Sitzung: 20.06.2016 GSN/006/2016
In der Gemeinderatssitzung am 29.02.2016, wurde von Seiten des
Gemeinderates nachgefragt, inwieweit eine Ausweitung des verkehrsberuhigten
Bereiches (Zeichen 325) „Altmerberg“ bis zur Einmündung „Rhönblick“ möglich
ist.
Stellungnahme der Verwaltung:
Ein
verkehrsberuhigter Bereich kommt nur für einzelne Straßen oder für Bereiche mit
überwiegender Aufenthaltsfunktion und sehr geringem Verkehr in Betracht.
Die mit Zeichen
325 gekennzeichneten Straßen müssen durch ihre besondere Gestaltung
den Eindruck
vermitteln, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr
eine
untergeordnete Bedeutung hat. Entscheidend ist, dass die Fahrzeugführer schon aus
dem äußeren Bild der Verkehrsfläche unmissverständlich den Eindruck gewinnen,
sie befinden sich nicht auf einer „normalen“ Straße, sondern in einem Bereich
mit deutlichem Gewicht auf den
nicht verkehrlichen Nutzungen von Aufenthalt und Spiel. In der Regel ist
ein niveaugleicher Ausbau für die ganze Straßenbreite erforderlich.
Weiterhin darf das
Zeichen 325 nur dann angeordnet werden, wenn Vorsorge für den ruhenden Verkehr getroffen
ist, da im gesamten Bereich das Parken nur in dafür extra gekennzeichneten
Flächen zulässig ist.
Die
Straßenverkehrsbehörde muss insbesondere die Vorschriften über die bauliche
Gestaltung beachten. Zwar begründen die Zeichen 325 rechtlich den
verkehrsberuhigten Bereich, sie sind jedoch in der Regel nicht in der Lage, den
Kraftfahrer tatsächlich zu entsprechendem Verhalten zu veranlassen, während
sich andererseits die Fußgänger, insbesondere die Kinder und ältere Menschen, vermeintlich
sicher fühlen.
Bauliche
Gestaltung:
Die in den
Erläuterungen zu den Zeichen 325 enthaltenen Vorschriften über das
Verhalten in
verkehrsberuhigten Bereichen gehen von der Ausgestaltung als Mischfläche aus.
Die Trennung der
Verkehrsarten ist aufgehoben. Im Interesse der Verkehrssicherheit ist
hierzu eine
entsprechende bauliche Umgestaltung als unabdingbare Voraussetzung für die
Anordnung der
Zeichen 325 notwendig.
Folgende bauliche
Mindestanforderungen sind zu beachten:
- Niveaugleicher Ausbau über die gesamte Straßenbreite.
- Deutlich erkennbare Ausbildung der Zufahrten durch Material- oder
Niveauunterschied zwischen der zuführenden Straße (Rhönblick) und der
Einfahrt in den verkehrsberuhigten Bereich (Torwirkung). Das ist u.a. auch
deshalb wichtig, um die Fahrzeugführer auf das äußerste an Sorgfalt hinzuweisen,
da diese, wenn sie aus einem verkehrsberuhigten Bereich herausfahren, immer den anderen
Verkehrsteilnehmer Vorrang gewähren müssen (§ 10 StVO).
- Deutlich erkennbare Ausbildung der Kreuzungen innerhalb des
Bereichs.
Der Bereich zwischen der Einfahrt zum verkehrsberuhigten Bereich „Altmerberg“
und dem „Rhönblick“ erfüllt die notwendigen baulichen Vorgaben nicht. Der
Bereich ist weder niveaugleich Ausgebaut noch ist der Übergang zum „Rhönblick“
den Vorschriften entsprechend ausgebildet. Als Beispiel eines zulässigen
verkehrsberuhigten Bereich wir hier die „Zehntstraße“ und der „Altmerberg“ genannt.
Nach Ansicht der Verwaltung ist die Ausweitung (Alibi-Erweiterung) des
verkehrsberuhigten Bereichs ohne begleitende bauliche Maßnahmen nach den
Gesichtspunkten der Verkehrssicherheit nicht zu empfehlen bzw. unzulässig.
Weiterhin wird der Bedarf einer Ausweitung aufgrund der örtlichen
Gegebenheiten (fast nur Anliegerverkehr durch Ortskundige) nicht gesehen. Evtl.
könnte, um die Anwohner und Ortsbevölkerung zusätzlich für die Situation im
Bereich des Kindergartens zu sensibilisieren, eine Information im Gemeindeblatt
erfolgen.
Herr Timo Schmitt von der Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt wird
zudem noch Geschwindigkeitsmessungen vom Eselsweg und vor dem Kindergarten
durchführen. Jedoch könnte sich auch die aktuelle Situation durch das neue
Baugebiet entschärfen.
Der Gemeinderat nahm dies zur Kenntnis.