Die Gemeinde Strahlungen hat zu Beginn des Jahres 2016 mit dem Projekt „Energetische Sanierung und Abbau von baulichen Barrieren im Rathaus in Strahlungen“ einen Bewerbungsantrag nach dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz des Bundes (KInvFG) gestellt, welcher auch erfolgreich war.

 

Mit Schreiben vom 10.05.2016 hat die Regierung von Unterfranken mitgeteilt, dass für das beantragte Projekt eine Höchstfördersumme von 344.400 € eingeplant ist. Die endgültige Förderhöhe in Höhe von 90 % der zuwendungsfähigen Kosten kann erst nach Vorlage der Antragsunterlagen und erfolgter Bewilligung festgelegt werden. Die Regierung von Unterfranken hat außerdem mit dem o. g. Schreiben den vorzeitigen Maßnahmenbeginn gestattet.

Der Planungsumfang und die Kostenberechnung wurden im Rahmen der Sitzung durch den Architekten, Herrn Matthias Leicht, Architekturbüro in Bad Neustadt a. d. Saale, vorgestellt.

Die Gesamtkosten betragen 748.699,65 € brutto (inkl. Baunebenkosten).

 

Die Gesamtkosten im Bewerbungsverfahren waren mit 677.900 € brutto (inkl. Baunebenkosten) beziffert, wovon 382.700 € brutto (inkl. Baunebenkosten) zuwendungsfähig waren.

 

Die Kostensteigerung begründet sich wie folgt:

- die Betonbodenplatte wird abgebrochen und erneuert

- Luft- / Wasserwärmepumpe erhält eine Außenaufstellung

- Abbruch des Anbaus

- Fußbodenbelag wird als Parkett im Sitzungssaal geplant

- Austausch der Treppenanlage

- Abbruch der Innenwände im EG

- Abriss der Gauben im DG

- Stahlträgerkonstruktion im EG-Raum

 

Die zugesagte Förderhöhe beträgt grundsätzlich 344.400 € (sh. o.). Inwieweit auf Basis der erhöhten Kosten für die energetische Sanierung und die Barrierefreiheit nach der Kostenberechnung zum Bauentwurf vom 27.10.2016 eine angepasste Förderung erwartet werden kann, wird im Rahmen der Antragsbearbeitung durch die Regierung von Unterfranken entschieden.



Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

6

Mitgliederzahl:

9

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

6

 

Gemeinderat Matthias Leicht ist Architekt der Baumaßnahme. Er nahm daher nach Art. 49 Abs. 1. Satz 1 GO an der Beratung und Abstimmung nicht teil.