Sitzung: 11.05.2015 GSN/005/2015
Dem Gemeinderat werden das Schreiben der Rechtsaufsichtsbehörde vom 28.04.2015
und der Prüfungsbericht der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle zur
Haushaltssatzung und zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 bekannt
gegeben.
Auszug aus dem Bericht über die Prüfung der Haushaltssatzung und des
Haushaltsplanes der Gemeinde Strahlungen für das Haushaltsjahr 2015 der Staatl.
Rechnungsprüfungsstelle des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom 27.04.2015:
„Die in der Sitzung
vom 20.04.2015 beschlossene Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für das
Haushaltsjahr 2015 wurden in rechnerischer, förmlicher und sachlicher Hinsicht
überprüft. Es wurden folgende Feststellungen getroffen:
§§ 1 der Haushaltssatzung (Festsetzung
Haushaltsplan) bis 5 (Inkrafttreten) analog der Beschlussfassung des
Gemeinderates Strahlungen
Weitere Prüfungsbemerkungen:
Aus dem
Verwaltungshaushalt kann keine Zuführung erwirtschaftet werden. Vielmehr ist
eine Zuführung vom Vermögenshaushalt i. H. v. 37.400 € notwendig, um den
Verwaltungshaushalt auszugleichen. Diese Situation wird sich auch in den Jahren
des Finanzplanzeitraumes fortsetzen.
Die Gemeinde hat
beschlossen ein Haushaltskonsolidierungskonzept aufzustellen, um die
finanzielle Situation zu verbessern. Gleichzeitig erhofft sich die Gemeinde,
dass eine Stabilisierungshilfe gewährt wird.
Die finanzielle
Situation der Gemeinde ist sehr angespannt. Es muss durch die Umsetzung des
Haushaltskonsolidierungskonzeptes versucht werden, eine Zuführung an den
Vermögenshaushalt zu erwirtschaften. Gleichzeitig sind die Investitionen auf
die Maßnahmen der Daseinsfürsorge zu konzentrieren. Freiwillige Leistungen sind
in dieser Situation sorgfältig und kritisch zu hinterfragen (Zuschuss
Renovierung Kirche!).
Trotz vollständiger
Entnahme der allgemeinen Rücklage kann der Vermögenshauhalt nur durch eine
Kreditaufnahme i. H. v. 790.000 € ausgeglichen werden.
In den Jahren 2016
und 2017 ist eine Sondertilgung i. H. v. 390.900 € veranschlagt, da für den
Neubau des Kindergartens auch die Zuwendungen der Kath. Kirchenstiftung und der
Diözese von der Gemeinde (!) vorfinanziert werden.
Unter
Berücksichtigung der Sondertilgungen für die Vorfinanzierung wird die
Verschuldung durch die Kreditaufnahme von 790.000 € langfristig um 399.100 €
ansteigen.
In der
Finanzplanung sind keine weiteren Kredite vorgesehen.
Unter
Zurückstellung aller Bedenken liegt die Kreditaufnahme gerade noch im Rahmen
der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinde. Der Genehmigung wird daher
zugestimmt. Die eingehenden, vorfinanzierten Zuwendungen für den Neubau des
Kindergartens sind zwingend für Sondertilgungen zu verwenden.
Sonstiges:
Die Haushaltswirtschaft
ist so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung der gemeindlichen
Aufgaben gesichert ist; dabei sind die Grundsätze der Sparsamkeit und der
Wirtschaftlichkeit zu beachten (Art. 61 Abs. 2 GO). Über- und außerplanmäßige
Ausgaben (vgl. § 87 Nrn. 4 und 30 KommHV) sind nur zulässig, wenn sie
unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Sind sie erheblich, so sind
sie vom Gemeinderat zu beschließen (Art. 66 Abs. 1 GO).
In den Fällen des Art. 68 Abs. 2 GO und bei Überschreitung des Gesamtbetrages der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, des Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen und des Höchstbetrages der Kassenkredite sowie bei Änderungen der Hebesätze der Realsteuern ist die Gemeinde zum Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung verpflichtet.
Dem Kassenverwalter ist
eine Ausfertigung des Haushaltsplanes auszuhändigen.
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Stumpf
Regierungsrat“
Der Gemeinderat nimmt die Feststellungen der Staatl.
Rechnungsprüfungsstelle des Landratsamtes Rhön-Grabfeld zur Kenntnis.