Die Gemeinde Strahlungen sucht derzeit eine Fläche für die Errichtung eines neuen Feuerwehrhauses und/oder Bauhofs.

 

Die Gebäude auf den Grundstücken Hauptstraße 5 und 7 (Fl.Nrn 9 und 11) stehen leer und sind in einem baulich schlechten Zustand. Das Gebäude auf Grundstück Hauptstr. 3 (Fl.Nr. 7) wird noch von einer einzelnen älteren Person bewohnt. Dieser Bereich in zentraler Lage würde sich für das Bauvorhaben der Gemeinde grundsätzlich eignen.

 

Um Gemeinden aus städtebaulichen Gründen vorsorgenden Grunderwerb zu ermöglichen, steht ihnen das besondere gesetzliche Vorkaufsrecht offen. Bereits im Frühstadium der Vorbereitung städtebaulicher Maßnahmen sollen Grundstücke mit dem Ziel gekauft werden können, die späteren Maßnahmen leichter durchführen zu können.

 

Die Ausübung des Vorkaufsrechtes durch die Gemeinde bedeutet, dass sie als Käuferin in den bestehenden Kaufvertrag zu denselben Bedingungen eintritt und damit grundsätzlich auch in die Verpflichtung, den Kaufpreis zu bezahlen. Nach § 28 BauGB (Baugesetzbuch) hat die Gemeinde ein Wahlrecht: überschreitet der zwischen Käufer und Verkäufer vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert deutlich, braucht die Gemeinde nur den Verkehrswert zu bezahlen. In diesem Fall hat der Verkäufer das Recht, den Kaufvertrag rückgängig zu machen.

 

Ein Vorkaufsrecht besteht nicht bei einer Schenkung, bei einem Tausch, bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen und bei Erb- oder Vermögensauseinandersetzungen. Es ist nach § 26 BauGB ausgeschlossen, wenn der Eigentümer das Grundstück an seinen Ehegatten oder an einem mit ihm in gerader Linie bis zum dritten Grad Verwandten oder Verschwägerten verkauft.

 

Aus Sicht der Gemeinde besteht erhebliches Interesse die genannten Grundstücke im Zuge der städtebaulichen Entwicklung Strahlungens zu erwerben:

 

  • Abriss vorhandener Bausubstanz auf den Grundstücken Fl.Nrn. 7, 9 und 11 nach Erwerb
  • Bau eines Feuerwehrhauses und/oder gemeindlichen Bauhofs

 

Zur Sicherung dieser Entwicklungsziele beschließt der Gemeinderat nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) nachfolgende Satzung:


Beschluss:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst die Grundstücke Fl.Nrn. 7, 9 und 11 der Gemarkung Strahlungen.

 

 

§ 2 Besonderes Vorkaufsrecht

 

Im Geltungsbereich dieser Satzung steht der Gemeinde Strahlungen ein Vorkaufsrecht an Grundstücken nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zu.

 

 

§ 3 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

8

Mitgliederzahl:

9

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

8