Sitzung: 18.01.2016 GSN/001/2016
Dem Gemeinderat wird ein Bauantrag zum Neubau eines Carports auf dem
Grundstück Fl.Nr. 462/3 im Tulpenweg 5 in Strahlungen vorgelegt.
Das Carport ist mit 4,68 m Breite, 6,50 m Länge und 2,50 m Höhe an der Grundstücksgrenze zu
Fl. Nr. 462/4 geplant. Es wird direkt von der Straße aus angefahren. Die
Bauausführung ist in Stahlkonstruktion mit Flachdach und die Eindeckung mit
weißen Sandwichplatten vorgesehen.
Bei dem geplanten Carport handelt es ich um ein genehmigungspflichtiges
Vorhaben, da die erforderliche Wandlänge an der Grenze mit insgesamt 9,00 m überschritten
wird. Eine Abstandsflächenübernahme des Nachbarn von Fl. Nr. 462/4 ist
erforderlich und liegt den Unterlagen bei.
Das Grundstück Fl.Nr. 462/3 liegt im Geltungsbereich des qualifizierten
Bebauungsplanes „Karlsberg“. Der Bebauungsplan enthält keine Festsetzungen für die
Ausführung von Garagen.
Der Standort des geplanten Carports liegt außerhalb der für das
Grundstück festgelegten Baugrenzen. Die Zustimmung zu einer Befreiung von den
Festsetzungen des Bebauungsplanes ist erforderlich.
Der Stauraum vor dem Carport beträgt weniger als 3 m. Daher ist eine
Abweichung von § 2 der Garagenstellplatzverordnung erforderlich. Die Abweichung
von bauordnungsrechtlichen Vorschriften liegt im Zuständigkeitsbereich des
Landratsamtes.
In der untergeordneten, wenig befahrenen Ortsstraße „Tulpenweg“, ist, im
Gegensatz zu den viel befahrenen Durchgangstraßen wie z.B. Neustädter Straße,
die Anfahrt zum Carport und der Stellplätze direkt von der Straße aus
vertretbar. Zur Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ist jedoch darauf zu
achten, dass die Wandfläche des Carports zum Nachbargrundstück Fl.Nr. 462/4
offen gehalten wird.
Im Gebäude Tulpenweg 5 befindet sich, neben je einer Wohnung im Erd- und
Dachgeschoß, eine Praxis für Physiotherapie im Kellergeschoß. Mit den
Carport-Stellplätzen sind insgesamt 7 Stellplätze ausgewiesen. Dies ist nach
den Vorgaben der gemeindlichen Stellplatzsatzung ausreichend.
Neben der Abweichung von der Garagenstellplatzverordnung werden auch
Befreiungen von der gemeindlichen Stellplatzsatzung notwendig.
Nach § 2 der gemeindlichen Stellplatzsatzung sind Stellplätze in
Vorgärten und entlang den öffentlichen Verkehrsflächen sowie Stellplatzflächen
mit mehr als drei Stellplätzen durch Bepflanzung abzuschirmen. Parkflächen ab
fünf Stellplätzen sind zusätzlich durch Bäume oder Sträucher zu begrünen,
soweit dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht
beeinträchtigt wird. Ab sechs Stellplätzen, bei deren Berechnungen
Garagenzufahrten mitgerechnet werden, soll eine gebündelte Ein- bzw. Ausfahrt
hergestellt werden.
Soweit seitens des Gemeinderates Einverständnis mit der Anordnung der
Stellplätze besteht, ist die Zustimmung zu einer Befreiung von der
gemeindlichen Stellplatzsatzung für die Bepflanzung und der gebündelten Zufahrt
ab sechs Stellplätzen zu erteilen.
Die angrenzenden Nachbarn haben durch Unterschriftsleistung dem Vorhaben
zugestimmt.
Es wurde folgende Beschlussfassung vorgeschlagen:
Beschluss:
Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zum Bauantrag zum Neubau eines
Carports auf dem Grundstück Fl. Nr. 462/3 im Tulpenweg 5 in Strahlungen. Die
Wandfläche zum Nachbargrundstück Fl.Nr. 462/4 ist offen zu halten.
Seitens des Gemeinderates werden keine Einwände erhoben gegen die
Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Karlsberg“
bezüglich des Standortes des Carports außerhalb der Baugrenzen.
Des Weiteren erteilt der Gemeinderat seine Zustimmung zur Erteilung
einer Abweichung von § 2 der Garagenstellplatzverordnung für die Stauraumtiefe
und von § 2 der gemeindlichen Stellplatzsatzung bezüglich der Begrünung und der
gebündelten Zufahrt.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
7 |
Mitgliederzahl: |
9 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
7 |
Gemeinderat Matthias Leicht ist Architekt der Maßnahme und ist nach Art.
49 Abs. 1 Satz 1 GO persönlich beteiligt. Er nimmt daher an der Beratung und
Abstimmung nicht teil.