Die Gemeinden haben nach Abschnitt 7 der Schöffenbekanntmachung (SchöffBek) im Jahr 2013 eine Vorschlagsliste für Schöffen aufzustellen. Damit eine Person in die Schöffenliste aufgenommen werden kann, ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Gemeinderats, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats notwendig. Eine Aufstellung der Liste nach dem Zufallsprinzip ( z. B. Losverfahren) ist unzulässig.

 

Nach Mitteilung des Präsidenten des Landgerichts Schweinfurt hat die Gemeinde Strahlungen dem Amtsgericht Bad Neustadt a. d. Saale eine Liste mit einem Vorschlag (mind. 1 Person) zuzuleiten.

 

Die eingehende Bewerbung für das Schöffenamt werden dem Gemeinderat nachfolgend vorgelegt:

 

Herr Harald Geis, Rheinfeldshof 7, 97618 Strahlungen

 

Vorausgesetzt der Gemeinderat stimmt dem vorliegenden Bewerber zu, sind keine weiteren Vorschläge für die Schöffenliste notwendig aber dennoch möglich. Sollten Bedenken gegenüber dem Bewerber bestehen, ist ein neuer Bewerber vorzuschlagen, sodass die Liste das Soll von einem Vorschlag erfüllt.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat stimmt der vorgelegenen Bewerbung für das Amt des Schöffen in die Aufnahmeliste der Gemeinde Strahlungen zu.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

8

Mitgliederzahl:

9

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

9

 

Gemeinderat Harald Geis nahm wegen persönlicher Beteilung gemäß Art. 49 GO nicht an der Beratung und Abstimmung teil.