Vom Sachgebiet Hochbau der VG Bad Neustadt wurden als Ergebnis der Vorbesprechungen in verschiedenen Gemeinderatssitzungen textliche Festsetzungen für eine Gestaltungssatzung für den Altort von Strahlungen erarbeitet:

 

Vorentwurf - Fassung vom 22.08.2016

 

Um den geschlossenen Gesamteindruck der Gestaltung des Altorts von Strahlungen möglichst zu erhalten wird für Neubauten, Umbauten und Sanierungen von Bestandsgebäuden folgende Satzung erlassen:

           

B         TEXTLICHE FESTSETZUNGEN

           

1          GELTUNGSBEREICH

           

            Nachstehende textliche Festsetzungen gelten für den, in der Planzeichnung im

            Maßstab 1:2000 durch Randsignatur festgelegten Bereich.

           

           

2          BAUKÖRPER

           

            Die Baukörper sind entsprechend dem überlieferten und das Ortsbild im positiven             Sinne prägenden Straßen- und Gassenbild zu gestalten. Sie müssen sich in

            Proportion, Baumasse (Länge, Breite, Höhe) und Gliederung in das bisherige

            Ortsbild einfügen.

           

            Es ist eine maximal 2-geschossige Bebauung zuzüglich Kellergeschoss und           eventueller Dachgeschosse zulässig.

           

           

3          DACHLANDSCHAFT

           

3.1       Die Dachlandschaft zu erhalten und zu gestalten, stellt ein vorrangiges

            städtebauliches Gestaltungsziel dar.

           

            Als Dachform für Hauptgebäude, d.h. Gebäude mit einer auf die Horizontale

            projizierten Dachfläche über 20 m2 sind Satteldächer und Walmdächer auch mit

            Krüppelwalm, mit einer Neigung von 25° bis 45° zulässig.

           

            Für 1 Nebengebäude pro Grundstück mit einer auf die Horizontale projizierten       Dachfläche bis zu 20 m2 ist als Dachform zudem ein Pultdach bis 30°

            Dachneigung oder ein Flachdach zulässig.

           

 

3.2       Folgende Materialien der Dacheindeckung sind nicht zulässig:

           

            Bei Hauptgebäuden, d.h. Gebäuden mit einer auf die Horizontale projizierten          Dachfläche über 20 m2 ist eine Blecheindeckung nicht zulässig.

 

            Für 1 Nebengebäude pro Grundstück mit einer auf die Horizontale projizierten       Dachfläche bis zu 20 m2 wird keine Einschränkung bezüglich des Materials der

            Dacheindeckung gemacht.

 


Beschluss:

 

Der Gemeinderat stimmt dem Entwurf der Gestaltungssatzung in der Fassung vom 22.08.2016 zu.

Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Entwurf die Fachbehörden zu beteiligen.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

6

Mitgliederzahl:

9

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

6