Im Rahmen der vorbereitenden Untersuchungen für die städtebauliche Sanierung in Strahlungen wurde festgestellt, dass ein Bereich nordwestlich des Dorfplatzes zwischen Sonnenstraße und Hauptstraße auch wegen seiner städtebaulichen Struktur ortsbildprägenden Charakter hat.

 

Dieses Ensemble mit der bestehenden städtebaulichen Situation (Grundstücke Fl. Nrn. 3, 5, 6, 7, 132, 208, 209) sollte gesichert, das heißt erhalten werden.

 

Insbesondere das ehemalige Pfarrhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 209 bildet einen wichtigen Baustein des Altortes. Das Hofanwesen hat historischen Bezug zur Kirche und dem ehemaligen Schulhaus. Das zweigeschossige Gebäude mit fränkischem Satteldach mit Sandsteingewänden, seinen Nebengebäuden und der Toranlage prägt das Ortsbild in dem betreffenden Bereich. Es weist eine ortstypische giebelseitige Gebäudestellung und Geschossigkeit auf und liegt in der Sichtachse zwischen Dorfplatz und Kirche.

 

Aus städtebaulicher Sicht wird die Erhaltung und Sanierung des ortsbildprägenden Gebäudes als unerlässlich für die Identität des Altortes gesehen.

Es könnte zukünftig in Kombination mit dem Gasthof zum Beispiel als Gästehaus mit Übernachtungsmöglichkeit oder Ferienwohnung genutzt werden. Auch Wohneinheiten für Senioren wären dort denkbar. Genauso könnte es als privates Wohnhaus dienen.

 

Ein weiteres Anliegen in dem betreffenden Quartier ist es, die Pfarrgasse mit den angrenzenden Anwesen als strategische Erschließungsoption der Freiflächen zwischen Sonnenstraße und Hauptstraße zu sichern.

 

Die Engstelle zwischen den Anwesen auf den Grundstücken Fl. Nrn. 6 und 132 an der Hauptstraße bremst den Verkehr und sollte deshalb gesichert werden.

Die Gebäude auf diesen Grundstücken haben ebenso ortsbildprägenden Charakter im Bereich der Engstelle und im näheren Umfeld des Dorfplatzes an der Hauptstraße.

 

Der Gemeinderat ist der Auffassung, dass auch die alte Schule (Grundstück Fl. Nr. 205) und der Gebäudebestand auf den Grundstücken Fl. Nrn. 195 – 198 ortsbildprägenden Charakter hat. Auch hier besteht daher Bedarf, den Bestand zu sichern.

 

Um bauliche Anlagen und die Eigenart von Gebieten zu erhalten, haben Gemeinden die Möglichkeit nach § 172 Baugesetzbuch (BauGB) eine Erhaltungssatzung zu erlassen.

 

Nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann die Gemeinde durch Satzung Gebiete bezeichnen, in denen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt, die Errichtung baulicher Anlagen, der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen.

Ziel der Erhaltungssatzung ist es, die städtebauliche Eigenart des Gebiets, also das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild zu schützen.

Es muss sich dabei um eine Gesamtheit von Anlagen von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung handeln (§ 172 Abs. 3 BauGB).

Die Denkmalwürdigkeit und Denkmalfähigkeit der in dem Gebiet vorhandenen Anlagen ist ausdrücklich keine Voraussetzung.

 

Für die Satzung ist kein bestimmter Verfahrensablauf vorgegeben. Es bedarf insbesondere keiner Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung.

Das Verfahren bei der Erhaltungssatzung ist zweistufig: mit dem Erlass der Satzung (als erste Stufe) wird zunächst nur der Erhaltungsbereich flächenbezogen bezeichnet. Es wird die Erhaltungswürdigkeit festgestellt und die Genehmigungsbedürftigkeit von Veränderungen begründet. Die Gründe für die Erhaltung sind in der Satzung genannt.

Erst auf der zweiten Stufe wird bei der Entscheidung über einen Antrag das Vorliegen der Voraussetzungen im Einzelfall geprüft. Im Geltungsbereich der Satzung bedürfen der Abbruch, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung.

Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage erhalten bleiben soll, weil sie allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild des Viertels prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

 

Auch nach Artikel 57 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) genehmigungsfreie Vorhaben sind im Geltungsbereich der Erhaltungssatzung genehmigungspflichtig.

 

Nach Erlass der Erhaltungssatzung ist es unbedingt erforderlich, die Eigentümer der betreffenden Grundstücke in angemessener Weise zu informieren.


Beschluss:

 

Aufgrund von § 172 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) beschließt der Gemeinderat folgende Satzung:

 

 

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich

 

Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst die Grundstücke Fl. Nrn. 3, 5, 6, 7, 132, 195, 196, 197, 198, 205, 208 und 209, Gemarkung Strahlungen. Der Geltungsbereich ist in dem als Anlage beigefügten Lageplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, dargestellt.

 

 

§ 2 Sachlicher Geltungsbereich

 

Diese Satzung dient der Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes nordwestlich des Dorfplatzes von Strahlungen mit seinen ortsbildprägenden Gebäuden.

 

 

§ 3 Genehmigungspflicht und Versagensgründe

 

1.    Im Geltungsbereich dieser Satzung bedürfen die Errichtung, der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung.

2.    Die Genehmigung wird grundsätzlich durch die Gemeinde erteilt. Ist eine bauaufsichtliche Genehmigung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt.

3.    Bei Rückbau, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder in Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung einer baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt würde.

 

 

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 213 Abs. 1 Nr. 4 BauGB handelt, wer eine bauliche Anlage im Geltungsbereich dieser Satzung ohne Genehmigung ändert oder rückbaut.

Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 213 Abs. 2 BauGB mit einer Geldbuße von 30.000 € geahndet werden.

 

 

§ 5 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.

Mit Inkrafttreten der Sanierungssatzung für den Ortsbereich tritt diese Satzung außer Kraft.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

7

Mitgliederzahl:

9

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

7