Mit Beschluss des Gemeinderates vom 11.05.2015 wurde das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag zum Teilabriss des Scheunengebäudes und Holzlege sowie zum Neubau des Dachstuhles mit Neueindeckung (Trapezblech) auf dem Grundstück Fl. Nr. 189 in der Gartenstraße 6 in Strahlungen erteilt, allerdings unter der Voraussetzung, dass eine Ziegel- oder Betondachsteineindeckung erfolgen muss.

 

Mit Schreiben des Landratsamtes vom 05.06.2015 wird die Gemeinde gebeten, die Forderung der Ziegel- und Betondachsteineindeckung zum o.g. Vorhaben aus folgenden Gründen zu überdenken.

 

Das Baugrundstück liegt im sogenannten ungeplanten Innenbereich im Sinn des § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens bestimmt sich laut § 34 Abs. 1 BauGB danach, ob sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Daneben darf u.a. das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden.

 

Die Baunutzungsverordnung trifft nähere Bestimmungen hinsichtlich der genannten Einfügungskriterien.

 

Bezüglich der Bauweise ist auf die Begriffsbestimmungen des § 22 BauNVO zurückzugreifen. Danach ist zwischen offener und geschlossener Bauweise zu unterscheiden. In der offenen Bauweise werden die Gebäude grundsätzlich mit seitlichem Grenzabstand errichtet. Dagegen erfolgt die Bebauung in der geschlossenen Bauweise grundsätzlich ohne seitlichen Grenzabstand.

 

Unter Ortsbild ist die bauliche Ansicht eines Ortes oder Ortsteils bei einer Betrachtung sowohl von innen als auch von außen her (unter Einschließung der Fernwirkung des Ortsumrisses) zu verstehen. Um schützenswert zu sein, muss es nach der Rechtsprechung eine gewisse Wertigkeit für die Allgemeinheit besitzen, d.h. einen besonderen Charakter und eine Eigenheit haben, die dem Ort eine aus dem Üblichen herausragende Prägung verleiht. Anhaltspunkte hierfür wären z.B. die Baukultur, der Denkmalschutz und die Denkmalpflege, erhaltenswerte Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung.

 

Gemessen an diesen Grundsätzen kann eine Beeinträchtigung des Ortsbildes durch die beantragte Trapezblecheindeckung der Nebengebäude seitens des Landratsamtes Rhön-Grabfeld nicht festgestellt werden.

 

Im Übrigen hat die Gemeinde Strahlungen auch keine örtliche Bauvorschrift gem. Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO erlassen, die Regelungen über die besonderen Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern enthält.

 

Die baurechtliche Überprüfung der Angelegenheit führte daher zu dem Ergebnis, dass sich das Vorhaben hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Eine Beeinträchtigung des Ortsbildes ist nicht ersichtlich.

 

Nach Auffassung des Landratsamtes stehen damit keine öffentlichen-rechtlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind, entgegen.

 

Aus diesem Grund entspricht das mit Nebenbestimmung gegebene Einvernehmen der Gesetzeslage. Es besteht ein Anspruch des Bauherren auf die Erteilung der Baugenehmigung ohne entsprechende Nebenbestimmungen.

 

Die Gemeinde wird daher gebeten, erneut über die Erteilung des Einvernehmens zur geplanten Dacheindeckung zu entscheiden. Bei einer Verweigerung des Einvernehmens ist das Landratsamt gehalten, dieses nach Art. 36 Abs. 2 Baugesetzbuch zu ersetzen.

 

Der Gemeinderat wird um nochmalige Beratung und ggf. folgende Beschlussfassung gebeten.

 

Der Gemeinderat möchte für die Zukunft eine Gestaltungssatzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO für den Altortbereich erarbeiten.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zum Bauantrag zum Teilabriss des Scheunengebäudes und Holzlege sowie zum Neubau des Dachstuhles auf dem Grundstück Fl. Nr. 189 in der Gartenstraße 6 in Strahlungen entsprechend den eingereichten Bauantragsunterlagen mit Zulassung der Trapezblecheindeckung.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

0

Mitgliederzahl:

9

Nein-Stimmen:

8

Anwesend:

8

 

 

Das gemeindliche Einvernehmen zum vorgelegten Bauantrag mit Trapezblecheindeckung wird somit nicht erteilt. Der Gemeinderat bleibt ungeachtet der Stellungnahme des Landratsamtes bei seinem Beschluss vom 11.05.2015, dass das gemeindliche Einvernehmen nur mit Ziegel- oder Betondachsteineindeckung erteilt wird.