Dem Gemeinderat werden das Schreiben der Rechtsaufsichtsbehörde vom 30.04.2014 und der Prüfungsbericht der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle zur Haushaltssatzung und zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 bekannt gegeben.

 

Auszug aus dem Bericht über die Prüfung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes der Gemeinde Strahlungen für das Haushaltsjahr 2014 der Staatl. Rechnungsprüfungsstelle des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom 29.04.2014:

 

„Die in der Sitzung vom 16.04.2014 beschlossene Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 wurden in rechnerischer, förmlicher und sachlicher Hinsicht überprüft. Es wurden folgende Feststellungen getroffen:

 

§§ 1 der Haushaltssatzung (Festsetzung Haushaltsplan) bis 6 (Inkrafttreten) analog der Beschlussfassung des Gemeinderates Strahlungen

 

Weitere Prüfungsbemerkungen:

Die Mindestzuführung nach § 33 Abs. 1 KommHV zum Vermögenshaushalt wird nicht erreicht. Ein Haushaltsausgleich wird durch die veranschlagte Rücklagenentnahme erreicht. Zusätzlich wird noch eine Sondertilgung i. H. v. 25.000,00 € durchgeführt.

Die Gemeinde muss die Zuführungsrate an den Vermögenshaushalt verbessern. Nach der Übersicht zur Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit wird in den Jahren der Finanzplanung die Zuführung rückläufig sein.

 

Alle Ausgaben sind einer strengen Prüfung zu unterziehen und die Einnahmemöglichkeiten sind auszuschöpfen.

 

Sonstiges:

Die Haushaltswirtschaft ist so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben gesichert ist; dabei sind die Grundsätze der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit zu beachten (Art. 61 Abs. 2 GO). Über- und außerplanmäßige Ausgaben (vgl. § 87 Nrn. 4 und 30 KommHV) sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Sind sie erheblich, so sind sie vom Gemeinderat zu beschließen (Art. 66 Abs. 1 GO).

In den Fällen des Art. 68 Abs. 2 GO und bei Überschreitung des Gesamtbetrages der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, des Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen und des Höchstbetrages der Kassenkredite sowie bei Änderungen der Hebesätze der Realsteuern ist die Gemeinde zum Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung verpflichtet.

Dem Kassenverwalter ist eine Ausfertigung des Haushaltsplanes auszuhändigen.

 

 

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Stumpf

Reg.-Amtsrat“

 

 

Dem Gemeinderat werden die Feststellungen der Staatl. Rechnungsprüfungsstelle des Landratsamtes Rhön-Grabfeld zur Kenntnis gegeben.