Sitzung: 09.11.2015 GSN/011/2015
Frau 1. Bürgermeisterin Back und Gemeinderat Dieter Schmitt sind nach
Art. 49 Abs. 1 Satz 1 GO persönlich beteiligt und nehmen daher nicht an der
Beratung und Abstimmung teil.
Herr Gemeinderat Dieter Schmitt hat mit Schreiben vom 25.10.2015 sein
Amt als Gemeinderat aus persönlichen Gründen nieder gelegt. Mit Schreiben vom
02.11.2015 hat er diese Niederlegung schriftlich widerrufen.
Herr Schmitt bat in dem Widerrufsschreiben, das Schreiben der
Mandatsniederlegung zu vernichten. Dies ist jedoch nicht möglich. Die
Erklärungen sind zwingend dem Gemeinderat vorzulegen, da nur dieser darüber
entscheiden kann.
Die Niederlegung gemeindlicher Ehrenämter richtet sich nach Art. 19
Gemeindeordnung. Die Niederlegung eines gemeindlichen Ehrenamtes, in diesem
Fall das Amt des Gemeinderats, stellt rechtlich einen Antrag auf Entlassung aus
dem Amt dar, über den der Gemeinderat zu entscheiden hat.
Gemeinderatsmitglieder können ihr Ehrenamt auch ohne Angabe eines wichtigen
Grundes niederlegen und haben insoweit einen Anspruch auf Zustimmung zur
Amtsniederlegung.
In diesem Falle ist zusätzlich die Frage zu prüfen, ob die Niederlegung
des Gemeinderatsmandates widerrufen werden kann. Analog der Bestimmung des
Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes, wonach die Annahme einer Wahl als
Gemeinderat bis zur Feststellung des Wahlergebnisses durch den
Gemeindewahlausschuss möglich ist, wird in diesem Fall der Widerruf als
zulässig angesehen, solange der Gemeinderat über die Mandatsniederlegung noch
nicht entschieden hat.
Beschluss:
Der Gemeinderat sieht den Widerruf der Niederlegung des
Gemeinderatsmandats durch Herrn Gemeinderat Dieter Schmitt als zulässig an. Er
kann damit als Gemeinderat weiter wirken.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
6 |
Mitgliederzahl: |
9 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
8 |