Sitzung: 23.05.2016 GSN/005/2016
Mit Schreiben des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom 04.05.2016 Nr.
4.1-6024-20150501 wurde die Gemeinde aufgefordert nochmals über die Erteilung
des Einvernehmens zur geplanten Dacheindeckung des Wohnhausneubaues der Familie
Trabert auf dem Grundstück Fl.Nr. 191 in der Gartenstraße 4 in Strahlungen zu
beraten.
Mit Beschluss vom 11.05.2015 erteilte der Gemeinderat das gemeindliche
Einvernehmen zum Wohnhausneubau unter der Voraussetzung, dass eine
Ziegeleindeckung erfolgen muss. Daneben sollte die bauliche Gestaltung,
insbesondere die Dachform und Dacheindeckung mit der Bauaufsichtsbehörde
abgestimmt werden.
Das Baugrundstück liegt im sogenannten ungeplanten Innenbereich im Sinn
des § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines
Vorhabens bestimmt sich laut § 34 Abs. 1 BauGB danach, ob sich das Vorhaben
nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche,
die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Daneben
darf u.a. das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden.
Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) trifft nähere Bestimmungen
hinsichtlich der genannten Einfügungskriterien.
Bezüglich der Bauweise ist auf die Begriffsbestimmungen des § 22
Baunutzungsverordnung zurückzugreifen. Danach ist zwischen offener und
geschlossener Bauweise zu unterscheiden. In der offenen Bauweise werden die
Gebäude grundsätzlich mit seitlichem Grenzabstand errichtet. Dagegen erfolgt
die Bebauung in der geschlossenen Bauweise grundsätzlich ohne seitlichen Grenzabstand.
Unter Ortsbild ist die bauliche Ansicht eines Ortes oder Ortsteils bei
einer Betrachtung sowohl von innen als auch von außen her (unter Einschließung
der Fernwirkung des Ortsumrisses) zu verstehen. Um schützenswert zu sein, muss
es nach der Rechtsprechung eine gewisse Wertigkeit für die Allgemeinheit
besitzen, das heißt, einen besonderen Charakter und eine Eigenheit haben, die
dem Ort eine aus dem Üblichen herausragende Prägung verleihen. Anhaltspunkte
hierfür wären z.B. die Baukultur, der Denkmalschutz und die Denkmalpflege,
erhaltenswerte Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher,
künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung.
Gemessen an diesen Grundsätzen kann eine Beeinträchtigung des Ortsbildes
durch die beantragte Dachform und Dacheindeckung seitens des Landratsamtes
Rhön-Grabfeld nicht festgestellt werden.
Im Übrigen hat die Gemeinde
Strahlungen auch keine örtliche Bauvorschrift gem. Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 der
Bayer. Bauordnung erlassen, die Regelungen über die besonderen Anforderungen an
die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung von
Ortsbildern enthält.
Die baurechtliche Überprüfung der Angelegenheit führte daher zu dem
Ergebnis, dass sich das Vorhaben hinsichtlich der Art und des Maßes der
baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden
soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Eine Beeinträchtigung des
Ortsbilds ist nicht ersichtlich.
Dem Bauvorhaben stehen damit keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften,
die im bauaufsichtlichem Verfahren zu prüfen sind, entgegen.
Aus diesem Grund entspricht das mit Nebenbestimmungen gegebene
Einvernehmen nicht der Gesetzeslage. Es besteht ein Anspruch des Bauherrn auf
die Erteilung der Baugenehmigung ohne entsprechende Nebenbestimmungen.
Die Gemeinde wird daher aufgefordert, erneut zu beraten und über die
Erteilung des Einvernehmens zur geplanten Dacheindeckung zu entscheiden. Bei
einer Verweigerung des Einvernehmens ist das Landratsamt gehalten, dieses nach
Art. 36 Abs. 2 BauGB zu ersetzen.
Beschluss:
Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zum Bauantrag zum Neubau eines
Zweifamilienwohnhauses auf dem Grundstück Fl. Nr. 191 in der Gartenstraße 4 in
Strahlungen
entsprechend den eingereichten Bauantragsunterlagen mit Pultdach und
Trapezblecheindeckung.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
5 |
Mitgliederzahl: |
9 |
Nein-Stimmen: |
3 |
Anwesend: |
8 |