Dem Gemeinderat werden zwei Bauanträge zur Errichtung je einer Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Fl. Nr. 284/10 im Ahornweg 16 in Strahlungen vorgelegt.

Das Grundstück soll später entsprechend der vorgelegten Planung geteilt werden.

 

Das Grundstück Fl.Nr. 284/10 liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Zehnt II“.

Der Bebauungsplan lässt nach einer durchgeführten Bebauungsplanänderung im Baugebiet „Zehnt II“ Doppelhäuser zu.

 

Pultdächer sind mit einer Dachneigung von 20 ° +/- 5° zulässig. Die Dacheindeckung ist mit roten Ziegeln festgelegt. Reine Pultdächer können auch als Gründächer ausgeführt werden.

 

Für Nebengebäude und Garagen ist die Ausführung hinsichtlich der Dacheindeckung. Dachneigung und Außenwandbehandlung dem Hauptgebäude anzupassen.

 

Nach den eingereichten Bauantragsunterlagen sind für die Hauptgebäude Pultdächer mit einer Dachneigung von 5° und eine Trapezblecheindeckung vorgesehen. Die Carports sollen mit begrünten Flachdächern ausgeführt werden.

Die festgesetzte Baugrenze wird auf der westlichen Grundstücksgrenze mit dem Carport überschritten.

 

Zur Verwirklichung des Vorhabens sind Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich für die Dachform, Dachneigung und Dacheindeckung des Hauptgebäudes und der Carports sowie für die Nichteinhaltung der festgesetzten Baugrenze auf der westlichen Grundstücksgrenze.

 

Die erforderlichen Stellplätze mit je 2 pro Wohneinheit sind mit dem Doppelcarport nachgewiesen und ausreichend.

 

Die Nachbarunterschriften sind noch einzuholen.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat erteilt, vorbehaltlich der Einholung der Nachbarunterschriften, sein Einvernehmen zu den zwei Bauanträgen zur Errichtung je einer Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Fl. Nr. 284/10 im Ahornweg 16 in Strahlungen entsprechend den eingereichten Bauantragsunterlagen.

Von Seiten der Gemeinde bestehen keine Einwände gegen die Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Zehnt II“ für die Dachform, Dachneigung und Dacheindeckung der Hauptgebäude sowie für die Nichteinhaltung der festgesetzten Baugrenze mit dem geplanten Carport auf der westlichen Grundstücksgrenze. Die Dacheindeckung der Carports hat mit Ziegeln oder als Dachbegrünung zu erfolgen.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

7

Mitgliederzahl:

9

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

8

 

Gemeinderat Matthias Leicht ist Architekt der Baumaßnahme. Er nimmt daher nach Art. 49 Abs. 1 Satz 1 GO an der Beratung und Abstimmung nicht teil.