Sitzung: 10.06.2014 GSN/008/2014
Dem Gemeinderat werden das Schreiben der Rechtsaufsichtsbehörde vom
30.04.2014 und der Prüfungsbericht der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle zur
Haushaltssatzung und zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 bekannt
gegeben.
Auszug aus dem Bericht über die Prüfung der Haushaltssatzung und des
Haushaltsplanes der Gemeinde Strahlungen für das Haushaltsjahr 2014 der Staatl.
Rechnungsprüfungsstelle des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom 29.04.2014:
„Die in der Sitzung
vom 16.04.2014 beschlossene Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für das
Haushaltsjahr 2014 wurden in rechnerischer, förmlicher und sachlicher Hinsicht
überprüft. Es wurden folgende Feststellungen getroffen:
§§ 1 der Haushaltssatzung (Festsetzung
Haushaltsplan) bis 6 (Inkrafttreten) analog der Beschlussfassung des
Gemeinderates Strahlungen
Weitere Prüfungsbemerkungen:
Die
Mindestzuführung nach § 33 Abs. 1 KommHV zum Vermögenshaushalt wird nicht
erreicht. Ein Haushaltsausgleich wird durch die veranschlagte Rücklagenentnahme
erreicht. Zusätzlich wird noch eine Sondertilgung i. H. v. 25.000,00 €
durchgeführt.
Die Gemeinde muss
die Zuführungsrate an den Vermögenshaushalt verbessern. Nach der Übersicht zur
Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit wird in den Jahren der Finanzplanung
die Zuführung rückläufig sein.
Alle Ausgaben sind
einer strengen Prüfung zu unterziehen und die Einnahmemöglichkeiten sind
auszuschöpfen.
Sonstiges:
Die Haushaltswirtschaft
ist so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben
gesichert ist; dabei sind die Grundsätze der Sparsamkeit und der
Wirtschaftlichkeit zu beachten (Art. 61 Abs. 2 GO). Über- und außerplanmäßige
Ausgaben (vgl. § 87 Nrn. 4 und 30 KommHV) sind nur zulässig, wenn sie
unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Sind sie erheblich, so sind
sie vom Gemeinderat zu beschließen (Art. 66 Abs. 1 GO).
In den Fällen des Art. 68 Abs. 2 GO und bei Überschreitung des Gesamtbetrages der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, des Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen und des Höchstbetrages der Kassenkredite sowie bei Änderungen der Hebesätze der Realsteuern ist die Gemeinde zum Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung verpflichtet.
Dem Kassenverwalter ist
eine Ausfertigung des Haushaltsplanes auszuhändigen.
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Stumpf
Reg.-Amtsrat“
Dem Gemeinderat werden die Feststellungen der Staatl.
Rechnungsprüfungsstelle des Landratsamtes Rhön-Grabfeld zur Kenntnis gegeben.