Sitzung: 30.07.2018 GSN/017/2018
Im Rahmen der vorbereitenden Untersuchungen für die städtebauliche
Sanierung in Strahlungen wurde festgestellt, dass ein Bereich nordwestlich des
Dorfplatzes zwischen Sonnenstraße und Hauptstraße auch wegen seiner
städtebaulichen Struktur ortsbildprägenden Charakter hat.
Dieses Ensemble mit der bestehenden städtebaulichen Situation
(Grundstücke Fl. Nrn. 3, 5, 6, 7, 132, 208, 209) sollte gesichert, das heißt
erhalten werden.
Insbesondere das ehemalige Pfarrhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 209
bildet einen wichtigen Baustein des Altortes. Das Hofanwesen hat historischen
Bezug zur Kirche und dem ehemaligen Schulhaus. Das zweigeschossige Gebäude mit
fränkischem Satteldach mit Sandsteingewänden, seinen Nebengebäuden und der
Toranlage prägt das Ortsbild in dem betreffenden Bereich. Es weist eine
ortstypische giebelseitige Gebäudestellung und Geschossigkeit auf und liegt in
der Sichtachse zwischen Dorfplatz und Kirche.
Aus städtebaulicher Sicht wird die Erhaltung und Sanierung des
ortsbildprägenden Gebäudes als unerlässlich für die Identität des Altortes
gesehen.
Es könnte zukünftig in Kombination mit dem Gasthof zum Beispiel als
Gästehaus mit Übernachtungsmöglichkeit oder Ferienwohnung genutzt werden. Auch
Wohneinheiten für Senioren wären dort denkbar. Genauso könnte es als privates
Wohnhaus dienen.
Ein weiteres Anliegen in dem betreffenden Quartier ist es, die
Pfarrgasse mit den angrenzenden Anwesen als strategische Erschließungsoption
der Freiflächen zwischen Sonnenstraße und Hauptstraße zu sichern.
Die Engstelle zwischen den Anwesen auf den Grundstücken Fl. Nrn. 6 und
132 an der Hauptstraße bremst den Verkehr und sollte deshalb gesichert werden.
Die Gebäude auf diesen Grundstücken haben ebenso ortsbildprägenden
Charakter im Bereich der Engstelle und im näheren Umfeld des Dorfplatzes an der
Hauptstraße.
Der Gemeinderat ist der Auffassung, dass auch die alte Schule
(Grundstück Fl. Nr. 205) und der Gebäudebestand auf den Grundstücken Fl. Nrn.
195 – 198 ortsbildprägenden Charakter hat. Auch hier besteht daher Bedarf, den
Bestand zu sichern.
Um bauliche Anlagen und die Eigenart von Gebieten zu erhalten, haben
Gemeinden die Möglichkeit nach § 172 Baugesetzbuch (BauGB) eine
Erhaltungssatzung zu erlassen.
Nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann die Gemeinde durch Satzung Gebiete
bezeichnen, in denen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes
auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt, die Errichtung baulicher Anlagen, der
Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der
Genehmigung bedürfen.
Ziel der Erhaltungssatzung ist es, die städtebauliche Eigenart des
Gebiets, also das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild zu
schützen.
Es muss sich dabei um eine Gesamtheit von Anlagen von städtebaulicher,
insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung handeln (§ 172 Abs.
3 BauGB).
Die Denkmalwürdigkeit und Denkmalfähigkeit der in dem Gebiet vorhandenen
Anlagen ist ausdrücklich keine Voraussetzung.
Für die Satzung ist kein bestimmter Verfahrensablauf vorgegeben. Es
bedarf insbesondere keiner Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung.
Das Verfahren bei
der Erhaltungssatzung ist zweistufig: mit dem Erlass der Satzung (als erste
Stufe) wird zunächst nur der Erhaltungsbereich flächenbezogen bezeichnet. Es
wird die Erhaltungswürdigkeit festgestellt und die Genehmigungsbedürftigkeit
von Veränderungen begründet. Die Gründe für die Erhaltung sind in der Satzung
genannt.
Erst auf der zweiten Stufe wird bei der Entscheidung über einen Antrag
das Vorliegen der Voraussetzungen im Einzelfall geprüft. Im Geltungsbereich der
Satzung bedürfen der Abbruch, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher
Anlagen sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung.
Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage
erhalten bleiben soll, weil sie allein oder im Zusammenhang mit anderen
baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild des
Viertels prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher
oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung baulicher
Anlagen darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes
durch die bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
Auch nach Artikel 57 der Bayerischen Bauordnung (BayBO)
genehmigungsfreie Vorhaben sind im Geltungsbereich der Erhaltungssatzung
genehmigungspflichtig.
Nach Erlass der Erhaltungssatzung ist es unbedingt erforderlich, die
Eigentümer der betreffenden Grundstücke in angemessener Weise zu informieren.
Beschluss:
Aufgrund von § 172 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit
Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) beschließt der
Gemeinderat folgende Satzung:
§ 1
Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst die Grundstücke Fl.
Nrn. 3, 5, 6, 7, 132, 195, 196, 197, 198, 205, 208 und 209, Gemarkung
Strahlungen. Der Geltungsbereich ist in dem als Anlage beigefügten Lageplan,
der Bestandteil dieser Satzung ist, dargestellt.
§ 2
Sachlicher Geltungsbereich
Diese Satzung dient der Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des
Gebietes nordwestlich des Dorfplatzes von Strahlungen mit seinen
ortsbildprägenden Gebäuden.
§ 3
Genehmigungspflicht und Versagensgründe
1.
Im Geltungsbereich dieser Satzung bedürfen die
Errichtung, der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher
Anlagen der Genehmigung.
2.
Die Genehmigung wird grundsätzlich durch die
Gemeinde erteilt. Ist eine bauaufsichtliche Genehmigung erforderlich, wird die
Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde
erteilt.
3.
Bei Rückbau, Änderung oder Nutzungsänderung einer
baulichen Anlage darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die bauliche
Anlage allein oder in Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild
oder die Stadtgestalt prägt oder von städtebaulicher, insbesondere
geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur
Errichtung einer baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die
städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anlage
beeinträchtigt würde.
§ 4
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 213 Abs. 1 Nr. 4 BauGB handelt, wer eine
bauliche Anlage im Geltungsbereich dieser Satzung ohne Genehmigung ändert oder
rückbaut.
Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 213 Abs. 2 BauGB mit einer Geldbuße
von 30.000 € geahndet werden.
§ 5
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.
Mit Inkrafttreten der Sanierungssatzung für den Ortsbereich tritt diese
Satzung außer Kraft.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
7 |
Mitgliederzahl: |
9 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
7 |