den Kaufvertrag rückgängig zu machen.
Ein Vorkaufsrecht
besteht nicht bei einer Schenkung, bei einem Tausch, bei der Übertragung von
Gesellschaftsanteilen und bei Erb- oder Vermögensauseinandersetzungen. Es ist
nach § 26 BauGB ausgeschlossen, wenn der Eigentümer das Grundstück an seinen
Ehegatten oder an einem mit ihm in gerader Linie bis zum dritten Grad
Verwandten oder Verschwägerten verkauft.
Aus Sicht der Gemeinde besteht erhebliches Interesse die genannten
Grundstücke im Zuge der städtebaulichen Entwicklung Strahlungens zu erwerben:
- Abriss
vorhandener Bausubstanz auf den Grundstücken Fl.Nrn. 7, 9 und 11 nach
Erwerb
- Bau eines
Feuerwehrhauses und/oder gemeindlichen Bauhofs
Zur Sicherung dieser Entwicklungsziele beschließt der Gemeinderat nach §
25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) nachfolgende Satzung:
Beschluss:
§ 1
Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst die Grundstücke
Fl.Nrn. 7, 9 und 11 der Gemarkung Strahlungen.
§ 2
Besonderes Vorkaufsrecht
Im Geltungsbereich dieser Satzung steht der Gemeinde Strahlungen ein
Vorkaufsrecht an Grundstücken nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zu.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
8 |
Mitgliederzahl: |
9 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
8 |