Dem Gemeinderat wird ein Bauantrag zum Neubau eines Carports auf dem Grundstück Fl.Nr. 462/3 im Tulpenweg 5 in Strahlungen vorgelegt.

 

Das Carport ist mit 4,68 m Breite, 6,50 m Länge  und 2,50 m Höhe an der Grundstücksgrenze zu Fl. Nr. 462/4 geplant. Es wird direkt von der Straße aus angefahren. Die Bauausführung ist in Stahlkonstruktion mit Flachdach und die Eindeckung mit weißen Sandwichplatten vorgesehen.

 

Bei dem geplanten Carport handelt es ich um ein genehmigungspflichtiges Vorhaben, da die erforderliche Wandlänge an der Grenze mit insgesamt 9,00 m überschritten wird. Eine Abstandsflächenübernahme des Nachbarn von Fl. Nr. 462/4 ist erforderlich und liegt den Unterlagen bei.

 

Das Grundstück Fl.Nr. 462/3 liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Karlsberg“. Der Bebauungsplan enthält keine Festsetzungen für die Ausführung von Garagen.

Der Standort des geplanten Carports liegt außerhalb der für das Grundstück festgelegten Baugrenzen. Die Zustimmung zu einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ist erforderlich.

 

Der Stauraum vor dem Carport beträgt weniger als 3 m. Daher ist eine Abweichung von § 2 der Garagenstellplatzverordnung erforderlich. Die Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften liegt im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes.

 

In der untergeordneten, wenig befahrenen Ortsstraße „Tulpenweg“, ist, im Gegensatz zu den viel befahrenen Durchgangstraßen wie z.B. Neustädter Straße, die Anfahrt zum Carport und der Stellplätze direkt von der Straße aus vertretbar. Zur Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ist jedoch darauf zu achten, dass die Wandfläche des Carports zum Nachbargrundstück Fl.Nr. 462/4 offen gehalten wird.

 

Im Gebäude Tulpenweg 5 befindet sich, neben je einer Wohnung im Erd- und Dachgeschoß, eine Praxis für Physiotherapie im Kellergeschoß. Mit den Carport-Stellplätzen sind insgesamt 7 Stellplätze ausgewiesen. Dies ist nach den Vorgaben der gemeindlichen Stellplatzsatzung ausreichend.

 

Neben der Abweichung von der Garagenstellplatzverordnung werden auch Befreiungen von der gemeindlichen Stellplatzsatzung notwendig.

 

Nach § 2 der gemeindlichen Stellplatzsatzung sind Stellplätze in Vorgärten und entlang den öffentlichen Verkehrsflächen sowie Stellplatzflächen mit mehr als drei Stellplätzen durch Bepflanzung abzuschirmen. Parkflächen ab fünf Stellplätzen sind zusätzlich durch Bäume oder Sträucher zu begrünen, soweit dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Ab sechs Stellplätzen, bei deren Berechnungen Garagenzufahrten mitgerechnet werden, soll eine gebündelte Ein- bzw. Ausfahrt hergestellt werden.

 

Soweit seitens des Gemeinderates Einverständnis mit der Anordnung der Stellplätze besteht, ist die Zustimmung zu einer Befreiung von der gemeindlichen Stellplatzsatzung für die Bepflanzung und der gebündelten Zufahrt ab sechs Stellplätzen zu erteilen.

 

Die angrenzenden Nachbarn haben durch Unterschriftsleistung dem Vorhaben zugestimmt.

 

Es wurde folgende Beschlussfassung vorgeschlagen:

 

 

 


Beschluss:

 

Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zum Bauantrag zum Neubau eines Carports auf dem Grundstück Fl. Nr. 462/3 im Tulpenweg 5 in Strahlungen. Die Wandfläche zum Nachbargrundstück Fl.Nr. 462/4 ist offen zu halten.

 

Seitens des Gemeinderates werden keine Einwände erhoben gegen die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Karlsberg“ bezüglich des Standortes des Carports außerhalb der Baugrenzen.

 

Des Weiteren erteilt der Gemeinderat seine Zustimmung zur Erteilung einer Abweichung von § 2 der Garagenstellplatzverordnung für die Stauraumtiefe und von § 2 der gemeindlichen Stellplatzsatzung bezüglich der Begrünung und der gebündelten Zufahrt.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

7

Mitgliederzahl:

9

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

7

 

Gemeinderat Matthias Leicht ist Architekt der Maßnahme und ist nach Art. 49 Abs. 1 Satz 1 GO persönlich beteiligt. Er nimmt daher an der Beratung und Abstimmung nicht teil.