Sitzung: 12.05.2014 GSN/005/2014
Der Gemeinderat zog diesen Tagesordnungspunkt von TOP 18 aus der Ladung
auf TOP 8 der Sitzung einstimmig vor, da die Entscheidung darüber Einfluss,
sowohl auf die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen
Gemeindeverfassungsrechts, wie auch auf den Erlass der neuen Geschäftsordnung
hat.
In der Gemeinde Strahlungen ist nach der Gemeinderatswahl vom 16. März
2014 kein Vertreter mehr aus Rheinfeldshof im Gemeinderat vertreten. Seitens
der Verantwortlichen der Gemeinde wurden deshalb Überlegungen angestellt, ob
vergleichbar einem Ortssprecher eine Person aus Rheinfeldshof als Bindeglied
zwischen den Bürgern aus Rheinfeldshof und dem Gemeinderat bestellt oder
gewählt werden könnte.
Die Wahl eines Ortssprechers durch die Bürger von Rheinfeldshof nach
Art. 60 a GO scheidet aus, da Rheinfeldshof zum Stichtag am 18.01.1952 keine
selbstständige Gemeinde war.
Allgemein ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der
Gemeinderat die Interessen der gesamten Gemeinde und damit aller Ortsteile
vertritt.
Eine Verbindungsperson zu Rheinfeldshof könnte allenfalls als
sachverständige Person im Sinne des § 26 Abs. 4 der GeschO zugezogen werden.
Die wesentliche Funktion als Bindeglied zwischen der Bürgermeisterin, bzw. dem
Gemeinderat und den Rheinfeldshöfern bliebe daneben bestehen.
Im Fazit ist somit festzustellen, dass ein Rheinfeldshöfer als
Verbindungsperson zwischen Rheinfeldshof und dem Gemeinderat nicht generell am
Gemeinderatstisch Platz nehmen kann. Daher wäre auch keine Grundlage für eine
entsprechende Entschädigung gegeben.
Der Ansprechpartner für Rheinfeldshof könnte im Gemeinderat immer dann
in die Beratung als sog. „Sachverständiger für Rheinfeldshof“ mit einbezogen
werden, wenn dortige spezielle Belange erörtert werden, und seine besondere
Kenntnis über Rheinfeldshof notwendig wäre.
Für diesen einzelfallbezogenen Einsatz im Gemeinderat kann jeweils
fallbezogen eine Entschädigung gewährt werden. Diese könnte auf eine
Zeitentschädigung ausgerichtet werden. Soweit der Ansprechpartner für
Rheinfeldshof vom Gemeinderat im Bedarfsfall angefordert wird, besteht auch
Versicherungsschutz. Ebenso hätte die Verbindungsperson Anspruch auf Fahrtkostenersatz.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschloss in die Geschäftsordnung eine Bestimmung mit folgendem Inhalt aufzunehmen:
Verbindungsperson
zum Weiler Rheinfeldshof
(1) Sofern ein Drittel der wahlberechtigten Bürger des Weilers
Rheinfeldshof eine feste Verbindungsperson zwischen Rheinfeldshof und dem
Gemeinderat Strahlungen und zur 1. Bürgermeisterin wünscht, können die
wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger aus Rheinfeldshof aus ihrer Mitte diese
Verbindungsperson wählen.
(2) Die Aufgaben der Verbindungsperson umfassen ihre Einschaltung bei
speziellen Fragestellungen des Gemeinderats zu Rheinfeldshof. Darüber hinaus
kann sie Verbindungsglied zwischen den Bürgerinnen und Bürgern von
Rheinfeldshof zur 1. Bürgermeisterin und zur Gemeindeverwaltung sein.
(3) Die Verbindungsperson ist bei ihren Tätigkeiten im Sinne des Art. 19
GO ehrenamtlich tätig.
Ebenso wird in die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen
Gemeindeverfassungsrechts eine Bestimmung mit folgendem Inhalt aufgenommen:
§ 3
Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemenderatsmitglieder; Entschädigung [Ergänzung]
(5) Eine ehrenamtlich als Ansprechpartner für den Weiler Rheinfeldshof
in Einzelfällen tätige Person hat für ihren Einsatz Anspruch auf Entschädigung
entsprechend Abs. 4. Daneben besteht für diesen Ansprechpartner Anspruch auf
Ersatz seiner Barauslagen, insbesondere der Reisekosten.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
9 |
Mitgliederzahl: |
9 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
9 |