Aus dem Gemeinderat heraus wurde angeregt, auf der östlichen Seite der Münnerstädter Straße im Bereich der Grundstücke Fl.Nrn 331-334 und 331/1 eine Vorkaufsrechtssatzung zum Erwerb eines Grundstücksstreifens für einen Gehweg zu erlassen.

 

Aus Sicht der Verwaltung wird aus folgenden Gründen davon abgeraten:

 

  • An der Westseite der Münnerstädter Straße ist in dem Bereich bereits ein ausreichend breiter Gehweg vorhanden, der die Sicherheit für Fußgänger gewährleistet.

  • Die betreffenden Grundstücke sind teilweise bebaut bzw. werden noch bebaut. Insofern ist ein Verkauf seitens der Eigentümer in den nächsten Jahren eher unwahrscheinlich. Ein Vorkaufsrecht würde nicht zum Zug kommen.

  • Durch den Bau des Gehwegs würden der Gemeinde hohe Kosten entstehen, die nach der Straßenausbaubeitragssatzung zu 90% auf die Anlieger umgelegt werden müssen. Anlieger in diesem Fall sind auch die Eigentümer der Grundstücke auf der gegenüberliegenden Straßenseite, die bereits einen Gehweg auf ihrer Straßenseite haben.

 

 

Das Gremium diskutierte ausführlich über das Thema. Dennoch kam der Gemeinderat zu dem Entschluss, dass man das Vorkaufsrecht vorsorglich eintragen könne, da es in der Zukunft nicht in Anspruch genommen werden muss. Lediglich die Möglichkeit auf dem Erwerb des Grundstücksstreifens für einen Gehweg soll nicht genommen werden. 


Beschluss:

 

Der Gemeindrat beschließt vorsorglich den Satzungserlass und die Eintragung eines Vorkaufsrechts für die Breite des Gehweges in der Münnerstädter Straße im Bereich der Grundstücke Fl.Nr. 331 – 334 und 331/1.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

6

Mitgliederzahl:

9

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

6