Sitzung: 17.11.2014 GSN/013/2014
Frau Bürgermeisterin Back übergibt das Wort an Kämmerin Frau Heike
Kaiser zum folgenden Tagesordnungspunkt:
Grundsätzliches
Zu den Realsteuern zählen die Grund- und die Gewerbesteuer. Realsteuer
bedeutet Sachsteuer oder Objektsteuer, weil das, was besteuert wird, eine Sache
bzw. ein Objekt ist. Die zu besteuernden Objekte bei der Grundsteuer A bzw. B
sind die Grundstücke und die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, bei der
Gewerbesteuer sind es die Gewerbebetriebe.
Bei Grundsteuer
A handelt es sich um Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, das sind
wirtschaftliche Einheiten, die dauernd dem land- und forstwirtschaftlichen
Hauptzweck dienen; zusammengesetzt aus Grundflächen (z. B: Wald-, Wiesen-,
Ackerflächen), Wohngebäuden, Wirtschaftsgebäuden, sowie stehenden und
umlaufenden Betriebsmitteln.
Bei Grundsteuer
B handelt es sich unbebaute (Bauplätze) und bebaute Grundstücke
(Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke, gemischtgenutzte Grundstücke,
Einfamilienhäuser – nur eine Wohnung, Zweifamilienhäuser – nur zwei Wohnungen,
sonstige bebaute Grundstücke z. B. Jagdhütten, Garagen).
Bei der Gewerbesteuer ist Steuergegenstand der Gewerbebetrieb und seine objektive Ertragskraft. Der Gewerbesteuer unterliegt grundsätzlich jeder Betrieb, der im Inland betrieben wird. Durch die Gewerbeordnung ausgenommen sind, z. B. die freiberuflichen Tätigkeiten (Steuerberater, Ärzte, Wirtschaftsprüfer etc.) und land- und forstwirtschaftliche Unternehmen.
Die Grundlage für die Festsetzung bildet dabei der Gewinn eines Unternehmens nach Einkommenssteuergesetz oder Körperschaftssteuergesetz. Auf diesen Gewinn werden etwaige Hinzurechnungen und Kürzungen vorgenommen.
Zusätzlich hat der Gesetzgeber im § 11 Abs. 1 Gewerbesteuergesetzt (GewStG) einen Freibetrag für natürliche Personen und Personengesellschaften von 24.500,00 € eingeräumt.
Die Gemeinde hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderlichen
Einnahmen insbesondere auch aus Steuern zu generieren (Art. 62
Gemeindeordnung). Das Heberecht der Gemeinde für die Realsteuern ist im
Grundgesetz verankert.
Die Festsetzung erfolgt auf Basis der Grundlagenbescheide der staatlichen Finanzverwaltung
in einem zweistufigem Verwaltungsverfahre (Festsetzung der Messbeträge durch
das jeweilige Finanzamt, Festsetzung Einheitswert).
Die finanzielle Lage der Gemeinde erfordert
eine Optimierung der Einnahmen aus den Realsteuern. Die in der Finanzplanung
bis 2017 erwarteten „freien Finanzspannen“ aus dem Gemeindehaushalt reichen
nicht aus um die Tilgungen für die bestehenden Schulden zu decken. Damit bleibt
kein Potenzial für investive Maßnahmen ohne neue Kreditaufnahmen, zum weiteren
müssen für die gemeindlichen Immobilien und die Infrastruktur jährlich
erhebliche Ausgaben geleistet werden.
1. Hebesätze
Grundsteuer A und B
Die Hebesätze für die Grundsteuer A und B
der Gemeinde Strahlungen haben sich wie folgt entwickelt:
Jahr |
Grundsteuer
A v.H. |
Grundsteuer
B v.H. |
1978 |
300 |
300 |
1982 |
600 |
320 |
1983 |
300 |
|
1992 |
320 |
|
2001 |
350 |
350 |
2004 |
400 |
400 |
Eine Erhöhung der Hebesätze von derzeit 400
v. H. auf 450 v. H. würde sich beispielhaft wie folgt auswirken:
Art |
Messbetrag
€ |
Grundsteuer
€ aktuell
400 v.H. |
Grundsteuer
€ 450 v.H. |
Unterschied |
Landwirtschaftl.
Betrieb |
7,66 |
30,64 |
34,47 |
3,83 |
Einfam.haus Ahornweg Grundsteuer
B |
29,24 |
116,96 |
131,58 |
14,62 |
Einfam.haus Krumme
Gasse Grundsteuer
B |
17,95 |
71,80 |
80,78 |
8,98 |
Einfam.haus Rhönblick Grundsteuer
B |
64,83 |
259,32 |
291,74 |
32,42 |
Zweifam.haus Rosenweg Grundsteuer
B |
66,41 |
265,64 |
298,85 |
33,21 |
Rheinfeldshof, Grundsteuer
A |
114,42 |
457,68 |
514,89 |
57,21 |
Rheinfeldshof, Grundsteuer
A |
284,07 |
1.136,28 |
1.278,32 |
142,04 |
Gewerbebetrieb Grundsteuer
B |
382,96 |
1.531,84 |
1.723,32 |
191,84 |
Der Gemeinderat Strahlungen hat sich in
seiner Sitzung vom 20.10.2014 mit den grundsätzlichen Fakten beschäftigt und
sieht im Hinblick auf die anstehenden Projekte und die Entwicklungsplanungen
der Gemeinde eine Anhebung der Hebesätze für die Grundsteuer A und B auf 450
v.H. ab 2015 für zwingend notwendig an.
Gleichzeitig wird die Notwendigkeit einer
Anpassung auch für den Hebesatz der Gewerbesteuer von 360 auf 380 v.H. ab 2015
gesehen.
Unter Berücksichtigung der
Unternehmenssteuerreform 2008 ergeben sich für Einzelunternehmer und
Personengesellschaften steuerliche Verrechnungsmöglichkeiten, die einen
Hebesatz der Gemeinde von 380 v.H. neutralisieren. Kapitalgesellschaften haben
am Gewerbesteuerergebnis der Gemeinde Strahlungen keinen entscheidenden Anteil.
Auf Basis der Veranlagungen des Jahres 2014
ergeben sich damit ab 2015 für die Gemeinde jährlich rd. 12.500 €
Mehreinnahmen.
Ergänzend zum Tagesordnungspunkt informiert
Frau Heike Kaiser den Gemeinderat, dass die Hundesteuer der Gemeinde
Strahlungen seit 2007 bei 25,00 € pro Hund und Jahr liegt. In den
Mitgliedsgemeinden liegt der Steuersatz zwischen 25,00 € und 40,00 €. Eine
Erhöhung der Hundesteuer in der Gemeinde Strahlungen kann in Betracht gezogen
werden. Bei einer Erhöhung auf 40,00 € hätte dies Mehreinnahmen von ca. 1.000 €
pro Jahr zu Folge.
Nach Abwägung aller Argumente kommt der
Gemeinderat zu folgender Beschlussfassung:
Beschluss:
In Anbetracht der finanziellen Lage der Gemeinde Strahlungen unter dem
Aspekt der weiteren gemeindlichen Entwicklungsplanung und der laufenden
Verpflichtungen für die bestehende Infrastruktur beschließt der Gemeinderat
Strahlungen den beigefügten Satzungsentwurf über die Festsetzung der Hebesätze
bei den Realsteuern (Grund- und Gewerbesteuer).
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden ab dem 1.1.2015
und für die Folgejahre wie folgt festgesetzt:
Grundsteuer für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (A) mit 450
v.H.,
Grundsteuer für die Grundstücke (B) mit 450 v.H.,
Gewerbesteuer mit 380 v.H.
Die Satzung ist in der beigefügten Fassung auszufertigen und ortsüblich
bekannt zu geben. Eine Ausfertigung ist dem Protokoll als Bestandteil des
Beschlusses als Anlage beizufügen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
8 |
Mitgliederzahl: |
9 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
8 |