Dem Gemeinderat wird ein Bauantrag zur Errichtung einer landwirtschaftlichen Lagerhalle mit Stall und Heulager auf dem Grundstück Fl.Nr. 14 in der Hauptstraße 11 in Strahlungen vorgelegt.

 

Die Halle mit einer Größe von  16 m Länge und 9 m Breite soll in Holzständerbauweise mit Holzverschalung errichtet werden. Als Dachform ist ein versetztes Pultdach, Dachneigung 28° bzw. 24° und die Dacheindeckung mit Ziegel- bzw. Betondachsteinen vorgesehen.  

 

Das Grundstück Fl.Nr. 14 liegt im Innerortsbereich (MD-Gebiet) von Strahlungen. Nach § 5  der Baunutzungsverordnung dienen Dorfgebiete u.a. der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Das Vorhaben ist somit  zulässig.

 

Das Vorhaben muss sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung , der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

 

Der Bauherr hält nach eigenen Angaben ca. 8 bis 10 Mutterschafe der Rasse Merino Land- und Milchschafe. Als gelernter Metzger produziert er Wurst, Fleisch und Frischkäse für den Eigenbedarf.

 

Immissionsschutzrechtliche Belange werden im Baugenehmigungsverfahren durch die Bauaufsichtsbehörde geprüft.

 

Die Zufahrt wird über die Sonnenstraße über das Grundstück des Bauherrn vorgenommen. Die Entsorgung des Trockenmistes erfolgt bei dem Biobauern Michael Derleth, Salz.

 

Die angrenzenden Nachbarn haben durch Unterschriftsleistung ihre Zustimmung gegeben.

 


Beschluss:

 

Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zum Bauantrag zur Errichtung einer landwirtschaftlichen Lagerhalle mit Stall und Heulager auf dem Grundstück Fl.Nr. 14 in der Hauptstraße 11 in Strahlungen entsprechend den eingereichten Bauantragsunterlagen.

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

5

Mitgliederzahl:

9

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

5

 

Gemeinderat Matthias Leicht ist Architekt der Baumaßnahme. Er nimmt daher nach Art. 49 Abs. 1 Satz 1 GO an der Beratung und Abstimmung nicht teil.