Gemäß § 2 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (AVPStG) können die Verwaltungsgemeinschaften die Bürgermeister (1., 2., 3. Bürgermeister) jeder Mitgliedsgemeinde zu Standesbeamten zur Vornahme von Eheschließungen bestellen.

Diese sind befugt, die im Zusammenhang mit der Eheschließung erforderlichen Beurkundungen und Eintragungen im Heirats- und Familienbuch vorzunehmen und Personenstandsurkunden aus diesen Personenstandsbüchern erstmals auszustellen, sowie Namenserklärungen anlässlich der Eheschließung und darauf bezogene Anschlusserklärungen zu beglaubigen oder zu beurkunden.

 

Die Bestellung von Bürgermeistern, deren Aufgabenbereich auf die Vornahme von Eheschließungen beschränkt ist, erlischt gemäß § 3 Abs. 3 AVPStG spätestens mit Ablauf der Amtszeit, also nach Ablauf der Wahlperiode. Das heißt es erfolgt in jeder Legislaturperiode eine Neubestellung durch die Verwaltungsgemeinschaft.

 

Um im Mai anstehende Eheschließungen zu gewährleisten, soll der Beschluss noch in dieser Wahlperiode getroffen werden, was nach Mitteilung des Landratsamts Rhön-Grabfeld als Standesamtsaufsicht zulässig ist.

Da Eheschließungsstandesbeamte sowohl der erste und/oder zweite und/oder dritte Bürgermeister sein kann/können, hat der Gemeinderat die Möglichkeit der Verwaltungsgemeinschaft einen entsprechenden Vorschlag zu machen. In der Regel wird der erste Bürgermeister vorgeschlagen.

 

 


Beschluss:

 

 

Frau Karola Back wurde mit Wirkung zum 01.05.2014 in der Gemeinde Strahlungen zur 1. Bürgermeisterin gewählt.

 

Der Gemeinderat schlägt der Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt a. d. Saale vor, die 1. Bürgermeisterin der Gemeinde Strahlungen, Frau Karola Back zur Eheschließungs-Standesbeamtin, beschränkt auf die Vornahme von Eheschließungen gemäß § 3 Abs. 3 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (AVGStG) zu bestellen.

 

 

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

7

Mitgliederzahl:

9

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

7