Sitzung: 21.09.2015 GSN/009/2015
Das Gebäude auf dem Grundstück Pfarrgasse 2 (Fl.Nr. 3) steht leer und ist
in einem baulich schlechten Zustand. Die Gemeinde Strahlungen
beabsichtigt daher, die Fläche zu erwerben, das Gebäude abzubrechen und in
Ergänzung der Grünfläche in der Pfarrgasse dort eine öffentliche Grünfläche
anzulegen.
Um Gemeinden aus städtebaulichen Gründen vorsorgenden Grunderwerb zu
ermöglichen, steht ihnen das besondere gesetzliche Vorkaufsrecht offen. Bereits
im Frühstadium der Vorbereitung städtebaulicher Maßnahmen sollen Grundstücke
mit dem Ziel gekauft werden können, die späteren Maßnahmen leichter durchführen
zu können.
Die Ausübung des
Vorkaufsrechtes durch die Gemeinde bedeutet, dass sie als Käuferin in den
bestehenden Kaufvertrag zu denselben Bedingungen eintritt und damit
grundsätzlich auch in die Verpflichtung, den Kaufpreis zu bezahlen. Nach § 28
BauGB (Baugesetzbuch) hat die Gemeinde ein Wahlrecht: überschreitet der
zwischen Käufer und Verkäufer vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert deutlich,
braucht die Gemeinde nur den Verkehrswert zu bezahlen. In diesem Fall hat der
Verkäufer das Recht, den Kaufvertrag rückgängig zu machen.
Ein Vorkaufsrecht
besteht nicht bei einer Schenkung, bei einem Tausch, bei der Übertragung von
Gesellschaftsanteilen und bei Erb- oder Vermögensauseinandersetzungen. Es ist
nach § 26 BauGB ausgeschlossen, wenn der Eigentümer das Grundstück an seinen
Ehegatten oder an einem mit ihm in gerader Linie bis zum dritten Grad
Verwandten oder Verschwägerten verkauft.
Aus Sicht der Gemeinde besteht erhebliches Interesse das Grundstück im
Zuge der städtebaulichen Entwicklung Strahlungens zu erwerben:
- Abriss
vorhandener Bausubstanz auf dem Grundstück nach Erwerb
- Anlegen einer
öffentlichen Grünfläche in Ergänzung der bestehenden Grünfläche in der
Pfarrgasse
Zur Sicherung dieser Entwicklungsziele beschließt der Gemeinderat nach §
25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) nachfolgende Satzung:
Beschluss:
§ 1
Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst das Grundstück
Fl.Nr. 3 der Gemarkung Strahlungen.
§ 2
Besonderes Vorkaufsrecht
Im Geltungsbereich dieser Satzung steht der Gemeinde Strahlungen ein
Vorkaufsrecht am Grundstück nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zu.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
6 |
Mitgliederzahl: |
9 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
6 |