Sitzung: 20.09.2017 GSN/010/2017
In der Zeit vom 06.07. bis einschließlich 07.08.2017 fand die
öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs „Zehnt III“ statt. Hierauf
wurde durch öffentliche Bekanntmachung am 28.06.2017 hingewiesen. Auch über die
Möglichkeit, während der Auslegungsfrist Anregungen vorzubringen, wurde
informiert.
Alle am Verfahren beteiligten Fachbehörden bzw. Träger öffentlicher
Belange wurden von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt.
Die eingegangenen Stellungnahmen sind nun zu behandeln.
Es wird darauf hingewiesen, dass vorgetragene Anregungen vom Gemeinderat
sachgerecht zu beurteilen sind und bei ihrer Würdigung eine objektive Abwägung
der privaten und öffentlichen Belange stattfinden muss.
Behandlung der
Stellungnahmen der Fachbehörden und Träger öffentlicher Belange:
Landratsamt
Rhön-Grabfeld, Sachgebiet Wasserrecht
Beschluss:
Der Hinweis des Landratsamtes Rhön-Grabfeld, Sachgebiet Wasserrecht wird
zur Kenntnis genommen. Das Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen hat bezüglich des
angrenzenden Vorbehaltsgebietes für die öffentliche Wasserversorgung keine
Bedenken geäußert, da die Ausweisung des Baugebiets keine konkurrierende
Nutzung darstellt.
Abstimmungsergebnis:
Ja- Stimmen: |
7 |
Mitgliederzahl: |
9 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
7 |
Amt für Ländliche
Entwicklung Unterfranken
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Amtes für Ländliche
Entwicklung, Unterfranken zur Kenntnis. Die Gemeinde wird weiterhin mit
Nachdruck versuchen, unter Nutzung der Instrumente des Flächenmanagements
Innenentwicklungspotenziale zu aktivieren.
Abstimmungsergebnis:
Ja- Stimmen: |
7 |
Mitgliederzahl: |
9 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
7 |
Landratsamt
Rhön-Grabfeld, Technischer Immissionsschutz
Beschluss:
Der genannte Hinweis wurde auf Anregung der Regierung von Mittelfranken
– Luftamt Nordbayern in den Bebauungsplan neu aufgenommen. In seiner
Stellungnahme hat das Luftamt Nordbayern gegen den Bebauungsplanentwurf aber
keine grundsätzlichen Bedenken erhoben.
Aus Sicht der Gemeinde Strahlungen werden die unterschiedlichen
Nutzungen als verträglich angesehen. Insbesondere gab es in der Gemeinde nie
Beschwerden, die mit dem Einwirkungsbereich des Sonderlandeplatzes zu tun
gehabt hätten.
Es wird deshalb nicht für erforderlich gehalten, weitere Untersuchungen
anzustellen.
Abstimmungsergebnis:
Ja- Stimmen: |
7 |
Mitgliederzahl: |
9 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
7 |
Bund Naturschutz
in Bayern e.V.
Beschluss:
Zunächst wird festgehalten, dass das Schreiben des BUND keine Nr. 3
enthält.
Zu 1.:
Die Anwendung des § 13 b Baugesetzbuch (BauGB), der die Ausweisung von
Baugebieten im beschleunigten Verfahren regelt, ist nicht dadurch
ausgeschlossen, dass eben dieses Baugebiet später erweitert wird.
Der Gesetzgeber lässt vielmehr prinzipiell neue Wohnbaugebiete im
Anschluss an vorhandene Bebauungen bis zu einer bestimmten Größe zu.
Die Gemeinde Strahlungen entzieht sich insoweit auch nicht der sich aus
der Eingriffsregelung ergebenden Verpflichtungen, sondern wendet bestehende
Rechtsvorschriften an. Die Eingriffsregelung ist hier nicht anwendbar.
Es ist nachvollziehbar, dass diese Regelung vom Bund Naturschutz nicht
gutgeheißen werden kann. Hier hätte aber bereits im Gesetzgebungsverfahren, bei
dem der BUND Naturschutz sicherlich involviert war, interveniert werden müssen.
Zu 2.:
Das Thema Siedlungsentwicklung sowie die Gründe für die Ausweisung des
Baugebiets „Zehnt III“ wurden in der Begründung zum Bebauungsplan bereits
ausführlich behandelt. Ergänzend wird hierzu vom Gemeinderat festgestellt:
Im Rahmen der Siedlungs- und Erschließungsplanung muss jede Gemeinde,
die jeweils ortsspezifischen Gegebenheiten berücksichtigen. Bei jeder
Baugebietsausweisung stellt sich also die Frage, ob nicht Alternativen
vorhanden sind. Der Gemeinde Strahlungen ist weiterhin sehr daran gelegen,
Leerstände zu beseitigen oder Baulücken zu schließen. Leider wird immer wieder
festgestellt, dass die Kommune hier an Grenzen stößt, die nicht überwunden
werden können. Wenn keine Bereitschaft zum Grundstücksverkauf oder zum Erwerb von
Grundstücken oder Immobilien im Leerstandsbereich vorhanden ist, bleiben eben
nur neue Siedlungsentwicklungen im Außenbereich, um den in der Regel fast
ausschließlich für diese Baugebietslage vorhandenen Baulandsnachfragen gerecht
zu werden. Letztendlich kann auch nur auf diesem Weg sichergestellt werden,
dass sich die Orte weiterentwickeln und weitere Wegzüge minimiert werden.
Natürlich wird sich die Gemeinde Strahlungen weiter um eine adäquate
Innenentwicklung bemühen. Letztlich hängt der Erfolg dieser Maßnahmen jedoch
regelmäßig von der Akzeptanz der Bevölkerung bzw. der Bauwilligen ab. In
Strahlungen ist, wie bereits erwähnt, in den letzten Jahren die
Baulandnachfrage gestiegen, weshalb sich die Gemeinde dazu entschieden hat, das
Baugebiet zu realisieren. Es wird festgestellt, dass seit Bekanntwerden der
neuen Baugebietsausweisung bereits wieder Reservierungsanfragen für
Baugrundstücke gestellt wurden, sodass sich der Gemeinderat in der Aufstellung
des Bebauungsplans bestätigt sieht.
Mit der Ausweisung von 10 Wohnbauplätzen hat die Gemeinde Strahlungen
ohnehin eine kleine Lösung gewählt, wenn man es mit anderen kleineren Gemeinden
um Bad Neustadt a.d.Saale herum vergleicht. Der Bebauungsplan wird aus dem
Flächennutzungsplan entwickelt, indem die vorgesehenen Erschließungsflächen
komplett enthalten sind.
Das Vorgehen anderer Kommunen kann wegen der ortsspezifischen
Unterschiede nicht auf die Gemeinde Strahlungen übertragen werden.
Zu 4.:
Die Anzahl der Großbäume
wird aus fachlicher Sicht als ausreichend erachtet. Das geplante Baugebiet kann
in seiner Fernwirkung durch die Silhouette der südöstlich angrenzenden
Waldfläche eingefangen und gut in den Landschaftsraum eingebunden werden.
Großbäume in hoher Anzahl würden das städtebauliche Grundkonzept des Plangebietes
mit Blick in die Rhön und auf den Kreuzberg brechen und ad absurdum führen.
Großbäume benötigen, wie der Name schon sagt, sehr viel Platz und sehr viel
Raum, um dauerhaft und baumartengerecht überleben zu können. Das geplante
Wohnbaugebiet befindet sich in einem ländlichen und nicht in einem städtischen
Raum. Ein Vergleich mit städtischen Wohnstraßen samt einer komplett andersartig
aufgebauten Bebauungsstruktur kann nach Ansicht der Gemeinde nicht
nachvollzogen werden. Im städtischen Bereich ist in den öffentlichen und
halböffentlichen Straßenräumen meist ausreichend Platz für Großbäume vorhanden.
Hier sind Großbäume erwünscht und aus kleinklimatischer Sicht auch
erforderlich. In einem kleinstrukturierten, locker bebauten Wohnbaugebiet des
ländlichen Raumes mit großen privaten Freiflächen ist dies hingegen von
untergeordneter Bedeutung. Die Festsetzungen unter Ziffer 13 und Ziffer 16 des
Bebauungsplans regeln sehr detailliert und sehr umfangreich Art, Qualität und
Größe der Anpflanzungen im öffentlichen und privaten Bereich. Unter Ziffer
16.2.1 der textlichen Festsetzungen kann die Größe der Bäume exakt
nachvollzogen werden. Die Auswahl der Baumarten entspricht den Vorgaben der
zuständigen Ministerien und Behörden. Bis dato ist es erwünscht, gerade im
ländlichen Raum möglichst einheimisches Material zum Einsatz zu bringen. Die im
Bebauungsplan festgesetzte Auswahl an Bäumen für den öffentlichen Straßenraum
entspricht den einschlägigen Empfehlungen und wurde nach einer Auswertung
fachgerecht in den Bebauungsplan übernommen. Deren Berücksichtigung ist
Standard jeder Grünordnungsplanung im bebauten Bereich.
Der geplante öffentliche
Grünstreifen ist klar und eindeutig als Randeingrünung des Wohnbaugebietes
„Zehnt III“ definiert. Die grünordnerischen Festsetzungen erfolgten in
Abstimmung und im Einvernehmen mit der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde
und stellen eine dauerhafte Eingrünung und Einbindung des Wohnbaugebietes in
die umgebende Landschaft sicher. Der öffentliche Grünstreifen mit den geplanten
mageren Flachland-Mähwiesen, Magerrasen, lockerem Überstand durch Obstbäume und
mit einer durch die Gemeinde dauerhaft gewährleisteten Pflege entspricht den
Zielvorgaben (Erhaltungszielen) des Natura 2000 Gebietes. Er trägt damit über
das südlich der Ortschaft verlaufende Biotopverbundsystem zu einer Fortführung
und Ergänzung des Natura 2000 Gebietes bei.
Die vorgelegte Grünordnungsplanung ist mit den zuständigen amtlichen
Naturschutzbehörden einvernehmlich abgestimmt. Verwunderlich ist die späte
Stellungnahme des BUND, da in der ersten Anhörung im März/April 2017 keinerlei
Anregungen vorgetragen worden sind.
Zu 5.:
Die Gemeinde Strahlungen hält sich bei der Aufstellung des
Bebauungsplans an das gegebene Baurecht. Danach ist eine Eingriffsermittlung
und eine qualifizierte Ausgleichsplanung nicht erforderlich.
Abstimmungsergebnis:
Ja- Stimmen: |
7 |
Mitgliederzahl: |
9 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
7 |
Wasserwirtschaftsamt
Bad Kissingen
Beschluss:
zu 3.2 Niederschlagswasser
Im Bebauungsplan befinden sich bereits einige Festsetzungen, die
flächenversiegelnde Maßnahmen begrenzen und Rückhaltemaßnahmen fördern sollen.
Zur Erhaltung der Versickerungsfähigkeit der Landschaft sollen möglichst
wenig Flächen versiegelt werden (14.1).
Bei der Bebauung und Gestaltung der Freiflächen ist der
Versiegelungsgrad auf ein Mindestmaß zu beschränken. Auf Privatgrund sind
Asphalt- und Betonflächen nicht zulässig (15.1).
Es wird empfohlen, unverschmutztes Oberflächenwasser, insbesondere
Dachflächenwasser zu sammeln (z.B. Zisterne) bzw. soweit es die
Untergrundverhältnisse zulassen zu versickern (18.2).
Im Übrigen werden die Hinweise des Wasserwirtschaftsamtes Bad Kissingen
zur Kenntnis genommen und beachtet.
Abstimmungsergebnis:
Ja- Stimmen: |
7 |
Mitgliederzahl: |
9 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
7 |
Landratsamt
Rhön-Grabfeld, Sachgebiet Baurecht
Beschluss:
Die Stellungnahme des Baurechts wird zur Kenntnis genommen.
Die Überleitungsvorschrift in § 245c Absatz 1 BauGB sieht abweichend von § 233 Absatz 1 Satz 1 BauGB vor, dass Verfahren nur dann nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen werden können, wenn die frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 Satz 1 BauGB, die auch für die Festlegung des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung, Bedeutung hat, vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet worden ist.
Diese Vorschrift hat hier keine Relevanz, da das Verfahren
nach der neuen Vorschrift des § 13 b BauGB durchgeführt wird.
Abstimmungsergebnis:
Ja- Stimmen: |
7 |
Mitgliederzahl: |
9 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
7 |
Ohne weitere Anregungen sind die Stellungnahmen:
-
der Immobilien Freistaat Bayern, Würzburg
-
der Regierung von Mittelfranken – Luftamt
Nordbayern, Nürnberg,
-
der Überlandwerk Rhön GmbH, Mellrichstadt,
-
des Landratsamtes Rhön-Grabfeld, Kreisbrandrat,
-
der Regierung von Unterfranken, Höhere
Landesplanungsbehörde, Würzburg,
-
des Amtes für Digitalisierung, Breitband und
Vermessung, Bad Neustadt a. d. Saale,
-
des Landratsamtes Rhön-Grabfeld, Amt für Jugend,
Familie und Senioren,
-
des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten, Bad Neustadt a. d. Saale,
-
der Regierung von Oberfranken, Bergamt Nordbayern,
Bayreuth
-
des Landratsamtes Rhön-Grabfeld, Untere
Naturschutzbehörde,
-
der Handwerkskammer für Unterfranken, Bad Neustadt
a.d.Saale und
-
des Abwasserverbandes Saale-Lauer, Hohenroth
eingegangen.
Behandlung der
Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung:
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung sind fristgerecht verschiedene
Einwendungen bei der Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt a.d.Saale
eingegangen. Die einzelnen Schreiben werden dem Gemeinderat
zur Kenntnis gegeben.
Sie sind in anonymisierter Form zu behandeln.
Stellungnahme 1:
Beschluss:
zu 1: Zufahrt Rettungsdienst
Die sogenannten Engstellen befinden sich im Baugebiet „Am Altmerberg“,
welches Bestand hat und nicht mehr geändert werden kann. Verkehrsrechtlich ist
Parken an den Engstellen ohnehin nicht erlaubt.
Bisher musste der Feldweg noch nie mit Rettungsfahrzeugen befahren
werden. Dies wäre auch nur bei trockener Witterung möglich. Dieser stellt keine
ausreichende Zufahrt für Rettungsfahrzeuge dar.
zu 2: Spazierweg
Fußgänger können genauso gut durch das neue Baugebiet spazieren gehen.
Die asphaltierten Wege bedeuten gerade für ältere Menschen eine Verbesserung.
Dies stellt auch keinen großen Umweg dar. Zum Sportplatz existieren im Übrigen
auch noch kürzere Fußwege.
zu 3: weniger Natur
Ohne die Inanspruchnahme von Außenbereichs- und auch Wegeflächen wäre
die Ausweisung von Neubaugebieten überhaupt nicht mehr möglich.
zu 4: Eselsweg Spielstraße
Der Eselsweg hat auch Erschließungsfunktion für die Landwirtschaft.
Insofern scheidet die Ausweisung einer Spielstraße aus. Nach Erschließung des
neuen Baugebiets wird die Gemeinde die Durchfahrt zur Münnerstädter Straße
verhindern.
zu 5: weiterer Weg für Kindergartenkinder
Die neuen Straßen und Wege im Baugebiet können hier von den Kindern
genutzt werden. Der Umweg ist sehr gering und kann vernachlässigt werden.
Aus den genannten Gründen ist die Gemeinde nicht bereit, den Feldweg zu
erhalten.
Abstimmungsergebnis:
Ja- Stimmen: |
6 |
Mitgliederzahl: |
9 |
Nein-Stimmen: |
1 |
Anwesend: |
7 |
Stellungnahme 2:
Beschluss:
zu 1: Straßenausbau
Eselsweg
An der straßenmäßigen
Erschließung des neuen Baugebiets über den Eselsweg wird festgehalten.
Nach Erschließung des neuen Baugebiets wird die Gemeinde die Durchfahrt
zur Münnerstädter Straße verhindern, um so die Verkehrsbelastung zu begrenzen.
Der Gehweg ist auf der dem Kindergarten gegenüberliegenden Seite
geplant. So wird der Gehweg in der Straße Am Altmerberg fortgeführt und kann
ohne Unterbrechung ins Baugebiet führen. Ein Gehweg auf der Kindergartenseite
scheidet aus Platzgründen und fehlenden Grundeigentums aus.
Die Erhebung von Erschließungskosten richtet sich nach der gemeindlichen
Straßenausbaubeitragssatzung und steht nicht zur Disposition.
zu 2: Erhalt Feldweg
Der Feldweg wird aufgelöst
und in das Baugebiet integriert.
Abstimmungsergebnis:
Ja- Stimmen: |
7 |
Mitgliederzahl: |
9 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
7 |
Stellungnahme 3:
Beschluss:
1.
Der Gehweg ist auf der dem Kindergarten gegenüberliegenden Seite
geplant. So wird der Gehweg in der Straße Am Altmerberg fortgeführt und kann
ohne Unterbrechung ins Baugebiet führen.
2.
Ein Gehweg auf der Kindergartenseite scheidet aus Platzgründen und
fehlenden Grundeigentums aus.
Abstimmungsergebnis:
Ja- Stimmen: |
7 |
Mitgliederzahl: |
9 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
7 |
Stellungnahme 4:
Beschluss:
Der Gehweg ist auf der dem Kindergarten gegenüberliegenden Seite
geplant. So wird der Gehweg in der Straße Am Altmerberg fortgeführt und kann
ohne Unterbrechung ins Baugebiet führen. Ein Gehweg auf der Kindergartenseite
scheidet aus Platzgründen und fehlenden Grundeigentums aus.
Abstimmungsergebnis:
Ja- Stimmen: |
7 |
Mitgliederzahl: |
9 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
7 |
Auf den Abwägungsvorgang in
der Gemeinderatssitzung am 29.05.2017 wird ausdrücklich Bezug genommen und auch
dieser zur Grundlage des folgenden Beschlusses gemacht.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt
den Bebauungsplanentwurf „Zehnt III“ in der Fassung vom 20.09.2017 aufgrund §
10 des Baugesetzbuchs (BauGB), des Art. 81 der Bayerischen Bauordnung (BayBO)
i. V. m. Art. 23 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der
jeweils geltenden Fassung wie folgt als
Satzung
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche
Geltungsbereich des Bebauungsplans „Zehnt III“ ergibt sich aus dessen
zeichnerischen Teil vom 20.09.2017.
§ 2 Bestandteile der Satzung
Der Bebauungsplan „Zehnt
III“ besteht aus dem Lageplan, den textlichen Festsetzungen und der Begründung
vom 20.09.2017.
§ 3 Inkrafttreten
Der Bebauungsplan „Zehnt
III“ tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses in
Kraft.
Abstimmungsergebnis:
Ja- Stimmen: |
7 |
Mitgliederzahl: |
9 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
7 |