Sitzung: 19.03.2018 GSN/003/2018
Dem Gemeinderat werden das Schreiben der Rechtsaufsichtsbehörde vom 01.03.2018
und der Prüfungsbericht der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle zur
Haushaltssatzung und zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018 bekannt
gegeben.
Auszug aus dem Bericht über die Prüfung der Haushaltssatzung und des
Haushaltsplanes der Gemeinde Strahlungen für das Haushaltsjahr 2018 der Staatl.
Rechnungsprüfungsstelle des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom 27.02.2018:
„Die in der Sitzung
vom 19.02.2018 beschlossene Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für das
Haushaltsjahr 2018 wurden in rechnerischer, förmlicher und sachlicher Hinsicht
überprüft. Es wurden folgende Feststellungen getroffen:
§§ 1 der Haushaltssatzung (Festsetzung
Haushaltsplan) bis 5 (Inkrafttreten) analog der Beschlussfassung des
Gemeinderates Strahlungen
Weitere Prüfungsbemerkungen:
Die Zuführung an
den Vermögenshaushalt liegt um 24.500,00 € unter der Mindestzuführung nach § 22
Abs. 1 KommHV.
Die Rücklagen
werden vollständig entnommen und die Mindestrücklage (§ 20 Abs. 2 KommHV) ist
nicht mehr vorhanden.
Die Investitionen
beschränken sich im Wesentlichen auf den Pflichtaufgabenbereich. Die begonnene
Haushaltskonsolidierung sollte unbedingt fortgesetzt werden.
Der Antrag auf
Stabilisierungshilfe im Jahr 2017 wurde abgelehnt, da die Voraussetzungen nicht
erfüllt waren. Ein weiterer Antrag auf die Gewährung von Stabilisierungshilfe
hat voraussichtlich nur Aussicht auf Erfolg, wenn sich die Finanzlage
gravierend verschlechtert.
Die Sanierung des
Bürgerzentrums (Günter-Burger-Halle), mit einem Investitionsvolumen von ca. 2,3
Mio. €, ist in den Jahren 2019 und 2020 geplant. Die Fördermöglichkeiten werden
zurzeit abgeklärt. Nach dem Finanzplan ist eine Neuverschuldung von insgesamt
1.555.000,00 € veranschlagt.
In künftigen Jahren
werden die Zuführungen an den Vermögenshaushalt wieder ansteigen, es bleibt
fraglich, ob die beabsichtigten Kreditaufnahmen unter Berücksichtigung der
finanziellen Leistungsfähigkeit genehmigt werden können.
Sonstiges:
Die Haushaltswirtschaft
ist so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung der gemeindlichen
Aufgaben gesichert ist; dabei sind die Grundsätze der Sparsamkeit und der
Wirtschaftlichkeit zu beachten (Art. 61 Abs. 2 GO). Über- und außerplanmäßige
Ausgaben (vgl. § 87 Nrn. 4 und 30 KommHV) sind nur zulässig, wenn sie
unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Sind sie erheblich, so sind
sie vom Gemeinderat zu beschließen (Art. 66 Abs. 1 GO).
In den Fällen des Art. 68 Abs. 2 GO und bei Überschreitung des Gesamtbetrages der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, des Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen und des Höchstbetrages der Kassenkredite sowie bei Änderungen der Hebesätze der Realsteuern ist die Gemeinde zum Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung verpflichtet.
Dem Kassenverwalter ist
eine Ausfertigung des Haushaltsplanes auszuhändigen.
_________________
Stumpf
Regierungsrat“
Dem Gemeinderat werden die Feststellungen der Staatl.
Rechnungsprüfungsstelle des Landratsamtes Rhön-Grabfeld zur Kenntnis gegeben.