Der Musikverein, Sportverein, Feuerwehrverein sowie Jugendclub der Gemeinde Strahlungen stellten einen Antrag auf Verlängerung der Dauer von Veranstaltungen in der Günter-Burger-Halle auf 05:00 Uhr.

 

Für die Dauer bzw. Sperrzeit von öffentlichen Veranstaltungen gelten folgende Bestimmungen:

 

Die Zuständigkeit des Gemeinderates für den Erlass von Ausnahmen von der Sperrzeit  ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1 Satz 3 VGemO.

 

Grundsätzlich ist zwischen einem Gaststättengewerbe auf Dauer (§ 2 GastG) und einem vorübergehenden Gaststättengewerbe (§ 12 GastG) zu unterscheiden.

 

Ein Gaststättengewerbe auf Dauer bedarf der Erlaubnis zum Betrieb der Schank- und Speisewirtschaft gemäß § 2 GastG von der Kreisverwaltungsbehörde, dem Landratsamt Rhön-Grabfeld. Da die Voraussetzungen hierfür vorlagen, wurde eine solche Erlaubnis beispielsweise dem Gewerbetreibenden bzw. Veranstalter des Event- und Messezentrums Gleis 13 erlassen.

 

Wird ein erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass (öffentliche Veranstaltung wie z. B. Tanzrausch) vorübergehend ausgeübt, ist eine Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes gemäß § 12 GastG erforderlich. Diese erteilt die Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt a. d. Saale unter erleichterten Voraussetzungen.

 

Die allgemeine Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt um 05:00 Uhr und endet um 06:00 Uhr (§ 18 GastG i.V.m. § 7 GastV). Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden (§ 8 GastV).

 

Vom Polizeipräsidium Unterfranken wurde jedoch in Abstimmung mit der Regierung von Unterfranken im Jahr 2009 ein Konzept zur Bewältigung von Veranstaltungen erstellt. Dabei wurde die zeitliche Befristung von öffentlichen Veranstaltungen wie folgt festgelegt: Musikende 02:00 Uhr, Ausschankende: 02:30 Uhr, Veranstaltungsende 03:00 Uhr. Darüber hinaus ist diese Befristung auch mit allen Gemeinden des Landkreises Rhön-Grabfeld so vereinbart.

 

Dieses Konzept bzw. diese Vereinbarung wurde nicht explizit für Inhaber einer Erlaubnis nach § 2 GastG festgelegt, da hier auch bestimmte Voraussetzungen wie z. B. die Örtlichkeit eine wichtige Rolle spielen.

 

Im Übrigen schafft man mit der Genehmigung einer Veranstaltung, die entgegen der Vereinbarung das Veranstaltungsende von 03:00 Uhr überschreitet, einen Präzedenzfall.

 

An der Günter-Burger-Halle kommt der weitere Umstand der Lage an Wohngebieten hinsichtlich der Lärmbeeinträchtigung aus der Halle und vom Zu- und Abfahrtsverhalten dazu.

 

Diese Situationen alleine lassen eine Veranstaltungsdauer bis 05:00 Uhr nicht zu.

 

 


Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt unter Berücksichtigung des Konzeptes des Polizeipräsidium Unterfrankens aus dem Jahr 2009, des Schutzes der Anwohner sowie der Reduzierung des Alkoholkonsums, dass dem Antrag der Vereine auf Verlängerung der Dauer von Veranstaltungen nicht stattgegeben wird und bei öffentlichen Veranstaltungen weiterhin das Musikende auf 02:00 Uhr, das Ausschankende auf 02:30 Uhr und das Veranstaltungsende auf 03:00 Uhr festgelegt wird.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

7

Mitgliederzahl:

9

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

7