In der Gemeinderatssitzung am 29.02.2016, wurde von Seiten des Gemeinderates nachgefragt, inwieweit eine Ausweitung des verkehrsberuhigten Bereiches (Zeichen 325) „Altmerberg“ bis zur Einmündung „Rhönblick“ möglich ist.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Ein verkehrsberuhigter Bereich kommt nur für einzelne Straßen oder für Bereiche mit

überwiegender Aufenthaltsfunktion und sehr geringem Verkehr in Betracht.

 

Die mit Zeichen 325 gekennzeichneten Straßen müssen durch ihre besondere Gestaltung

den Eindruck vermitteln, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr

eine untergeordnete Bedeutung hat. Entscheidend ist, dass die Fahrzeugführer schon aus dem äußeren Bild der Verkehrsfläche unmissverständlich den Eindruck gewinnen, sie befinden sich nicht auf einer „normalen“ Straße, sondern in einem Bereich mit deutlichem Gewicht auf den

nicht verkehrlichen Nutzungen von Aufenthalt und Spiel. In der Regel ist ein niveaugleicher Ausbau für die ganze Straßenbreite erforderlich.

 

Weiterhin darf das Zeichen 325 nur dann angeordnet werden, wenn Vorsorge für den ruhenden Verkehr getroffen ist, da im gesamten Bereich das Parken nur in dafür extra gekennzeichneten Flächen zulässig ist.

 

Die Straßenverkehrsbehörde muss insbesondere die Vorschriften über die bauliche Gestaltung beachten. Zwar begründen die Zeichen 325 rechtlich den verkehrsberuhigten Bereich, sie sind jedoch in der Regel nicht in der Lage, den Kraftfahrer tatsächlich zu entsprechendem Verhalten zu veranlassen, während sich andererseits die Fußgänger, insbesondere die Kinder und ältere Menschen, vermeintlich sicher fühlen.

 

Bauliche Gestaltung:

 

Die in den Erläuterungen zu den Zeichen 325 enthaltenen Vorschriften über das

Verhalten in verkehrsberuhigten Bereichen gehen von der Ausgestaltung als Mischfläche aus.

Die Trennung der Verkehrsarten ist aufgehoben. Im Interesse der Verkehrssicherheit ist

hierzu eine entsprechende bauliche Umgestaltung als unabdingbare Voraussetzung für die

Anordnung der Zeichen 325 notwendig.

 

Folgende bauliche Mindestanforderungen sind zu beachten:

 

  • Niveaugleicher Ausbau über die gesamte Straßenbreite.

 

  • Deutlich erkennbare Ausbildung der Zufahrten durch Material- oder Niveauunterschied zwischen der zuführenden Straße (Rhönblick) und der Einfahrt in den verkehrsberuhigten Bereich (Torwirkung). Das ist u.a. auch deshalb wichtig, um die Fahrzeugführer auf das äußerste an Sorgfalt hinzuweisen, da diese, wenn sie aus einem verkehrsberuhigten Bereich herausfahren, immer den anderen Verkehrsteilnehmer Vorrang gewähren müssen (§ 10 StVO).

 

  • Deutlich erkennbare Ausbildung der Kreuzungen innerhalb des Bereichs.

 

Der Bereich zwischen der Einfahrt zum verkehrsberuhigten Bereich „Altmerberg“ und dem „Rhönblick“ erfüllt die notwendigen baulichen Vorgaben nicht. Der Bereich ist weder niveaugleich Ausgebaut noch ist der Übergang zum „Rhönblick“ den Vorschriften entsprechend ausgebildet. Als Beispiel eines zulässigen verkehrsberuhigten Bereich wir hier die „Zehntstraße“ und der „Altmerberg“ genannt.

 

Nach Ansicht der Verwaltung ist die Ausweitung (Alibi-Erweiterung) des verkehrsberuhigten Bereichs ohne begleitende bauliche Maßnahmen nach den Gesichtspunkten der Verkehrssicherheit nicht zu empfehlen bzw. unzulässig.

Weiterhin wird der Bedarf einer Ausweitung aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (fast nur Anliegerverkehr durch Ortskundige) nicht gesehen. Evtl. könnte, um die Anwohner und Ortsbevölkerung zusätzlich für die Situation im Bereich des Kindergartens zu sensibilisieren, eine Information im Gemeindeblatt erfolgen.

 

Herr Timo Schmitt von der Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt wird zudem noch Geschwindigkeitsmessungen vom Eselsweg und vor dem Kindergarten durchführen. Jedoch könnte sich auch die aktuelle Situation durch das neue Baugebiet entschärfen.

 

Der Gemeinderat nahm dies zur Kenntnis.