Sitzung: 11.03.2019 GSN/004/2019
Das Büro Schirmer
stellt zunächst den Abschlussbericht des ISEKs dem Gemeinderat vor.
Nach Abschluss des
ISEKs stehen für die Gemeinde Strahlungen folgende weitere Schritte an:
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und
öffentliche Auslegung
Der ISEK-Bericht
wird nach Beschlussfassung durch den Gemeinderat an die Träger öffentlicher
Belange zur Stellungnahme versandt und öffentlich ausgelegt. Die Anregungen
werden durch das Büro Schirmer in den Abschlussbericht des ISEKs mit
eingearbeitet. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ist als
notwendiger Verfahrensschritt zur Festlegung des Sanierungsgebietes
vorgeschrieben.
Bürgerversammlung als ISEK Abschlussveranstaltung
am 25.03.2019
In der
Bürgerversammlung werden der Bürgerschaft die Ergebnisse des ISEKs durch das
Büro Schirmer Architekten und Stadtplaner dargelegt. Weiterhin wird über den
beabsichtigten Beschluss einer Sanierungssatzung mit Ausweisung eines
Sanierungsgebietes informiert.
Beschluss einer Sanierungssatzung mit Festsetzung
des Sanierungsgebietes
- geplant für die Gemeinderatssitzung 29.04.2019
Wirkung der Sanierungssatzung
- Der Gemeinde steht im Sanierungsgebiet ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken zu (§ 24 Abs.1 Nr. 3
BauGB)
- Eintragung eines Sanierungsvermerkes nach
§ 143 Abs. 2 in das Grundbuch:
Die Eintragung wird in Abteilung 2 des Grundbuches vorgenommen. Der Vermerk hat eine Informations-und Sicherungsfunktion. Das Grundbuchamt und berechtigte Personen – z.B. Notare – erhalten damit von der Sanierungssatzung Kenntnis und können ihr Verhalten darauf einrichten. Der Sanierungsvermerk hat keine selbständige Rechtswirkung gegenüber Rechtsinhabern und Grundstückseigentümern.
- Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes tritt die Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB in
Kraft für:
- die Errichtung, Änderung, oder Nutzungsänderung von baulichen
Anlagen oder ihre Beseitigung,
- sowie erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von
Grundstücken oder baulichen Anlagen auch wenn sie bauordnungsrechtlich
keiner Genehmigung oder Anzeige bedürfen,
- den Abschluss oder Verlängerung von Miet- und Pachtverträgen auf
bestimmte Zeit, mehr als einem Jahr,
- den Verkauf eines Grundstückes und die Bestellung oder Veräußerung
eines Erbbaurechtes,
- die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechtes,
- einen schuldrechtlichen Vertrag (z. B. Grundschuldeintragung) oder
das Entstehen des Vorkaufsrechtes
- die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast,
- die Teilung eines Grundstückes
- Für bestimmte Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen ist
eine erhöhte Absetzung von Herstellungskosten oder Anschaffungskosten
sowie eine Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand möglich
Beauftragung Sanierungsberater
Mit der Festsetzung
des Sanierungsgebietes stellen sich besondere baurechtliche und städtebauliche
Anforderungen sowohl für die Gemeinde bei eigenen Vorhaben und Planungen als
auch für private Grundstückseigentümer im Sanierungsgebiet. Deshalb wird die
Beauftragung eines Sanierungsberaters empfohlen. Die Kosten sind im Rahmen der
Städtebauförderung förderfähig. Private Grundstückseigentümer im
Sanierungsgebiet können diese Beratungsleistungen in Anspruch nehmen.
Erstellen einer Gestaltungssatzung / oder
Gestaltungsfibel mit Kommunalem Förderprogramm
Über das ISEK
hinaus soll im Rahmen einer Gestaltungssatzung oder -fibel die künftige
Entwicklung der Bebauung im Sanierungsgebiet positiv beeinflusst werden. Dazu
sind in einer Gestaltungssatzung verschiedene Festlegungen zu treffen, u. a. zur
äußeren Gestaltung und zum Material einer baulichen Anlage (Fassaden, Dächer,
Fenster etc.), zu Einfriedungen (Material, Höhe), Garagen und anderen
Nebenanlagen etc.
Die Gemeinde
entscheidet, ob sie eine Gestaltungssatzung (für Gemeinde und Einzelnen
bindend) oder eine Gestaltungsfibel (Empfehlungen) erstellen lässt. Die
Einhaltung der Festsetzungen sowohl der Satzung als auch der Fibel ist
Voraussetzungen, dass eine Förderung aus einem kommunalen Förderprogramm der
Gemeinde bewilligt werden kann.
Ob die Gemeinde
ein kommunales Förderprogramm ergänzend zur o.g. Satzung oder Fibel erlässt,
muss sie im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit ergänzend entscheiden.
Beispiele:
Bürger
möchte Außenfassade erneuern
- Anmeldung der Sanierungsmaßnahme bei VG vor Beginn
- Beratung durch den Sanierungsberater
- Kommunales Förderprogramm, wenn dies grundsätzlich beschlossen
wurde
- Nach Durchführung der Maßnahme müssen die Kosten nachgewiesen
werden
Bürger möchte umfassende Sanierung seines
Objektes im Sanierungsgebiet
- Anmeldung der Sanierungsmaßnahme bei VG vor Beginn
- Beratung durch den Sanierungsberater
- bei Vorliegen und Prüfung der Voraussetzungen ggf. steuerliche
Abschreibungsmöglichkeiten
Für Sanierungsmaßnahmen in einem Gebäude, das erhaltenswert ist, ist eine erhöhte Absetzung von Herstellungskosten oder Anschaffungskosten u. U. möglich. Das Gebäude darf vor der Sanierung nicht mehr den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnissen entsprechen - Kommunales Förderprogramm, wenn dieses grundsätzlich beschlossen
wurde
Ansprechpartner für die Bürger sind:
- Verwaltungsgemeinschaft der VG, Bauabteilung
- Beauftragter Sanierungsberater
- eigenverantwortlich zu klären sind durch die Bürger im Vorfeld die
eigenen planerischen Anforderungen an das Objekt sowie die grundsätzlichen
Sanierungskosten (Architekt) damit ggf. steuerliche Aspekte
(Steuerberater) geprüft werden können
- um einem steuerliche Abschreibungsmöglichkeit generieren zu können
ist der Abschluss einer Modernisierungsvereinbarung mit der Gemeinde
zwingende Voraussetzung
Herr Bauoberrat Alexander Zeller erläutert das ISEK aus Sicht der Regierung von Unterfranken und stellt anhand einer Präsentation die Fördermöglichkeiten für Private im Sanierungsgebiet vor. Die Präsentation ist Anlage zu diesem Protokoll.
Ergänzend wird durch die VG bis zur Gemeinderatssitzung am 19.03.2019 ein Infoblatt erstellt, welches die o. g. wesentlichen Sachverhalte für Bürger, deren Grundstücke im Sanierungsgebiet liegen, darstellt.
Dieses Infoblatt kann in der Bürgerversammlung am 25.03.2019 ausgelegt werden.
Beschluss:
1.
Der Gemeinderat billigt und beschließt das
städtebauliche Entwicklungskonzept für die Gemeinde Strahlungen in der
vorliegenden Fassung.
2.
Die Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt a.d.Saale
wird beauftragt, Angebote von geeigneten Sanierungsberatern einzuholen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
8 |
Mitgliederzahl: |
9 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
8 |