Sitzung: 13.07.2016 GSN/007/2016
Das ehem. Pfarrhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 209, Gemarkung Strahlungen
steht schon länger leer und ist in einem baulich schlechten Zustand.
Die Gemeinde Strahlungen beabsichtigt
daher, die Fläche und den angrenzenden Pfarrgarten (Grundstück Fl.Nr. 208) zu
erwerben, die Gebäude abzubrechen und in Ergänzung der Grünfläche in der
Pfarrgasse dort zur Aufwertung des nahe am Dorfzentrum gelegenen Bereichs eine
öffentliche Grünfläche anzulegen.
Um Gemeinden aus städtebaulichen Gründen vorsorgenden Grunderwerb zu
ermöglichen, steht ihnen das besondere gesetzliche Vorkaufsrecht offen. Bereits
im Frühstadium der Vorbereitung städtebaulicher Maßnahmen sollen Grundstücke
mit dem Ziel gekauft werden können, die späteren Maßnahmen leichter durchführen
zu können.
Die Ausübung des
Vorkaufsrechtes durch die Gemeinde bedeutet, dass sie als Käuferin in den
bestehenden Kaufvertrag zu denselben Bedingungen eintritt und damit
grundsätzlich auch in die Verpflichtung, den Kaufpreis zu bezahlen. Nach § 28
BauGB (Baugesetzbuch) hat die Gemeinde ein Wahlrecht: überschreitet der
zwischen Käufer und Verkäufer vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert deutlich,
braucht die Gemeinde nur den Verkehrswert zu bezahlen. In diesem Fall hat der
Verkäufer das Recht, den Kaufvertrag rückgängig zu machen.
Ein Vorkaufsrecht
besteht nicht bei einer Schenkung, bei einem Tausch, bei der Übertragung von
Gesellschaftsanteilen und bei Erb- oder Vermögensauseinandersetzungen. Es ist
nach § 26 BauGB ausgeschlossen, wenn der Eigentümer das Grundstück an seinen
Ehegatten oder an einem mit ihm in gerader Linie bis zum dritten Grad
Verwandten oder Verschwägerten verkauft.
Aus Sicht der Gemeinde besteht erhebliches Interesse die Grundstücke im
Zuge der städtebaulichen Entwicklung Strahlungens zu erwerben:
- Abriss
vorhandener Bausubstanz auf dem Grundstück Fl.Nr. 209 nach Erwerb
- Anlegen einer
öffentlichen Grünfläche auf den Grundstücken Fl.Nrn 208 und 209 in
Ergänzung der bestehenden Grünfläche in der Pfarrgasse
Zur Sicherung dieser Entwicklungsziele beschließt der Gemeinderat nach §
25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) nachfolgende Satzung:
Beschluss:
§ 1
Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst die Grundstücke
Fl.Nrn 208 und 209 der Gemarkung Strahlungen.
§ 2
Besonderes Vorkaufsrecht
Im Geltungsbereich dieser Satzung steht der Gemeinde Strahlungen ein
Vorkaufsrecht an den Grundstücken nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zu.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
8 |
Mitgliederzahl: |
9 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
8 |