Sitzung: 21.09.2015 GSN/009/2015
Von Seiten des Gemeinderates wurde in der Gemeinderatssitzung am
08.07.2015 die Frage gestellt, ob es möglich sei, die Gemeindeverbindungsstraße
(GVS) Rheinfeldshof – Rödelmaier als abknickende Vorfahrtsstraße (Zeichen 306
mit Zusatzzeichen 1002-13) in Richtung Strahlungen zu beschildern, um den
Verkehr in Richtung Rheinfeldshof/Maria Bildhausen zu reduzieren und zu
verlangsamen.
Die Verwaltung nimmt dazu wie folgt Stellung:
Die Anordnung einer abknickenden Vorfahrtsstraße darf nur dann
erfolgen, wenn der Verkehr in dieser Richtung erheblich stärker ist, als
in der Geradeausrichtung. Die amtliche Klassifizierung (Widmung/Einstufung)
allein ist kein Grund zu solch einer Kennzeichnung (VwV Nr. 5 zu § 42 StVO).
Weiterhin ist die Einrichtung einer abknickenden Vorfahrt kein geeignetes
Mittel die Verkehrsströme zu lenken.
Wird festgestellt dass der Verkehr in dieser Richtung erheblich stärker
ist, dann muss der Verlauf der abknickenden Vorfahrt deutlich erkennbar
sein, ggf. sind Markierungen oder bauliche Maßnahmen vorzunehmen.
Als Entscheidungsgrundlage sind somit in erster Linie die vorhandenen
Verkehrsströme heranzuziehen. Deshalb wurde die Verkehrssituation, jeweils für
den Zeitraum von einer Woche (außerhalb der Ferien- und Urlaubszeit) gemessen
(vgl. Lageplan).
Die durchschnittlichen Ergebnisse stellen sich wie folgt dar:
GVS Rödelmaier – Rheinfeldshof (kurz vor Rödelmaier)
- in Richtung Rheinfeldshof 474
Kfz/Tag
- in Richtung Rödelmaier 429
Kfz/Tag
903
Kfz/Tag
GVS Rheinfeldshof – Maria Bildhausen (in Höhe Kirche Rheinfeldshof)
- in Richtung Rödelmaier/Strahlungen 329
Kfz/Tag
- in Richtung Maria Bildhausen 352
Kfz/Tag
681
Kfz/Tag
GVS Rheinfeldshof – Strahlungen (nach der 1. Einfahrt)
- in Richtung Rheinfeldshof/Rödelmaier 198
Kfz/Tag
- in Richtung Strahlungen 166
Kfz/Tag
364
Kfz/Tag
Aufgrund der Verteilung der Verkehrsströme, die Verkehrszahlen in
Richtung Maria Bildhausen sind fast doppelt so hoch wie in Richtung
Strahlungen, ist es nicht angebracht bzw. zulässig eine abknickende
Vorfahrtsstraße in Richtung Strahlungen anzuordnen.
Abweichungen zu den Vorschriften für die Anordnung einer abknickenden
Vorfahrtsstraße bedürfen der Zustimmung der höheren Verkehrsbehörde (Regierung
von Unterfranken).
Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis und beauftragt die
Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt zur Prüfung, ob eine 30er Zone, eine
sonstige verkehrsberuhigende Maßnahme oder die Aufstellung eines
Tempomessgerätes möglich ist.