Sitzung: 13.07.2016 GSN/007/2016
Dem Gemeinderat wird ein Antrag auf Vorbescheid zum Neubau einer
landwirtschaftlichen Gerätehalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 359/1 in Strahlungen
vorgelegt.
Bisher wurde nur über formlose Anfragen beraten. Mit dem Antrag auf
Vorbescheid möchte der Bauherr eine endgültige Entscheidung über den Standort
und die Zulässigkeit seines Vorhabens erlangen.
Dem Gemeinderat ist das Bauvorhaben des Bauherrn bekannt; es wurde
mehrfach beraten und versucht einen günstigen Standort für das Vorhaben zu finden.
Auch über Möglichkeiten im Ortskern von Strahlungen für die Unterbringung der
landwirtschaftlichen Geräte des Bauherrn wurde nach Möglichkeiten gesucht.
Jedoch erfolglos.
Die Zustimmung wurde durch die Gemeinde bisher versagt mit der
Begründung, dass keine Privilegierung vorliegt und man keinen Präzedenzfall
schaffen möchte.
Bei einem Ortstermin des Bauherrn mit dem Gemeinderat und dem
Innenentwickler der VG Bad Neustadt a.d. Saale Herrn Franz-Josef Schmitt wurde
nochmals nach Lösungsmöglichkeiten gesucht. In Abwägung verschiedener
Alternativen wird der jetzt beantragte Standort als die beste Lösung betrachtet.
Die Einbindung in die Bebauung des Altortes ist hier am ehesten gewährleistet.
Was die Präzedenzfallwirkung anbelangt,
ist anzumerken, dass sich nicht nur im westlichen Bereich des Standortes
sondern auch an anderen Stellen im Gemeindegebiet Hallen oder ähnliche bauliche
Anlagen befinden.
Bezüglich der Einbindung der Halle in die Umgebung wird die Ausführung
der Fassade in Holzverschalung empfohlen.
Nochmals ein
Hinweis zum Sachverhalt:
Die Halle soll zur Unterstellung von landwirtschaftlichen Geräten
genutzt werden. Es ist an eine Hallengröße von 16 m Länge und 8 m Breite
gedacht. Der Standort der Halle ist mit einem Abstand von ca. 5 m zum gemeindlichen Weg Fl. Nr. 358 geplant,
über den auch die Zufahrt erfolgen soll. Die Halle soll ähnlich dem beigefügen
Foto, jedoch wie bereits erwähnt, in Holzverschlag ausgeführt werden.
Das Grundstück Fl. Nr. 359/1 liegt im Außenbereich. Im
Flächennutzungsplan ist dieser Bereich als Fläche für die Landwirtschaft
ausgewiesen. Im vorliegenden Fall liegt keine Privilegierung vor. Es ist als
Sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 Baugesetzbuch zu beurteilen.
Sonstige Vorhaben sind im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche
Belange nicht entgegenstehen. Hier ist zu prüfen, ob öffentliche Belange
(Darstellung des Flächennutzungsplanes, Landschaftsplanes, Belange des
Naturschutzes und der Landschaftspflege, Gefährdung der Wasserwirtschaft usw.)
beeinträchtigt werden. Inwieweit öffentliche Belange beeinträchtigt werden prüft
die Bauaufsichtsbehörde im Baugenehmigungsverfahren.
Von Seiten des Sachgebietes Naturschutz und der Fachkundigen Stelle
Wasserwirtschaft wurde in einer Stellungnahme vom 29.05.2008 darauf hingewiesen, dass grundsätzlich keine
Einwendungen zur Bebauung auf dem Grundstück Fl.Nr. 359/1 bestehen, wenn das
Gebäude in direkter Nähe zu den östlich angrenzenden Gärten und größerem
Abstand zum nördlichen Graben errichtet würde.
Diese Stellungnahme hat nach Rücksprache mit der Bauaufsichtsbehörde
auch heute noch Bestand.
Beschluss:
Der Gemeinderat
beschließt, eine gemeindliche Fläche für die Erbauung von landwirtschaftlichen
Gerätehallen zur Verfügung zu stellen. Der Gemeinderat einigte sich darauf, dieses
Vorgehen bis Ende Februar 2017 in die Tat umzusetzen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
8 |
Mitgliederzahl: |
9 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
8 |
Der Gemeinderat stimmte über den Antrag auf Vorbescheid zum Neubau einer landwirtschaftlichen Gerätehalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 359/1, Nähe Gartenstraße, ab.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
1 |
Mitgliederzahl: |
9 |
Nein-Stimmen: |
7 |
Anwesend: |
8 |
Der Antrag auf Vorbescheid zum Neubau einer landwirtschaftlichen
Gerätehalle wird abgelehnt.