Dem Gemeinderat werden das Schreiben der Rechtsaufsichtsbehörde vom 25.04.2016 und der Prüfungsbericht der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle zur Haushaltssatzung und zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 bekannt gegeben.

 

Auszug aus dem Bericht über die Prüfung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes der Gemeinde Strahlungen für das Haushaltsjahr 2016 der Staatl. Rechnungsprüfungsstelle des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom 25.04.2016:

 

„Die in der Sitzung vom 18.04.2016 beschlossene Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 wurden in rechnerischer, förmlicher und sachlicher Hinsicht überprüft. Es wurden folgende Feststellungen getroffen:

 

§§ 1 der Haushaltssatzung (Festsetzung Haushaltsplan) bis 5 (Inkrafttreten) analog der Beschlussfassung des Gemeinderates Strahlungen

 

Weitere Prüfungsbemerkungen:

Die Zuführung an den Vermögenshaushalt übersteigt die Mindestzuführung um 14.132,00 €.

 

Rücklagen stehen für Investitionen nicht zur Verfügung. Zum Ausgleich des Vermögenshaushaltes ist eine Kreditaufnahme von 137.000,00 € notwendig.

 

Die Gemeinde erhielt 2015 eine Stabilisierungshilfe (100.000,00 €) und befindet sich in der Haushaltskonsolidierung. Das Haushaltskonsolidierungskonzept ist fortzuschreiben und konsequent umzusetzen, um die finanzielle Leistungsfähigkeit wieder zu erlangen.

 

Bei freiwilligen Leistungen (z. B. Zuschuss für Deckensanierung und Innenrenovierung der Kath. Kirche) sollte Zurückhaltung geübt werden, um die weitere Gewährung von Stabilisierungshilfen nicht zu gefährden.

 

Die Kreditaufnahme bewegt sich noch im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinde. Der Genehmigung wird zugestimmt. Die Investitionen bewegen sich weitgehend im Bereich der Pflichtaufgaben. Falls die beantragten Finanzhilfen im Rahmen des KIP nicht gewährt werden, sind die beiden Maßnahmen (Rathaus, Günter-Burger-Halle) hinsichtlich ihrer finanziellen Durchführbarkeit fraglich.

 

Sonstiges:

Die Haushaltswirtschaft ist so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben gesichert ist; dabei sind die Grundsätze der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit zu beachten (Art. 61 Abs. 2 GO). Über- und außerplanmäßige Ausgaben (vgl. § 87 Nrn. 4 und 30 KommHV) sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Sind sie erheblich, so sind sie vom Gemeinderat zu beschließen (Art. 66 Abs. 1 GO).

In den Fällen des Art. 68 Abs. 2 GO und bei Überschreitung des Gesamtbetrages der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, des Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen und des Höchstbetrages der Kassenkredite sowie bei Änderungen der Hebesätze der Realsteuern ist die Gemeinde zum Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung verpflichtet.

Dem Kassenverwalter ist eine Ausfertigung des Haushaltsplanes auszuhändigen.

 

 

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Stumpf

Regierungsrat“

 

 

Dem Gemeinderat werden die Feststellungen der Staatl. Rechnungsprüfungsstelle des Landratsamtes Rhön-Grabfeld zur Kenntnis gegeben.

 

 

Das Landratsamt Rhön-Grabfeld hat zudem seine Stellungnahme zur Prüfung des Haushaltskonsolidierungskonzeptes der Gemeinde Strahlungen (Prüfung 2015 und Neuantrag 2016) bekannt gegeben. Die Stellungnahme des Landratsamtes wird der Regierung von Unterfranken, zusammen mit dem Antrag der Gemeinde auf Gewährung einer Bedarfszuweisung in Form von Stabilisierungshilfe, übersandt. Zusammenfassend wurde folgendes festgestellt:

 

  1. Die Konsolidierungsmaßnahmen sind ausreichend.

  2. Als zielführende Maßnahmen wurden folgende Punkte festgestellt:
    - nach Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens: Erlöse aus dem Verkauf von
      landwirtschaftlichen bzw. sonstigen Flächen erzielen.
    - Eintritt in den Zweckverband „Bauhofgemeinschaft Hohenroth-Salz-Schönau a. d.
      Brend“ mit Kosteneinsparung vor allem im Personalsektor und optimiertem
      Maschineneinsatz.

  3. Die finanzielle Leistungsfähgkeit soll lt. Haushaltskonsolidierungskonzept voraussichtlich ab 2026 wiedererlangt werden.


Der Gemeinderat nimmt die Zusammenfassung der Stellungnahme des Landratsamtes zur Kenntnis.