Sitzung: 19.06.2017 GSN/007/2017
Der Bauherr
beabsichtigt im hinteren Grundstücksbereich des Grundstückes Fl. Nr. 425 am Weg
Fl. Nr. 2560 eine Garage mit 5 m Breite,
9 m Länge und ca. 2,70 m Höhe zu errichten.
Die Garage soll in einer Holzkonstruktion mit einem flachgeneigtem Pultdach
errichtet werden.
Die Verkleidung
und die Eindeckung erfolgt mit Sandwichplatten. Das bestehende Nebengebäude auf
dem Grundstück direkt am Weg wird abgebrochen.
Die Zufahrt soll
über den öffentlichen Weg Fl. Nr. 2560 erfolgen. Bei dem Weg handelt es sich um
einen unbefestigten Erdweg. Mit dem Bauherrn wird, wie mit anderen
Grundstückseigentümern auch, eine Erschließungsvereinbarung über die Nutzung
des Weges abgeschlossen.
Das Grundstück Fl.
Nr. 425 liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes
„Karlsberg“. Der geplante Standort der Garage ist außerhalb der im
Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze. Der Bebauungsplan enthält keine weiteren
Festsetzungen für Garagen.
Von der Größe her
fällt die geplante Garage unter die Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 1 Nr.
1 der Bayer. Bauordnung.
Da der Standort
der Garage außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze liegt, ist ein
Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Karlsberg“
erforderlich.
Die angrenzenden
Nachbarn haben durch Unterschriftsleistung auf den Planunterlagen ihre
Zustimmung erteilt.
Beschluss:
Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zum Antrag auf isolierte Befreiung von den
Festsetzungen des Bebauungsplanes „Karlsberg“ zur Errichtung einer Garage auf
dem Grundstück Fl. Nr. 425 in der Mönchsbergstraße 19 entsprechend den vorgelegten
Planskizzen.
Es bestehen keine Einwände gegen die Erteilung einer Befreiung von den
Festsetzungen des Bebauungsplanes „Karlsberg“ für den Standort der Garage
außerhalb der Baugrenze.
Mit dem Bauherrn ist eine Erschließungsvereinbarung über die Nutzung des
Weges abzuschließen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
7 |
Mitgliederzahl: |
9 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
7 |