Der Gemeinderat zog diesen Tagesordnungspunkt von TOP 18 aus der Ladung auf TOP 8 der Sitzung einstimmig vor, da die Entscheidung darüber Einfluss, sowohl auf die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts, wie auch auf den Erlass der neuen Geschäftsordnung hat.

 

 

In der Gemeinde Strahlungen ist nach der Gemeinderatswahl vom 16. März 2014 kein Vertreter mehr aus Rheinfeldshof im Gemeinderat vertreten. Seitens der Verantwortlichen der Gemeinde wurden deshalb Überlegungen angestellt, ob vergleichbar einem Ortssprecher eine Person aus Rheinfeldshof als Bindeglied zwischen den Bürgern aus Rheinfeldshof und dem Gemeinderat bestellt oder gewählt werden könnte.

 

Die Wahl eines Ortssprechers durch die Bürger von Rheinfeldshof nach Art. 60 a GO scheidet aus, da Rheinfeldshof zum Stichtag am 18.01.1952 keine selbstständige Gemeinde war.

 

Allgemein ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Gemeinderat die Interessen der gesamten Gemeinde und damit aller Ortsteile vertritt.

 

Eine Verbindungsperson zu Rheinfeldshof könnte allenfalls als sachverständige Person im Sinne des § 26 Abs. 4 der GeschO zugezogen werden. Die wesentliche Funktion als Bindeglied zwischen der Bürgermeisterin, bzw. dem Gemeinderat und den Rheinfeldshöfern bliebe daneben bestehen.

 

Im Fazit ist somit festzustellen, dass ein Rheinfeldshöfer als Verbindungsperson zwischen Rheinfeldshof und dem Gemeinderat nicht generell am Gemeinderatstisch Platz nehmen kann. Daher wäre auch keine Grundlage für eine entsprechende Entschädigung gegeben.

 

Der Ansprechpartner für Rheinfeldshof könnte im Gemeinderat immer dann in die Beratung als sog. „Sachverständiger für Rheinfeldshof“ mit einbezogen werden, wenn dortige spezielle Belange erörtert werden, und seine besondere Kenntnis über Rheinfeldshof notwendig wäre.

 

Für diesen einzelfallbezogenen Einsatz im Gemeinderat kann jeweils fallbezogen eine Entschädigung gewährt werden. Diese könnte auf eine Zeitentschädigung ausgerichtet werden. Soweit der Ansprechpartner für Rheinfeldshof vom Gemeinderat im Bedarfsfall angefordert wird, besteht auch Versicherungsschutz. Ebenso hätte die Verbindungsperson Anspruch auf Fahrtkostenersatz.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschloss in die Geschäftsordnung eine Bestimmung mit folgendem Inhalt aufzunehmen:

 

 

Verbindungsperson zum Weiler Rheinfeldshof

 

(1) Sofern ein Drittel der wahlberechtigten Bürger des Weilers Rheinfeldshof eine feste Verbindungsperson zwischen Rheinfeldshof und dem Gemeinderat Strahlungen und zur 1. Bürgermeisterin wünscht, können die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger aus Rheinfeldshof aus ihrer Mitte diese Verbindungsperson wählen.

 

(2) Die Aufgaben der Verbindungsperson umfassen ihre Einschaltung bei speziellen Fragestellungen des Gemeinderats zu Rheinfeldshof. Darüber hinaus kann sie Verbindungsglied zwischen den Bürgerinnen und Bürgern von Rheinfeldshof zur 1. Bürgermeisterin und zur Gemeindeverwaltung sein.

 

(3) Die Verbindungsperson ist bei ihren Tätigkeiten im Sinne des Art. 19 GO ehrenamtlich tätig.

 

 

 

Ebenso wird in die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts eine Bestimmung mit folgendem Inhalt aufgenommen:

 

§ 3 Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemenderatsmitglieder; Entschädigung [Ergänzung]

 

(5) Eine ehrenamtlich als Ansprechpartner für den Weiler Rheinfeldshof in Einzelfällen tätige Person hat für ihren Einsatz Anspruch auf Entschädigung entsprechend Abs. 4. Daneben besteht für diesen Ansprechpartner Anspruch auf Ersatz seiner Barauslagen, insbesondere der Reisekosten.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

9

Mitgliederzahl:

9

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

9