Dem Gemeinderat wird der Bauantrag von Herrn Waldemar Schildt zur Nutzungsänderung einer PKW-Garage für Reifenservice, Verkauf und Kfz-Montage auf dem Grundstück Fl.Nr. 140/2 in der Krummen Gasse 2 in Strahlungen vorgelegt.

 

Das Baugrundstück liegt im sogenannten unbeplanten Innenbereich im Sinn des § 34 Baugesetzbuch. Die nähere Umgebung entspricht faktisch einem Dorfgebiet gemäß § 5 der Baunutzungsverordnung (BauNVO).

Nach § 5 Abs. 1der BauNVO dienen Dorfgebiete u.a. der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben.

 

Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich nach den vorliegenden Unterlagen und der Aussage des Bauherrn um einen Ein-Mann-Betrieb mit einer Werkstattgröße von 48 qm. Aufgrund der Vollzeitbeschäftigung (Schichtarbeit) des Bauherrn ist der Reifenservice mit Montage und Verkauf von Kfz-Zubehör als Nebengewerbe mit eingeschränkten Betriebszeiten anzusehen.

 

Das Vorhaben wird von Seiten des Landratsamtes Rhön-Grabfeld angesichts des zu erwartenden Ausmaßes der durch den eingeschränkten Umfang hervorgerufenen Störungen als nicht wesentlich störender gewerblicher Betrieb eingestuft.

 

Der Reifenservice mit Montage und Verkauf von Kfz-Zubehör ist auch nicht nach § 15 BauNVO unzulässig, da von diesem aller Voraussicht nach keine unzumutbaren Belästigungen und Störungen ausgehen werden.

 

Die Gemeinde Strahlungen hatte mit Beschluss vom 21.08.2013 zunächst das gemeindliche Einvernehmen zur Bauvoranfrage zur Nutzungsänderung einer PKW-Garage für Reifenservice, Verkauf und Kfz-Montage auf dem Grundstück Fl.Nr. 140/2 in Strahlungen versagt.

 

Mit Schreiben des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom 07.11.2013 wurde der Gemeinde mitgeteilt, dass die baurechtliche Überprüfung des Antrages zu dem Ergebnis führte, dass dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind, entgegenstehen. Nachbarrechtliche Rechte werden durch das Vorhaben ebenfalls nicht verletzt. Aus diesem Grund besteht ein Anspruch des Bauherrn auf die Erteilung der Genehmigung. Der Gemeinde wurde dann nochmals Gelegenheit gegeben, erneut über die Erteilung des Einvernehmens zu entscheiden. Bei einer Verweigerung des Einvernehmens wäre das Landratsamt gehalten gewesen, dieses nach Art. 36 Abs. 2 Baugesetzbuch zu ersetzen.

 

In der Gemeinderatssitzung vom 08.11.2013 wurde schließlich das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

 

Mit Bescheid des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom 17.02.2014 Nr. 4.1-6024-20130759 wurde dann die Erteilung der bauaufsichtlichen Genehmigung unter bestimmten Voraussetzungen in Aussicht gestellt: Auf den beigefügten Vorbescheid wird Bezug genommen.

 

Im Hofbereich wurden drei Stellplätze nachgewiesen. Zwei Stellplätze für die Wohneinheit und 1 Stellplatz für die gewerbliche Nutzung. Dies ist nach den Vorgaben der Richtzahlen für die Berechnung der Stellplätze (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern) ausreichend.

 

Die angrenzenden Nachbarn Weber, Metz und Schuhmann haben durch Unterschriftsleistung dem Vorhaben zugestimmt.

 

Der Nachbar Leicht Ewald hat die Pläne nicht unterschrieben.

 

 

 

 

 


Beschluss:

 

Der Gemeinderat erteilt kein Einvernehmen zum Bauantrag zur Nutzungsänderung einer Pkw-Garage auf dem Grundstück Fl. Nr. 140/2, Krumme Gasse 2 in Strahlungen in Reifenservice mit Montage und Verkauf von Kfz-Zubehör entsprechend den eingereichten Bauantragsunterlagen.

 

Es bestehen erhebliche Bedenken, dass die aufgezeigten Stellplätze im Hof des Antragstellers nicht zur Nutzung kommen können, da die Platzverhältnisse für eine gleichzeitige Fahrzeugbewegung auf dem Grundstück nicht ausreichend sind.
Zur Folge wird die Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsflächen zum Abstellen von Fahrzeugen befürchtet, wozu wiederum der Platz fehlt.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

6

Mitgliederzahl:

9

Nein-Stimmen:

2

Anwesend:

8