In der Gemeinderatssitzung am 20.06.2016 wurde über die Parkproblematik in der Sonnenstraße beraten. Verschiedene Lösungsmöglichkeiten, wie z. B. eine Einbahnstraßenregelung oder die Markierung von Parkflächen, wurden erörtert. Nach eingehender Beratung kam man zu dem Entschluss, entlang der Sonnenstraße, soweit möglich, öffentliche Parkflächen, in Verbindung mit Zeichen 290 (Halteverbotszone) und Zusatzzeichen 1053-30 (Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt), anzuordnen.

 

Im Rahmen der zwingend notwendigen Beteiligung der Polizei wurde am 01.07.2016 ein Ortstermin zur Festlegung der zu markierenden Parkflächen durchgeführt. Für die Markierung von Parkflächen in Längsaufstellung sind gemäß RASt 06 (Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen) eine lichte Breite von mindestens 2,00 m und eine lichte Länge von 5,70 m vorgeschrieben. Die Kennzeichnung erfolgt im Schmalstrich (12 cm), welcher nicht der Stellplatzbreite zuzurechnen ist. Gemäß StVO wird bei einseitigem Parken eine Mindestrestfahrbahnbreite von 3,00 m gefordert. Die RASt 06 empfiehlt jedoch eine Restbreite von 3,25 m beim Vorwärtseinparken und 3,50 m beim Rückwärtseinparken, um problemlos in die Parklücken ein- bzw. ausparken zu können. Die für die Markierung von Parkflächen benötigte Fahrbahnbreite beträgt somit mindestens 5,12 m.

 

Nach Überprüfung der Fahrbahnbreiten in der Sonnenstraße (Aufmaße über die gesamte Länge der Straße) wurde festgestellt, dass in der Sonnenstraße lediglich 5 Parkplätze StVO-Konform markiert werden können. Die Markierung von lediglich 5 Parkflächen ist nicht ausreichend und zielführend.

 

(In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass bei der Überprüfung des Baugebietes Am Altenberg ebenfalls festgestellt wurde, dass eine Markierung von Parkflächen aufgrund der geringen Fahrbahnbreiten nur sehr eingeschränkt bzw. nicht möglich ist.)

 

Um die weiterhin bestehenden Parkprobleme, insbesondere das Freihalten der Grundstücksausfahrten, entgegnen zu können, empfiehlt die Polizei die Anordnung eines einseitigen Haltverbotes (Zeichen 283) in Fahrtrichtung Karlsbergstraße. Die Verkehrszeichen sollten zunächst auf „fliegende Ständer“ befestigt werden. Sollte sich das einseitige Haltverbot bewähren können die Verkehrszeichen dauerhaft angebracht werden. Flankierend dazu empfiehlt es sich bei den problematischen Grundstücksausfahrten (z.B. gegenüber Anwesen Nr. 4) das Zeichen 299 (Zick-Zack Linie) anzuordnen. Die Sperrflächen können dann auch als Ausweichstellen genutzt werden, um den Gegenverkehr passieren zu lassen.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt die Aufhebung des Gemeinderatsbeschlusses vom 20.06.2016, zur Anordnung der Zeichen 290 und 1053-30 und zur Markierung von öffentlichen Parkflächen in der Sonnenstraße, aufgrund der fehlenden Restfahrbahnbreiten.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

7

Mitgliederzahl:

9

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

7

 

 

 

 

Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt die Anordnung eines einseitigen Haltverbotes in der Sonnenstraße in Fahrtrichtung Karlsbergstraße, beginnend ab der Hofeinfahrt des Anwesen Neustädter Str. 4 bis zur Kreuzung Tulpenweg. Die Verkehrszeichen werden zunächst auf „fliegende Ständer angebracht, sollte sich das Halteverbot bewähren, werden die Verkehrszeichen fest installiert.

 

Flankierend werden einzelne Grundstückseinfahrten mit dem Zeichen 299 (Zick-Zack Linie) gekennzeichnet, um die ungehinderte Ausfahrt/Zufahrt aus den Grundstücken zu gewährleisten. Die zu markierenden Ausfahrten werden je nach Bedarf vor Ort durch die Verwaltung/Gemeinde festgelegt.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

6

Mitgliederzahl:

9

Nein-Stimmen:

1

Anwesend:

7