Sitzung: 23.05.2016 GSN/005/2016
Dem Gemeinderat werden zwei Bauanträge zur Errichtung je einer
Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Fl. Nr. 284/10 im Ahornweg 16 in
Strahlungen vorgelegt.
Das Grundstück soll später entsprechend der vorgelegten Planung geteilt
werden.
Das Grundstück Fl.Nr. 284/10 liegt im Geltungsbereich des qualifizierten
Bebauungsplanes „Zehnt II“.
Der Bebauungsplan lässt nach einer durchgeführten Bebauungsplanänderung im
Baugebiet „Zehnt II“ Doppelhäuser zu.
Pultdächer sind mit einer Dachneigung von 20 ° +/- 5° zulässig. Die
Dacheindeckung ist mit roten Ziegeln festgelegt. Reine Pultdächer können auch
als Gründächer ausgeführt werden.
Für Nebengebäude und Garagen ist die Ausführung hinsichtlich der Dacheindeckung.
Dachneigung und Außenwandbehandlung dem Hauptgebäude anzupassen.
Nach den eingereichten Bauantragsunterlagen sind für die Hauptgebäude Pultdächer
mit einer Dachneigung von 5° und eine Trapezblecheindeckung vorgesehen. Die
Carports sollen mit begrünten Flachdächern ausgeführt werden.
Die festgesetzte Baugrenze wird auf der westlichen Grundstücksgrenze mit
dem Carport überschritten.
Zur Verwirklichung des Vorhabens sind Befreiungen von den Festsetzungen
des Bebauungsplanes erforderlich für die Dachform, Dachneigung und
Dacheindeckung des Hauptgebäudes und der Carports sowie für die Nichteinhaltung
der festgesetzten Baugrenze auf der westlichen Grundstücksgrenze.
Die erforderlichen Stellplätze mit je 2 pro Wohneinheit sind mit dem
Doppelcarport nachgewiesen und ausreichend.
Die Nachbarunterschriften sind noch einzuholen.
Beschluss:
Der Gemeinderat erteilt, vorbehaltlich der Einholung der
Nachbarunterschriften, sein Einvernehmen zu den zwei Bauanträgen zur Errichtung
je einer Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Fl. Nr. 284/10 im Ahornweg 16 in
Strahlungen entsprechend den eingereichten Bauantragsunterlagen.
Von Seiten der Gemeinde bestehen keine Einwände gegen die Erteilung von
Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Zehnt II“ für die
Dachform, Dachneigung und Dacheindeckung der Hauptgebäude sowie für die
Nichteinhaltung der festgesetzten Baugrenze mit dem geplanten Carport auf der
westlichen Grundstücksgrenze. Die Dacheindeckung der Carports hat mit Ziegeln
oder als Dachbegrünung zu erfolgen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
7 |
Mitgliederzahl: |
9 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
8 |
Gemeinderat Matthias Leicht ist Architekt der Baumaßnahme. Er nimmt
daher nach Art. 49 Abs. 1 Satz 1 GO an der Beratung und Abstimmung nicht teil.