Frau 1. Bürgermeisterin Back und Gemeinderat Dieter Schmitt sind nach Art. 49 Abs. 1 Satz 1 GO persönlich beteiligt und nehmen daher nicht an der Beratung und Abstimmung teil.

 

Herr Gemeinderat Dieter Schmitt hat mit Schreiben vom 25.10.2015 sein Amt als Gemeinderat aus persönlichen Gründen nieder gelegt. Mit Schreiben vom 02.11.2015 hat er diese Niederlegung schriftlich widerrufen.

 

Herr Schmitt bat in dem Widerrufsschreiben, das Schreiben der Mandatsniederlegung zu vernichten. Dies ist jedoch nicht möglich. Die Erklärungen sind zwingend dem Gemeinderat vorzulegen, da nur dieser darüber entscheiden kann.

 

Die Niederlegung gemeindlicher Ehrenämter richtet sich nach Art. 19 Gemeindeordnung. Die Niederlegung eines gemeindlichen Ehrenamtes, in diesem Fall das Amt des Gemeinderats, stellt rechtlich einen Antrag auf Entlassung aus dem Amt dar, über den der Gemeinderat zu entscheiden hat. Gemeinderatsmitglieder können ihr Ehrenamt auch ohne Angabe eines wichtigen Grundes niederlegen und haben insoweit einen Anspruch auf Zustimmung zur Amtsniederlegung.

 

In diesem Falle ist zusätzlich die Frage zu prüfen, ob die Niederlegung des Gemeinderatsmandates widerrufen werden kann. Analog der Bestimmung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes, wonach die Annahme einer Wahl als Gemeinderat bis zur Feststellung des Wahlergebnisses durch den Gemeindewahlausschuss möglich ist, wird in diesem Fall der Widerruf als zulässig angesehen, solange der Gemeinderat über die Mandatsniederlegung noch nicht entschieden hat.

 

 

 


Beschluss:

 

Der Gemeinderat sieht den Widerruf der Niederlegung des Gemeinderatsmandats durch Herrn Gemeinderat Dieter Schmitt als zulässig an. Er kann damit als Gemeinderat weiter wirken.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

6

Mitgliederzahl:

9

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

8