Die Gemeinde Strahlungen wurde mit Schreiben des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom 07.10.2014 Nr. 4.1-6024-20140335 gebeten, erneut über die Erteilung des Einvernehmens zur Nutzungsänderung einer PKW-Doppelgarage zur Kfz-Service-Werkstatt mit Reifenmontage und Verkauf von Kfz-Zubehör sowie Anbau eines Abstellraumes auf dem Grundstück Fl. Nr. 140/2, Krumme Gasse 2 in Strahlungen zu entscheiden.

 

Mit Beschluss vom 28.03.2014 (siehe Anlage) verweigerte der Gemeinderat von Strahlungen das gemeindliche Einvernehmen zum o.g. Vorhaben. Als Begründung wurde angegeben, dass erhebliche Bedenken bestehen, dass die aufgezeigten Stellplätze im Hof des Antragstellers nicht zur Nutzung kommen können, da die Platzverhältnisse für eine gleichzeitige Fahrzeugbewegung auf dem Grundstück nicht ausreichend sind. Demzufolge wurde die Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsflächen zum Abstellen von Fahrzeugen befürchtet.

 

Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wurde vom Bauherren eine Umplanung bezüglich der Stellplätze vorgenommen.

 

Da die erforderlichen Stellplätze nur teilweise auf dem Baugrundstück nachgewiesen werden können, werden die fehlenden Stellplätze auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstückes, Fl. Nr. 142, hergestellt.

 

Die Benutzung wurde durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit zugunsten des Baugrundstücks gemäß Art. 47 BayBO rechtlich gesichert (siehe Roteintragung Lageplan).

 

Gemäß Art. 47 Abs. 3 BayBO kann die Stellplatzpflicht durch

  1. Herstellung der notwendigen Stellplätze auf dem Baugrundstück oder
  2. Herstellung der notwendigen Stellplätze auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstückes, wenn dessen Benutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert ist.

 

Die baurechtliche Überprüfung der Angelegenheit durch die Bauaufsichtsbehörde führte zu dem Ergebnis, dass dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind, entgegenstehen. Nachbarliche Rechte werden durch das Vorhaben ebenfalls nicht verletzt. Aus diesem Grund besteht ein Anspruch des Bauherren auf die Erteilung der Baugenehmigung.

 

Die Gemeinde soll daher nochmals über die Erteilung des Einvernehmens beraten und entscheiden.
Bei einer Verweigerung des Einvernehmens ist das Landratsamt gehalten, dieses nach Art. 36 Abs. 2 BauGB zu ersetzen.

 

1. Bürgermeisterin Karola Back erteilt den Beteiligten Ewald Leicht (Nachbar) und Waldemar Schildt das Wort auf die Frage, wie viele Autos in der Woche zur Reifenmontage vor Ort seien. Herr Leicht gibt ca. 24 Autos als Antwort, wobei Herr Schildt der Meinung ist, es wären nur 5 Autos.

 

Gemeinderat Julian Back schlägt vor, die Arbeitszeit von Herrn Schildt auf abends 19:00 Uhr zu beschränken und die Anzahl der Autos zu begrenzen. Herr Ziegler von der Bauverwaltung erklärt dazu, dass solche Auflagen das Landratsamt Rhön-Grabfeld nach entsprechender Prüfung festlege. Die Entscheidung der Gemeinde beziehe sich nur auf das Bauplanungsrecht, also auf die Lage des Bauvorhabens. Jedoch könnten dem Landratsamt seitens der Gemeinde Auflagen mit entsprechender Begründung vorgeschlagen werden.

 

Herr Ewald Leicht erwähnt, dass die Werkstatt in nächster Zeit erweitert werden soll. Falls dies der Fall sei, so Herr Ziegler, würde es vom Landratsamt erneut überprüft werden und Vermutungen seien keine Grundlage zur heutigen Entscheidung. Der Gemeinderat diskutiert über die Stellplatzmöglichkeiten und stellt fest, dass diese mittlerweile gegeben seien.

 

2. Bürgermeister Johannes Hümpfner schlägt vor, dem Landratsamt folgende Auflagen seitens der Gemeinde mitzuteilen: Arbeitszeitende 19:00 Uhr, Beginn Arbeitszeiten an Samstagen 10:00 Uhr, Schallschutz für den Luftkompressor, dass das Tor ganztags zu schließen ist und Beachtung der Brandschutzvorschriften.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen nach Art. 36 BauGB zur Nutzungsänderung einer PKW-Doppelgarage zur Kfz-Service-Werkstatt mit Reifenmontage und Verkauf von Kfz-Zubehör sowie Anbau eines Abstellraumes auf dem Grundstück Fl. Nr. 140/2, Krumme Gasse 2 in Strahlungen entsprechend den eingereichten Planunterlagen.

 

Die Verwaltung soll dem Landratsamt folgende Auflagen für die Baugenehmigung vorschlagen:

 

  • Arbeitszeitende 19:00 Uhr
  • Beginn Arbeitszeit an Samstagen 10:00 Uhr
  • Schallschutz für Luftkompressor
  • Garagentor ist geschlossen zu halten
  • Beachtung der Brandschutzvorschriften

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

7

Mitgliederzahl:

9

Nein-Stimmen:

1

Anwesend:

8