Dem Gemeinderat wird ein Antrag auf Vorbescheid zum Neubau einer landwirtschaftlichen Gerätehalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 359/1 in Strahlungen vorgelegt.

 

Bisher wurde nur über formlose Anfragen beraten. Mit dem Antrag auf Vorbescheid möchte der Bauherr eine endgültige Entscheidung über den Standort und die Zulässigkeit seines Vorhabens erlangen.

 

Dem Gemeinderat ist das Bauvorhaben des Bauherrn bekannt; es wurde mehrfach beraten und versucht einen günstigen Standort für das Vorhaben zu finden. Auch über Möglichkeiten im Ortskern von Strahlungen für die Unterbringung der landwirtschaftlichen Geräte des Bauherrn wurde nach Möglichkeiten gesucht. Jedoch erfolglos.

Die Zustimmung wurde durch die Gemeinde bisher versagt mit der Begründung, dass keine Privilegierung vorliegt und man keinen Präzedenzfall schaffen möchte.

 

Bei einem Ortstermin des Bauherrn mit dem Gemeinderat und dem Innenentwickler der VG Bad Neustadt a.d. Saale Herrn Franz-Josef Schmitt wurde nochmals nach Lösungsmöglichkeiten  gesucht. In Abwägung verschiedener Alternativen wird der jetzt beantragte Standort als die beste Lösung betrachtet. Die Einbindung in die Bebauung des Altortes ist hier am ehesten gewährleistet. Was die Präzedenzfallwirkung anbelangt,  ist anzumerken, dass sich nicht nur im westlichen Bereich des Standortes sondern auch an anderen Stellen im Gemeindegebiet Hallen oder ähnliche bauliche Anlagen befinden.

Bezüglich der Einbindung der Halle in die Umgebung wird die Ausführung der Fassade in Holzverschalung empfohlen.   

 

 

Nochmals ein Hinweis zum Sachverhalt:

Die Halle soll zur Unterstellung von landwirtschaftlichen Geräten genutzt werden. Es ist an eine Hallengröße von 16 m Länge und 8 m Breite gedacht. Der Standort der Halle ist mit einem Abstand von ca.  5 m zum gemeindlichen Weg Fl. Nr. 358 geplant, über den auch die Zufahrt erfolgen soll. Die Halle soll ähnlich dem beigefügen Foto, jedoch wie bereits erwähnt, in Holzverschlag ausgeführt werden.

Das Grundstück Fl. Nr. 359/1 liegt im Außenbereich. Im Flächennutzungsplan ist dieser Bereich als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Im vorliegenden Fall liegt keine Privilegierung vor. Es ist als Sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 Baugesetzbuch zu beurteilen.

 

Sonstige Vorhaben sind im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Hier ist zu prüfen, ob öffentliche Belange (Darstellung des Flächennutzungsplanes, Landschaftsplanes, Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, Gefährdung der Wasserwirtschaft usw.) beeinträchtigt werden. Inwieweit öffentliche Belange beeinträchtigt werden prüft die Bauaufsichtsbehörde im Baugenehmigungsverfahren.

 

Von Seiten des Sachgebietes Naturschutz und der Fachkundigen Stelle Wasserwirtschaft wurde in einer Stellungnahme vom 29.05.2008 darauf hingewiesen, dass grundsätzlich keine Einwendungen zur Bebauung auf dem Grundstück Fl.Nr. 359/1 bestehen, wenn das Gebäude in direkter Nähe zu den östlich angrenzenden Gärten und größerem Abstand zum nördlichen Graben errichtet würde.

Diese Stellungnahme hat nach Rücksprache mit der Bauaufsichtsbehörde auch heute noch Bestand.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt, eine gemeindliche Fläche für die Erbauung von landwirtschaftlichen Gerätehallen zur Verfügung zu stellen. Der Gemeinderat einigte sich darauf, dieses Vorgehen bis Ende Februar 2017 in die Tat umzusetzen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

8

Mitgliederzahl:

9

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

8

 

 

 

 

Der Gemeinderat stimmte über den Antrag auf Vorbescheid zum Neubau einer landwirtschaftlichen Gerätehalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 359/1, Nähe Gartenstraße, ab.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

1

Mitgliederzahl:

9

Nein-Stimmen:

7

Anwesend:

8

 

Der Antrag auf Vorbescheid zum Neubau einer landwirtschaftlichen Gerätehalle wird abgelehnt.