Frau Bürgermeisterin Back übergibt das Wort an Kämmerin Frau Heike Kaiser zum folgenden Tagesordnungspunkt:

 

Grundsätzliches

 

Zu den Realsteuern zählen die Grund- und die Gewerbesteuer. Realsteuer bedeutet Sachsteuer oder Objektsteuer, weil das, was besteuert wird, eine Sache bzw. ein Objekt ist. Die zu besteuernden Objekte bei der Grundsteuer A bzw. B sind die Grundstücke und die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, bei der Gewerbesteuer sind es die Gewerbebetriebe.

 

Bei Grundsteuer A handelt es sich um Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, das sind wirtschaftliche Einheiten, die dauernd dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptzweck dienen; zusammengesetzt aus Grundflächen (z. B: Wald-, Wiesen-, Ackerflächen), Wohngebäuden, Wirtschaftsgebäuden, sowie stehenden und umlaufenden Betriebsmitteln.

 

Bei Grundsteuer B handelt es sich unbebaute (Bauplätze) und bebaute Grundstücke (Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke, gemischtgenutzte Grundstücke, Einfamilienhäuser – nur eine Wohnung, Zweifamilienhäuser – nur zwei Wohnungen, sonstige bebaute Grundstücke z. B. Jagdhütten, Garagen).

 

Bei der Gewerbesteuer ist Steuergegenstand der Gewerbebetrieb und seine objektive Ertragskraft. Der Gewerbesteuer unterliegt grundsätzlich jeder Betrieb, der im Inland betrieben wird. Durch die Gewerbeordnung ausgenommen sind, z. B. die freiberuflichen Tätigkeiten (Steuerberater, Ärzte, Wirtschaftsprüfer etc.) und land- und forstwirtschaftliche Unternehmen.

Die Grundlage für die Festsetzung bildet dabei der Gewinn eines Unternehmens nach Einkommenssteuergesetz oder Körperschaftssteuergesetz. Auf diesen Gewinn werden etwaige Hinzurechnungen und Kürzungen vorgenommen.

Zusätzlich hat der Gesetzgeber im § 11 Abs. 1 Gewerbesteuergesetzt (GewStG) einen Freibetrag für natürliche Personen und Personengesellschaften von 24.500,00 € eingeräumt.

 

Die Gemeinde hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderlichen Einnahmen insbesondere auch aus Steuern zu generieren (Art. 62 Gemeindeordnung). Das Heberecht der Gemeinde für die Realsteuern ist im Grundgesetz verankert.
Die Festsetzung erfolgt auf Basis der Grundlagenbescheide der staatlichen Finanzverwaltung in einem zweistufigem Verwaltungsverfahre (Festsetzung der Messbeträge durch das jeweilige Finanzamt, Festsetzung Einheitswert).

Die finanzielle Lage der Gemeinde erfordert eine Optimierung der Einnahmen aus den Realsteuern. Die in der Finanzplanung bis 2017 erwarteten „freien Finanzspannen“ aus dem Gemeindehaushalt reichen nicht aus um die Tilgungen für die bestehenden Schulden zu decken. Damit bleibt kein Potenzial für investive Maßnahmen ohne neue Kreditaufnahmen, zum weiteren müssen für die gemeindlichen Immobilien und die Infrastruktur jährlich erhebliche Ausgaben geleistet werden.

 

 

1. Hebesätze Grundsteuer A und B

 

Die Hebesätze für die Grundsteuer A und B der Gemeinde Strahlungen haben sich wie folgt entwickelt:

 

Jahr

Grundsteuer A

v.H.

Grundsteuer B

v.H.

1978

300

300

1982

600

320

1983

300

 

1992

320

 

2001

350

350

2004

400

400

 

 

Eine Erhöhung der Hebesätze von derzeit 400 v. H. auf 450 v. H. würde sich beispielhaft wie folgt auswirken:

 

Art

Messbetrag €

Grundsteuer €

aktuell 400 v.H.

Grundsteuer €

450 v.H.

Unterschied

Landwirtschaftl. Betrieb

7,66

30,64

34,47

3,83

Einfam.haus

Ahornweg

Grundsteuer B

29,24

116,96

131,58

14,62

Einfam.haus

Krumme Gasse

Grundsteuer B

17,95

71,80

80,78

8,98

Einfam.haus

Rhönblick

Grundsteuer B

64,83

259,32

291,74

32,42

Zweifam.haus

Rosenweg

Grundsteuer B

66,41

265,64

298,85

33,21

Rheinfeldshof,

Grundsteuer A

114,42

457,68

514,89

57,21

Rheinfeldshof,

Grundsteuer A

284,07

1.136,28

1.278,32

142,04

Gewerbebetrieb

Grundsteuer B

382,96

1.531,84

1.723,32

191,84

 

 

Der Gemeinderat Strahlungen hat sich in seiner Sitzung vom 20.10.2014 mit den grundsätzlichen Fakten beschäftigt und sieht im Hinblick auf die anstehenden Projekte und die Entwicklungsplanungen der Gemeinde eine Anhebung der Hebesätze für die Grundsteuer A und B auf 450 v.H. ab 2015 für zwingend notwendig an.

 

Gleichzeitig wird die Notwendigkeit einer Anpassung auch für den Hebesatz der Gewerbesteuer von 360 auf 380 v.H. ab 2015 gesehen.

Unter Berücksichtigung der Unternehmenssteuerreform 2008 ergeben sich für Einzelunternehmer und Personengesellschaften steuerliche Verrechnungsmöglichkeiten, die einen Hebesatz der Gemeinde von 380 v.H. neutralisieren. Kapitalgesellschaften haben am Gewerbesteuerergebnis der Gemeinde Strahlungen keinen entscheidenden Anteil.

 

Auf Basis der Veranlagungen des Jahres 2014 ergeben sich damit ab 2015 für die Gemeinde jährlich rd. 12.500 € Mehreinnahmen.

 

Ergänzend zum Tagesordnungspunkt informiert Frau Heike Kaiser den Gemeinderat, dass die Hundesteuer der Gemeinde Strahlungen seit 2007 bei 25,00 € pro Hund und Jahr liegt. In den Mitgliedsgemeinden liegt der Steuersatz zwischen 25,00 € und 40,00 €. Eine Erhöhung der Hundesteuer in der Gemeinde Strahlungen kann in Betracht gezogen werden. Bei einer Erhöhung auf 40,00 € hätte dies Mehreinnahmen von ca. 1.000 € pro Jahr zu Folge.

 

Nach Abwägung aller Argumente kommt der Gemeinderat zu folgender Beschlussfassung:


Beschluss:

 

In Anbetracht der finanziellen Lage der Gemeinde Strahlungen unter dem Aspekt der weiteren gemeindlichen Entwicklungsplanung und der laufenden Verpflichtungen für die bestehende Infrastruktur beschließt der Gemeinderat Strahlungen den beigefügten Satzungsentwurf über die Festsetzung der Hebesätze bei den Realsteuern (Grund- und Gewerbesteuer).

 

Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden ab dem 1.1.2015 und für die Folgejahre wie folgt festgesetzt:

 

Grundsteuer für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (A) mit 450 v.H.,

Grundsteuer für die Grundstücke (B) mit 450 v.H.,

Gewerbesteuer mit 380 v.H.

 

Die Satzung ist in der beigefügten Fassung auszufertigen und ortsüblich bekannt zu geben. Eine Ausfertigung ist dem Protokoll als Bestandteil des Beschlusses als Anlage beizufügen.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

8

Mitgliederzahl:

9

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

8