Dem Gemeinderat wurde ein Schreiben des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom 07.11.2013

Nr. 4.1-6024-20130759 betreffend eines Antrages auf Vorbescheid von Herrn Waldemar Schildt, wohnhaft Krumme Gasse 2 in Strahlungen bekanntgegeben.

 

Wie dem Gemeinderat bekannt, hat Herr Schildt einen Antrag auf Vorbescheid zur Nutzungsänderung einer PKW-Garage in Reifenservice mit Montage und Verkauf von Kfz.-Zubehör auf seinem Grundstück Fl.Nr. 140/2 in der Krummen Gasse 2 in Strahlungen eingereicht.

 

Mit Beschluss vom 21.08.2013 hat die Gemeinde Strahlungen das Einvernehmen zum o.g. Vorhaben ohne Angabe von Gründen verweigert.

 

Das Baugrundstück liegt im sogenannten unbeplanten Innenbereich im Sinn des § 34 Baugesetzbuch. Die nähere Umgebung entspricht faktisch einem Dorfgebiet gemäß § 5 der Baunutzungsverordnung (BauNVO).

 

Nach § 5 Abs. 1der BauNVO dienen Dorfgebiete u.a. der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben.

 

Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich nach den vorliegenden Unterlagen um einen Ein-Mann-Betrieb mit einer Werkstattgröße von 24 qm. Aufgrund der Vollzeitbeschäftigung (Schichtarbeit) des Bauherrn ist der Reifenservice mit Montage und Verkauf von Kfz-Zubehör als Nebengewerbe mit eingeschränkten Betriebszeiten vorgesehen.

 

Das Vorhaben wird von Seiten des Landratsamtes Rhön-Grabfeld angesichts des zu erwartenden Ausmaßes der durch den eingeschränkten Umfang hervorgerufenen Störungen als nicht wesentlich störender gewerblicher Betrieb eingestuft.

 

Der Reifenservice mit Montage und Verkauf von Kfz-Zubehör ist auch nicht nach § 15 BauNVO unzulässig, da von diesem aller Voraussicht nach keine unzumutbaren Belästigungen und Störungen ausgehen werden.

 

Die baurechtliche Überprüfung der Angelegenheit führte zu dem Ergebnis, dass dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind, entgegenstehen. Nachbarliche Rechte werden durch das Vorhaben ebenfalls nicht verletzt. Aus diesem Grund besteht ein Anspruch des Bauherrn auf die Erteilung der Baugenehmigung.

 

Bevor das Landratsamt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 2 Baugesetzbuch ersetzt, wird der Gemeinde nochmals Gelegenheit gegeben, erneut über die Erteilung des Einvernehmens zu entscheiden.

 

Der Gemeinderat wird nochmals um Beratung gebeten.


 

 


Beschluss:

 

Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid zur Nutzungsänderung einer Pkw-Garage auf dem Grundstück Fl. Nr. 140/2, Krumme Gasse 2 in Strahlungen in einen Reifenservice mit Montage und Verkauf von Kfz.-Zubehör.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

5

Mitgliederzahl:

9

Nein-Stimmen:

4

Anwesend:

9