Sitzung: 22.08.2016 GSN/008/2016
Aus dem Gemeinderat heraus wurde angeregt, auf der östlichen Seite der
Münnerstädter Straße im Bereich der Grundstücke Fl.Nrn 331-334 und 331/1 eine
Vorkaufsrechtssatzung zum Erwerb eines Grundstücksstreifens für einen Gehweg zu
erlassen.
Aus Sicht der Verwaltung wird aus folgenden Gründen davon abgeraten:
- An der Westseite der Münnerstädter
Straße ist in dem Bereich bereits ein ausreichend breiter Gehweg
vorhanden, der die Sicherheit für Fußgänger gewährleistet.
- Die betreffenden Grundstücke sind
teilweise bebaut bzw. werden noch bebaut. Insofern ist ein Verkauf seitens
der Eigentümer in den nächsten Jahren eher unwahrscheinlich. Ein
Vorkaufsrecht würde nicht zum Zug kommen.
- Durch den Bau des Gehwegs würden der Gemeinde
hohe Kosten entstehen, die nach der Straßenausbaubeitragssatzung zu 90%
auf die Anlieger umgelegt werden müssen. Anlieger in diesem Fall sind auch
die Eigentümer der Grundstücke auf der gegenüberliegenden Straßenseite,
die bereits einen Gehweg auf ihrer Straßenseite haben.
Das Gremium diskutierte ausführlich über das Thema. Dennoch kam der
Gemeinderat zu dem Entschluss, dass man das Vorkaufsrecht vorsorglich eintragen
könne, da es in der Zukunft nicht in Anspruch genommen werden muss. Lediglich
die Möglichkeit auf dem Erwerb des Grundstücksstreifens für einen Gehweg soll
nicht genommen werden.
Beschluss:
Der Gemeindrat beschließt vorsorglich den Satzungserlass und die Eintragung eines Vorkaufsrechts für die Breite des Gehweges in der Münnerstädter Straße im Bereich der Grundstücke Fl.Nr. 331 – 334 und 331/1.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
6 |
Mitgliederzahl: |
9 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
6 |