Sitzung: 08.07.2015 GSN/015/2015
Mit Beschluss des Gemeinderates vom 11.05.2015 wurde das gemeindliche
Einvernehmen zum Bauantrag zum Teilabriss des Scheunengebäudes und Holzlege
sowie zum Neubau des Dachstuhles mit Neueindeckung (Trapezblech) auf dem
Grundstück Fl. Nr. 189 in der Gartenstraße 6 in Strahlungen erteilt, allerdings
unter der Voraussetzung, dass eine Ziegel- oder Betondachsteineindeckung
erfolgen muss.
Mit Schreiben des Landratsamtes vom 05.06.2015 wird die Gemeinde
gebeten, die Forderung der Ziegel- und Betondachsteineindeckung zum o.g.
Vorhaben aus folgenden Gründen zu überdenken.
Das Baugrundstück liegt im sogenannten ungeplanten Innenbereich im Sinn
des § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines
Vorhabens bestimmt sich laut § 34 Abs. 1 BauGB danach, ob sich das Vorhaben
nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche,
die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Daneben
darf u.a. das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden.
Die Baunutzungsverordnung trifft nähere Bestimmungen hinsichtlich der
genannten Einfügungskriterien.
Bezüglich der Bauweise ist auf die Begriffsbestimmungen des § 22 BauNVO
zurückzugreifen. Danach ist zwischen offener und geschlossener Bauweise zu
unterscheiden. In der offenen Bauweise werden die Gebäude grundsätzlich mit
seitlichem Grenzabstand errichtet. Dagegen erfolgt die Bebauung in der geschlossenen
Bauweise grundsätzlich ohne seitlichen Grenzabstand.
Unter Ortsbild ist die bauliche Ansicht eines Ortes oder Ortsteils bei
einer Betrachtung sowohl von innen als auch von außen her (unter Einschließung
der Fernwirkung des Ortsumrisses) zu verstehen. Um schützenswert zu sein, muss
es nach der Rechtsprechung eine gewisse Wertigkeit für die Allgemeinheit
besitzen, d.h. einen besonderen Charakter und eine Eigenheit haben, die dem Ort
eine aus dem Üblichen herausragende Prägung verleiht. Anhaltspunkte hierfür
wären z.B. die Baukultur, der Denkmalschutz und die Denkmalpflege,
erhaltenswerte Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher,
künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung.
Gemessen an diesen Grundsätzen kann eine Beeinträchtigung des Ortsbildes
durch die beantragte Trapezblecheindeckung der Nebengebäude seitens des
Landratsamtes Rhön-Grabfeld nicht festgestellt werden.
Im Übrigen hat die Gemeinde Strahlungen auch keine örtliche
Bauvorschrift gem. Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO erlassen, die Regelungen über die
besonderen Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur
Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern enthält.
Die baurechtliche Überprüfung der Angelegenheit führte daher zu dem
Ergebnis, dass sich das Vorhaben hinsichtlich der Art und des Maßes der
baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden
soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Eine Beeinträchtigung des
Ortsbildes ist nicht ersichtlich.
Nach Auffassung des Landratsamtes stehen damit keine
öffentlichen-rechtlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu
prüfen sind, entgegen.
Aus diesem Grund entspricht das mit Nebenbestimmung gegebene
Einvernehmen der Gesetzeslage. Es besteht ein Anspruch des Bauherren auf die
Erteilung der Baugenehmigung ohne entsprechende Nebenbestimmungen.
Die Gemeinde wird daher gebeten, erneut über die Erteilung des
Einvernehmens zur geplanten Dacheindeckung zu entscheiden. Bei einer
Verweigerung des Einvernehmens ist das Landratsamt gehalten, dieses nach Art.
36 Abs. 2 Baugesetzbuch zu ersetzen.
Der Gemeinderat wird um nochmalige Beratung und ggf. folgende
Beschlussfassung gebeten.
Der Gemeinderat möchte für die Zukunft eine Gestaltungssatzung nach Art.
81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO für den Altortbereich erarbeiten.
Beschluss:
Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zum Bauantrag zum Teilabriss
des Scheunengebäudes und Holzlege sowie zum Neubau des Dachstuhles auf dem
Grundstück Fl. Nr. 189 in der Gartenstraße 6 in Strahlungen entsprechend den
eingereichten Bauantragsunterlagen mit Zulassung der Trapezblecheindeckung.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
0 |
Mitgliederzahl: |
9 |
Nein-Stimmen: |
8 |
Anwesend: |
8 |
Das gemeindliche Einvernehmen zum vorgelegten Bauantrag mit
Trapezblecheindeckung wird somit nicht erteilt. Der Gemeinderat bleibt
ungeachtet der Stellungnahme des Landratsamtes bei seinem Beschluss vom
11.05.2015, dass das gemeindliche Einvernehmen nur mit Ziegel- oder
Betondachsteineindeckung erteilt wird.