Sitzung: 08.11.2013 GSN/011/2013
Dem Gemeinderat wurde ein Schreiben des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom
07.11.2013
Nr. 4.1-6024-20130759 betreffend eines Antrages auf Vorbescheid von
Herrn Waldemar Schildt, wohnhaft Krumme Gasse 2 in Strahlungen bekanntgegeben.
Wie dem Gemeinderat bekannt, hat Herr Schildt einen Antrag auf
Vorbescheid zur Nutzungsänderung einer PKW-Garage in Reifenservice mit Montage
und Verkauf von Kfz.-Zubehör auf seinem Grundstück Fl.Nr. 140/2 in der Krummen
Gasse 2 in Strahlungen eingereicht.
Mit Beschluss vom 21.08.2013 hat die Gemeinde Strahlungen das
Einvernehmen zum o.g. Vorhaben ohne Angabe von Gründen verweigert.
Das Baugrundstück liegt im sogenannten unbeplanten Innenbereich im Sinn
des § 34 Baugesetzbuch. Die nähere Umgebung entspricht faktisch einem
Dorfgebiet gemäß § 5 der Baunutzungsverordnung (BauNVO).
Nach § 5 Abs. 1der BauNVO dienen Dorfgebiete u.a. der Unterbringung von
nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben.
Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich nach den vorliegenden
Unterlagen um einen Ein-Mann-Betrieb mit einer Werkstattgröße von 24 qm.
Aufgrund der Vollzeitbeschäftigung (Schichtarbeit) des Bauherrn ist der
Reifenservice mit Montage und Verkauf von Kfz-Zubehör als Nebengewerbe mit
eingeschränkten Betriebszeiten vorgesehen.
Das Vorhaben wird von Seiten des Landratsamtes Rhön-Grabfeld angesichts
des zu erwartenden Ausmaßes der durch den eingeschränkten Umfang
hervorgerufenen Störungen als nicht wesentlich störender gewerblicher Betrieb
eingestuft.
Der Reifenservice mit Montage und Verkauf von Kfz-Zubehör ist auch nicht
nach § 15 BauNVO unzulässig, da von diesem aller Voraussicht nach keine
unzumutbaren Belästigungen und Störungen ausgehen werden.
Die baurechtliche Überprüfung der Angelegenheit führte zu dem Ergebnis,
dass dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im
bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind, entgegenstehen. Nachbarliche Rechte
werden durch das Vorhaben ebenfalls nicht verletzt. Aus diesem Grund besteht
ein Anspruch des Bauherrn auf die Erteilung der Baugenehmigung.
Bevor das Landratsamt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 2
Baugesetzbuch ersetzt, wird der Gemeinde nochmals Gelegenheit gegeben, erneut
über die Erteilung des Einvernehmens zu entscheiden.
Der Gemeinderat wird nochmals um Beratung gebeten.
Beschluss:
Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid zur
Nutzungsänderung einer Pkw-Garage auf dem Grundstück Fl. Nr. 140/2, Krumme
Gasse 2 in Strahlungen in einen Reifenservice mit Montage und Verkauf von
Kfz.-Zubehör.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
5 |
Mitgliederzahl: |
9 |
Nein-Stimmen: |
4 |
Anwesend: |
9 |