Mit Schreiben des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom 04.05.2016 Nr. 4.1-6024-20150501 wurde die Gemeinde aufgefordert nochmals über die Erteilung des Einvernehmens zur geplanten Dacheindeckung des Wohnhausneubaues der Familie Trabert auf dem Grundstück Fl.Nr. 191 in der Gartenstraße 4 in Strahlungen zu beraten.

 

Mit Beschluss vom 11.05.2015 erteilte der Gemeinderat das gemeindliche Einvernehmen zum Wohnhausneubau unter der Voraussetzung, dass eine Ziegeleindeckung erfolgen muss. Daneben sollte die bauliche Gestaltung, insbesondere die Dachform und Dacheindeckung mit der Bauaufsichtsbehörde abgestimmt werden.

 

Das Baugrundstück liegt im sogenannten ungeplanten Innenbereich im Sinn des § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens bestimmt sich laut § 34 Abs. 1 BauGB danach, ob sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Daneben darf u.a. das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden.

 

Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) trifft nähere Bestimmungen hinsichtlich der genannten Einfügungskriterien.

 

Bezüglich der Bauweise ist auf die Begriffsbestimmungen des § 22 Baunutzungsverordnung zurückzugreifen. Danach ist zwischen offener und geschlossener Bauweise zu unterscheiden. In der offenen Bauweise werden die Gebäude grundsätzlich mit seitlichem Grenzabstand errichtet. Dagegen erfolgt die Bebauung in der geschlossenen Bauweise grundsätzlich ohne seitlichen Grenzabstand.

 

Unter Ortsbild ist die bauliche Ansicht eines Ortes oder Ortsteils bei einer Betrachtung sowohl von innen als auch von außen her (unter Einschließung der Fernwirkung des Ortsumrisses) zu verstehen. Um schützenswert zu sein, muss es nach der Rechtsprechung eine gewisse Wertigkeit für die Allgemeinheit besitzen, das heißt, einen besonderen Charakter und eine Eigenheit haben, die dem Ort eine aus dem Üblichen herausragende Prägung verleihen. Anhaltspunkte hierfür wären z.B. die Baukultur, der Denkmalschutz und die Denkmalpflege, erhaltenswerte Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung.

 

Gemessen an diesen Grundsätzen kann eine Beeinträchtigung des Ortsbildes durch die beantragte Dachform und Dacheindeckung seitens des Landratsamtes Rhön-Grabfeld nicht festgestellt werden.

 Im Übrigen hat die Gemeinde Strahlungen auch keine örtliche Bauvorschrift gem. Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 der Bayer. Bauordnung erlassen, die Regelungen über die besonderen Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern enthält.

 

Die baurechtliche Überprüfung der Angelegenheit führte daher zu dem Ergebnis, dass sich das Vorhaben hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Eine Beeinträchtigung des Ortsbilds ist nicht ersichtlich.

 

Dem Bauvorhaben stehen damit keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichem Verfahren zu prüfen sind, entgegen.

 

Aus diesem Grund entspricht das mit Nebenbestimmungen gegebene Einvernehmen nicht der Gesetzeslage. Es besteht ein Anspruch des Bauherrn auf die Erteilung der Baugenehmigung ohne entsprechende Nebenbestimmungen.

 

Die Gemeinde wird daher aufgefordert, erneut zu beraten und über die Erteilung des Einvernehmens zur geplanten Dacheindeckung zu entscheiden. Bei einer Verweigerung des Einvernehmens ist das Landratsamt gehalten, dieses nach Art. 36 Abs. 2 BauGB zu ersetzen.

 


Beschluss:

 

Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zum Bauantrag zum Neubau eines Zweifamilienwohnhauses auf dem Grundstück Fl. Nr. 191 in der Gartenstraße 4 in Strahlungen

entsprechend den eingereichten Bauantragsunterlagen mit Pultdach und Trapezblecheindeckung.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

5

Mitgliederzahl:

9

Nein-Stimmen:

3

Anwesend:

8