Sitzung: 28.03.2014 GSN/004/2014
Das Baugrundstück
liegt im sogenannten unbeplanten Innenbereich im Sinn des § 34 Baugesetzbuch.
Die nähere Umgebung entspricht faktisch einem Dorfgebiet gemäß § 5 der
Baunutzungsverordnung (BauNVO).
Nach § 5 Abs. 1der
BauNVO dienen Dorfgebiete u.a. der Unterbringung von nicht wesentlich störenden
Gewerbebetrieben.
Bei dem geplanten
Vorhaben handelt es sich nach den vorliegenden Unterlagen und der Aussage des
Bauherrn um einen Ein-Mann-Betrieb mit einer Werkstattgröße von 48 qm. Aufgrund
der Vollzeitbeschäftigung (Schichtarbeit) des Bauherrn ist der Reifenservice
mit Montage und Verkauf von Kfz-Zubehör als Nebengewerbe mit eingeschränkten
Betriebszeiten anzusehen.
Das Vorhaben wird
von Seiten des Landratsamtes Rhön-Grabfeld angesichts des zu erwartenden
Ausmaßes der durch den eingeschränkten Umfang hervorgerufenen Störungen als nicht
wesentlich störender gewerblicher Betrieb eingestuft.
Der Reifenservice
mit Montage und Verkauf von Kfz-Zubehör ist auch nicht nach § 15 BauNVO
unzulässig, da von diesem aller Voraussicht nach keine unzumutbaren
Belästigungen und Störungen ausgehen werden.
Die Gemeinde
Strahlungen hatte mit Beschluss vom 21.08.2013 zunächst das gemeindliche
Einvernehmen zur Bauvoranfrage zur Nutzungsänderung einer PKW-Garage für
Reifenservice, Verkauf und Kfz-Montage auf dem Grundstück Fl.Nr. 140/2 in
Strahlungen versagt.
Mit Schreiben des
Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom 07.11.2013 wurde der Gemeinde mitgeteilt, dass
die baurechtliche Überprüfung des Antrages zu dem Ergebnis führte, dass dem
Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen
Verfahren zu prüfen sind, entgegenstehen. Nachbarrechtliche Rechte werden durch
das Vorhaben ebenfalls nicht verletzt. Aus diesem Grund besteht ein Anspruch
des Bauherrn auf die Erteilung der Genehmigung. Der Gemeinde wurde dann nochmals
Gelegenheit gegeben, erneut über die Erteilung des Einvernehmens zu
entscheiden. Bei einer Verweigerung des Einvernehmens wäre das Landratsamt
gehalten gewesen, dieses nach Art. 36 Abs. 2 Baugesetzbuch zu ersetzen.
In der
Gemeinderatssitzung vom 08.11.2013 wurde schließlich das gemeindliche
Einvernehmen erteilt.
Mit Bescheid des
Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom 17.02.2014 Nr. 4.1-6024-20130759 wurde dann die
Erteilung der bauaufsichtlichen Genehmigung unter bestimmten Voraussetzungen in
Aussicht gestellt: Auf den beigefügten Vorbescheid wird Bezug genommen.
Im Hofbereich
wurden drei Stellplätze nachgewiesen. Zwei Stellplätze für die Wohneinheit und
1 Stellplatz für die gewerbliche Nutzung. Dies ist nach den Vorgaben der
Richtzahlen für die Berechnung der Stellplätze (Bekanntmachung des Bayerischen
Staatsministeriums des Innern) ausreichend.
Die angrenzenden
Nachbarn Weber, Metz und Schuhmann haben durch Unterschriftsleistung dem
Vorhaben zugestimmt.
Der Nachbar Leicht
Ewald hat die Pläne nicht unterschrieben.
Beschluss:
Der Gemeinderat erteilt kein Einvernehmen zum Bauantrag zur
Nutzungsänderung einer Pkw-Garage auf dem Grundstück Fl. Nr. 140/2, Krumme
Gasse 2 in Strahlungen in Reifenservice mit Montage und Verkauf von Kfz-Zubehör
entsprechend den eingereichten Bauantragsunterlagen.
Es bestehen erhebliche Bedenken, dass die aufgezeigten Stellplätze im
Hof des Antragstellers nicht zur Nutzung kommen können, da die
Platzverhältnisse für eine gleichzeitige Fahrzeugbewegung auf dem Grundstück
nicht ausreichend sind.
Zur Folge wird die Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsflächen zum
Abstellen von Fahrzeugen befürchtet, wozu wiederum der Platz fehlt.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
6 |
Mitgliederzahl: |
9 |
Nein-Stimmen: |
2 |
Anwesend: |
8 |