Dem Gemeinderat werden das Schreiben der Rechtsaufsichtsbehörde vom 01.03.2018 und der Prüfungsbericht der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle zur Haushaltssatzung und zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018 bekannt gegeben.

 

Auszug aus dem Bericht über die Prüfung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes der Gemeinde Strahlungen für das Haushaltsjahr 2018 der Staatl. Rechnungsprüfungsstelle des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom 27.02.2018:

 

„Die in der Sitzung vom 19.02.2018 beschlossene Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018 wurden in rechnerischer, förmlicher und sachlicher Hinsicht überprüft. Es wurden folgende Feststellungen getroffen:

 

§§ 1 der Haushaltssatzung (Festsetzung Haushaltsplan) bis 5 (Inkrafttreten) analog der Beschlussfassung des Gemeinderates Strahlungen

 

Weitere Prüfungsbemerkungen:

Die Zuführung an den Vermögenshaushalt liegt um 24.500,00 € unter der Mindestzuführung nach § 22 Abs. 1 KommHV.

Die Rücklagen werden vollständig entnommen und die Mindestrücklage (§ 20 Abs. 2 KommHV) ist nicht mehr vorhanden.

Die Investitionen beschränken sich im Wesentlichen auf den Pflichtaufgabenbereich. Die begonnene Haushaltskonsolidierung sollte unbedingt fortgesetzt werden.

Der Antrag auf Stabilisierungshilfe im Jahr 2017 wurde abgelehnt, da die Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Ein weiterer Antrag auf die Gewährung von Stabilisierungshilfe hat voraussichtlich nur Aussicht auf Erfolg, wenn sich die Finanzlage gravierend verschlechtert.

Die Sanierung des Bürgerzentrums (Günter-Burger-Halle), mit einem Investitionsvolumen von ca. 2,3 Mio. €, ist in den Jahren 2019 und 2020 geplant. Die Fördermöglichkeiten werden zurzeit abgeklärt. Nach dem Finanzplan ist eine Neuverschuldung von insgesamt 1.555.000,00 € veranschlagt.

 

In künftigen Jahren werden die Zuführungen an den Vermögenshaushalt wieder ansteigen, es bleibt fraglich, ob die beabsichtigten Kreditaufnahmen unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit genehmigt werden können.

 

Sonstiges:

Die Haushaltswirtschaft ist so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben gesichert ist; dabei sind die Grundsätze der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit zu beachten (Art. 61 Abs. 2 GO). Über- und außerplanmäßige Ausgaben (vgl. § 87 Nrn. 4 und 30 KommHV) sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Sind sie erheblich, so sind sie vom Gemeinderat zu beschließen (Art. 66 Abs. 1 GO).

In den Fällen des Art. 68 Abs. 2 GO und bei Überschreitung des Gesamtbetrages der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, des Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen und des Höchstbetrages der Kassenkredite sowie bei Änderungen der Hebesätze der Realsteuern ist die Gemeinde zum Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung verpflichtet.

Dem Kassenverwalter ist eine Ausfertigung des Haushaltsplanes auszuhändigen.

 

 

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Stumpf

Regierungsrat“

 

 

Dem Gemeinderat werden die Feststellungen der Staatl. Rechnungsprüfungsstelle des Landratsamtes Rhön-Grabfeld zur Kenntnis gegeben.