In der Gemeinderatssitzung vom 10.12.2018 wurden die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung vorgetragenen Einwendungen, Anregungen und Hinweise behandelt. Der aufgrund der zu berücksichtigenden Belange überarbeitete Bebauungsplan, einschließlich Begründung und Umweltbericht, wurde in der Gemeinderatssitzung vom 10.12.2018 gebilligt. Gemäß § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 BauGB wurde die erneute Öffentlichkeitsbeteiligung durch öffentliche Auslegung, sowie die erneute Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschlossen.

 

Der Bebauungsplanentwurf in der überarbeiteten und gebilligten Fassung vom 10.12.2018, einschließlich Begründung und Umweltbericht, sowie die vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen hierzu, lagen in der Zeit vom 02.01.2019 bis 01.02.2019 öffentlich zur Einsichtnahme in der Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt a.d.Saale und im Rathaus der Gemeinde Strahlungen aus. Die Bekanntgabe der Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte am 21.12.2018 ortsüblich durch Aushang.

Zusätzlich wurden die Bekanntmachung sowie die auszulegenden Unterlagen auf der Homepage der Gemeinde Strahlungen zur öffentlichen Einsichtnahme bereitgestellt.

Mit Schreiben vom 18.12.2018 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange von der öffentlichen Auslegung informiert und erneut um Abgabe einer Stellungnahme zum überarbeiteten Bebauungsplanentwurf bis zum 01.02.2019 gebeten.

 

Die eingegangenen Stellungnahmen sind nun zu behandeln.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass vorgetragene Anregungen vom Gemeinderat sachgerecht zu beurteilen sind und bei ihrer Würdigung eine objektive Abwägung der privaten und öffentlichen Belange stattfinden muss.

 

Landratsamt Rhön-Grabfeld, Baurecht

 

Beschluss:

 

Die Anmerkung, dass aus baurechtlicher Sicht keine grundsätzlichen Einwände geltend gemacht werden, wird vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen.

 

Die bei der Beteiligung vorgelegten Stellungnahmen der Fachbehörden werden soweit das bauleitplanerische Erfordernis hierfür besteht, unter separater Beschlussfassung vom Gemeinderat abgewogen.

Einwendungen bezüglich des Eingriffes in die Natur wurden im Rahmen der erneuten Beteiligung nicht mehr vorgetragen (keine Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde). Bei der frühzeitigen Beteiligung, wurden die Anmerkungen und Einwendungen ordnungsgemäß und unter Beteiligung der UNB vom Gemeinderat abgewogen.

 

Die gesamten Verfahrensunterlagen der korrespondierenden 3. Flächennutzungsplanänderung werden dem Landratsamt Rhön-Grabfeld zeitnah zur Genehmigung vorgelegt. Das Parallelverfahren wird mit heutigem Gemeinderatsbeschluss zum Abschluss gebracht.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

7

Mitgliederzahl:

9

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

7

 

 

Landratsamt Rhön-Grabfeld, Technischer Immissionsschutz

 

 

Beschluss:

 

Die vorgetragenen Bedenken der Immissionsschutzbehörde werden vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen.

Nach Rücksprache mit der Fachbehörde sollte in den Bebauungsplanunterlagen noch explizit dargelegt bzw. verdeutlicht werden, dass im Geltungsbereich zwischen 20 Uhr und 7 Uhr keine lärmintensive Nutzung durchgeführt werden darf. So sind Arbeiten, wie beispielsweise Langholzlagerung und -bearbeitung bzw. Holzsägearbeiten zwischen 20 Uhr und 7 Uhr im gesamten SO-Gebiet nicht gestattet.

Da sich die geplante Nutzung gemäß Festsetzung Buchstabe B, Ziffer 1.1 ausschließlich auf die “Lagerung und Aufbewahrung von Maschinen, Geräten und Materialien“ beschränkt, beschließt der Gemeinderat für eine angemessene Berücksichtigung der betroffenen Immissionsschutzbelange folgende Anpassungen bzw. Ergänzungen der Bebauungsplanunterlagen:

 

Die bisher unter Buchstabe B, Ziffer 7.6 getroffene Festsetzung wird wie folgt umformuliert:

 

„Schallimmissionsschutz

Eine Be- und Verarbeitung von Brennholz sowie die Durchführung von lärmintensiven Arbeiten sind aus Gründen des Lärmschutzes innerhalb des Sondergebietes zwischen 20 Uhr und 7 Uhr untersagt. Anlieferungen und lärmintensive Tätigkeiten innerhalb des Sondergebietes sind auf den Zeitraum zwischen 7 Uhr und 20 Uhr begrenzt.“

 

Die in der Begründung bzw. im Umweltbericht enthaltenen Ausführungen zum Lärmschutz werden durch ergänzende Angaben zum vorgesehenen Nutzungsumfang sowie den Nutzungszeiten konkretisiert.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

7

Mitgliederzahl:

9

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

7

 

 

Landratsamt Rhön-Grabfeld, Kreisbrandrat

 

 

Beschluss:

 

Die zitierte Stellungnahme des Kreisbrandrates vom 22.05.2018 wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 10.12.2018 ordnungsgemäß abgewogen. Das Beschlussergebnis wurde dem Kreisbrandrat zur Einsicht zur Verfügung gestellt. Die Sicherung der Löschwasserversorgung ist möglich. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird vom Gemeinderat nochmals ausdrücklich auf seine Beschlussfassung vom 10.12.2018 verwiesen. Eine weitere Abwägung ist hierzu nicht erforderlich.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

7

Mitgliederzahl:

9

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

7

 

 

Regierung von Unterfranken, Sachgebiet Brand- und Katastrophenschutz, Würzburg

 

 

Beschluss:

 

Die Hinweise zu den Brandschutzbelangen werden vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen.

Der zuständige Kreisbrandrat des Landkreises Rhön-Grabfeld wurde am Bauleitplanverfahren beteiligt.

 

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wurden die vom Kreisbrandrat vorgetragenen Belange des abwehrenden Brandschutzes gewürdigt.

 

Die Ausstattung, Handlungsmöglichkeiten und Hilfsfrist der gemeindlichen Feuerwehr sind ausreichend bzw. gegeben. Die Zufahrt für Feuerwehrfahrzeuge ist über die bestehenden Ortsstraßen und den vollständig ausgebauten Tannenweg sichergestellt.

 

Gebäude mit Fenstern, die mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegen, sind nicht geplant (vgl. Festsetzungen Buchstabe B, Ziffer 2.2).

 

Der Aufbau einer eigenen Wasserversorgung für das Sondergebiet ist nicht vorgesehen. Löschwasser kann über entsprechende Schlauchlegung dem örtlichen Leitungsnetz entnommen werden, welches in maximal ca. 250 m Entfernung zur Verfügung steht.

Sofern im Rahmen der Verwirklichung des Sondergebietes festgestellt wird, dass im Falle einer Löschwasserentnahme Wasserdruck bzw. Wassermenge nicht ausreichend zur Verfügung gestellt werden können, wird an geeigneter Stelle ein unterirdischer Löschwasserbehälter errichtet. Die Festlegung des Standortes erfolgt dann in Abstimmung mit dem örtlichen Feuerwehrkommandant bzw. dem Kreisbrandrat. Ob und in welchem Umfang hierzu ggf. der örtlich vorhandene, aufgelassene Wasserhochbehälter am Rand des SO-Gebietes herangezogen werden kann, wird zu gegebener Zeit überprüft (vgl. Ziffer 1.8.9, Erschließung, Begründung des Bebauungsplanes).

 

Die Begründung bzw. der Umweltbericht werden mit zusätzlichen Angaben zum Brandschutz ergänzt (Wechselbeziehungen, brandschutztechnische Risiken).

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

7

Mitgliederzahl:

9

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

7

 

 

Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen

 

 

Beschluss:

 

Die Anmerkung, dass keine grundsätzlichen wasserwirtschaftlichen Bedenken bestehen, wird vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen.

 

Die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis für die Versickerung wird unter Vorlage der hierfür notwendigen Unterlagen, im Rahmen der konkreten tiefbautechnischen Planung beim Landratsamt Rhön-Grabfeld (Untere Wasserrechtsbehörde) eingeholt.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

7

Mitgliederzahl:

9

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

7

 

 

Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Bad Neustadt/Saale

 

 

Beschluss:

 

Der Hinweis des wird vom Gemeinderat dankend zur Kenntnis genommen.

Bei Bedarf wird die Feststellung der konkreten Umfangsgrenzen des Plangebietes, beim ADBV (Außenstelle Bad Neustadt a.d.Saale) auf Kosten der Gemeinde Strahlungen beantragt.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

7

Mitgliederzahl:

9

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

7

 

 

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, München

 

Beschluss:

 

Ein Hinweis auf die Meldepflicht bei Bodendenkmalfunden ist im Bebauungsplanentwurf bereits enthalten (Buchstabe C, Ziffer 15). Durch den darin erfolgten Verweis auf Art. 8 DSchG, sind die Belange der Bodendenkmalpflege im Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung bereits ausreichend gewürdigt.

Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege sind nicht betroffen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

7

Mitgliederzahl:

9

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

7

 

 

Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken, Würzburg

 

 

 

 

 

Beschluss:

 

Wie bereits zur Stellungnahme des ALE Unterfranken im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung mitgeteilt, ist das laufende Flurneuordnungsverfahren der Gemeinde bekannt. Die von der Bauleitplanung betroffenen Grundstücke liegen nicht im Bereich des Neuordnungsverfahrens. Weitere Hinweise oder Festsetzungen im Bebauungsplan sind hierzu nicht erforderlich.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

7

Mitgliederzahl:

9

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

7

 

 

Überlandwerk Rhön GmbH, Mellrichstadt

 

 

Beschluss:

 

Wie bereits zur Stellungnahme der Überlandwerkes Rhön GmbH im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung mitgeteilt, wurden die bislang erfolgten Absprachen mit der Verwaltungsgemeinschaft soweit erforderlich und möglich, bereits im Rahmen des Bauleitplanverfahrens berücksichtigt (sh. Ziffer 1.8.9, Begründung Bebauungsplan).

 

Die notwendigen Arbeiten zur Stromversorgung des Sondergebietes, werden rechtzeitig mit der Überlandwerk Rhön GmbH abgestimmt.

Der der Stellungnahme beigelegte Lageplan wird vom Gemeinderat zu Kenntnis genommen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

7

Mitgliederzahl:

9

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

7

 

 

Der Gemeinderat bittet die Verwaltung gemeinsam mit der Überlandwerk Rhön GmbH zu prüfen, ob es für den Stromanschluss eine günstigere Variante gibt.

 

 

 

Bund Naturschutz, Kreisgruppe Rhön-Grabfeld

 

 

 

 

Beschluss:

 

Die erneut umfangreiche Stellungnahme der Kreisgruppe Rhön-Grabfeld wird vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen.

 

Zu den Anmerkungen bzw. Einwendungen im Detail:

 

Eingriffsermittlung und -bewertung:

Für die vorliegende Bauleitplanung der Gemeinde Strahlungen sind der zitierte Leitfaden sowie die Regelungen des Bayer. Waldgesetzes – einvernehmlich mit der beteiligten Unteren Naturschutzbehörde – die maßgeblichen Planungs- bzw. Bewertungsinstrumente in Bezug auf die Behandlung von Eingriff und Ausgleich. Andere fachliche Planungsgrundlagen für Natur- und Landschaftsschutz sind vorliegend nicht von Belang.

Die Überarbeitung der Eingriffsermittlung bzw. -bewertung, inklusive Einstufung eines erhöhten Eingriffsfaktors von 0,5 wurde im Rahmen der konkreten Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde für ausreichend erachtet. Dem zitierten „Biotopcharakter“ der Bankette und Entwässerungsmulden wurde dabei – unter Berücksichtigung der konkreten naturschutzfachlichen Aspekte – im erforderlichen Maße Genüge getan.

 

Landschaftsoptische Auswirkungen:

Wie ausführlich im Umweltbericht bzw. der Begründung dargelegt, ist aus funktionalen und praktischen Gründen eine Eingrünung des Sondergebietes nach Süden städtebaulich nicht gewünscht und aufgrund der besonderen standortörtlichen Gegebenheiten auch nicht erforderlich. Auch hierzu wird auf die konkrete Abstimmung der Planung mit der UNB verwiesen, bei der keine Eingrünungsmaßnahmen gefordert wurden. Durch die vorgelagerten bzw. umgebenden Waldflächen ist der landschaftsoptische Eingriff begrenzt; ein besonderer oder gar erhöhter Kompensationsbedarf für das Schutzgut Landschaft wurde deshalb für nicht notwendig erachtet.

 

Geändertes Ausgleichsflächenkonzept:

Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass die im Bebauungsplan festgehaltenen Kompensationsmaßnahmen vollinhaltlich mit der UNB und dem Bereich Forstwirtschaft des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erörtert und gemeinsam festgelegt wurden.

Dabei wurden, neben den naturschutzfachlichen, auch die wirtschaftlichen Aspekte berücksichtigt. Ferner musste adäquat aufwertbares Waldeigentum bzw. Grundstücke der Gemeinde Strahlungen herangezogen werden, um den grundsätzlichen Erfordernissen als Ausgleichs- bzw. Ersatzfläche zu genügen. Ein Ausgleich im eingriffsbetroffenen Waldkomplex war aus den v.g. Gründen nicht möglich.

Dem mit der Aufforstung einhergehenden Verlust der Saumflächen, wird der Aufbau neuer Waldsäume entgegengesetzt, wie den Bebauungsplanfestsetzungen zu entnehmen ist. Negative Auswirkungen auf die strukturelle Vielfalt im Bereich der Aufforstungsfläche sind deshalb mittel- bis langfristig nicht zu erwarten.

Ausgleichs- und Ersatzflächen bedingen zwangsweise einen maßnahmenabhängigen Entwicklungszeitraum, da sich die biologischen und ökologischen Funktionen grundsätzlich nur sukzessive einstellen.

 

Durch die insgesamt ca. 5.400 m² große Aufforstungsfläche, wird sich im Bereich der bereits bestehenden Waldeinzelflächen bzw. waldähnlichen Komplexe und Feldgehölze an der Schlegelwarte, ein insgesamt ca. 3,90 ha großes, zusammenhängendes Waldstück entwickeln. Damit ist nach Meinung des Gemeinderates künftig sehr wohl die Entwicklung von vollumfänglichen Waldfunktionen gewährleistet. Eine ökologisch voll wirksame Eingriffskompensation ist deshalb grundsätzlich zu erwarten. Strukturschädliche Eingriffe infolge der Ausgleichsmaßnahmen können vom Gemeinderat in keinster Weise erkannt werden. Es wird nochmals betont, dass auch der Gemeinde Strahlungen an einem adäquaten Ersatz bzw. Ausgleich für den bauleitplanerischen Eingriff gelegen ist. Unter Anwendung des Leitfadens und Beteiligung der Naturschutzbehörde ist dies über die Bebauungsplanfestsetzungen nach Ansicht des Gemeinderates auch voll gewährleistet.

 

Mit den im laufenden Verfahren vorgetragenen, umfangreichen Stellungnahmen des Bundes Naturschutz, hat sich der Gemeinderat eingehend im Rahmen der Abwägung befasst. Auf der Basis der mit den zuständigen Fachbehörden konkret abgestimmten Eingriffsregelung, inklusive entsprechender Kompensation, sieht der Gemeinderat weiterhin die natur- und landschaftsschutzfachlichen Belange ausreichend im Rahmen seiner Bauleitplanung gewürdigt.

Eine Änderung oder Ergänzung der Planung in der derzeitigen Fassung, wird deshalb nicht für notwendig erachtet.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

7

Mitgliederzahl:

9

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

7

 

 

Ohne Anregungen sind die Stellungnahmen

 

  • Landratsamt Rhön-Grabfeld, Gesundheitsamt
  • Regionaler Planungsverband Main-Rhön im Landratsamt Bad Kissingen
  • Regierung von Unterfranken, Höhere Landesplanungsbehörde, Würzburg
  • Abwasserverband Saale-Lauer, Hohenroth
  • Bayernwerk Netz GmbH, Schweinfurt
  • PLEdoc GmbH, Essen
  • Regierung von Mittelfranken, Luftamt Nordbayern
  • Industrie- und Handelskammer Würzburg-Schweinfurt
  • Handwerkskammer für Ufr., Außenstelle Bad Neustadt a.d.Saale
  • Stadt Münnerstadt
  • Stadt Bad Neustadt a.d. Saale

 

eingegangen.

 

 

Öffentlichkeitsbeteiligung

 

Während der öffentlichen Auslegung im Rahmen der Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurden von den Bürgern keine Einwendungen bzw. Anregungen zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Sondergebiet Maschinenhallen“ vorgetragen.

 

 

Das Bauleitplanverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt.

Die erneut vorgebrachten Einwendungen, Bedenken und Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden geprüft und durch Beschluss abgewogen. Der Planentwurf wurde auf der Grundlage der Abwägung nochmals bezüglich der Festsetzungen zum Schallimmissionsschutz, Buchstabe B, Ziffer 7.6 überarbeitet bzw. ergänzt. Die Begründung wurde angepasst und ebenfalls ergänzt.

Der Gemeinderat stellt diesbezüglich ausdrücklich fest, dass es sich aufgrund der bisher bereits im Planentwurf enthaltenen Festsetzungen zum Schallimmissionsschutz bei dieser nachträglichen Änderung des Planentwurfes um keine „materielle“ Neufestsetzung im Zuge der Bauleitplanung „Sondergebiet Maschinenhallen“ handelt und die Grundzüge des Bebauungsplanes dadurch nicht berührt werden. Vielmehr erfolgt lediglich eine redaktionelle und klarstellende Anpassung des Bauleitplanes, sodass kein Erfordernis für eine erneute Auslegung und erneute Einholung von Stellungnahmen auf der Basis der Bestimmungen des § 4a Abs. 3 BauGB besteht.


Der Bebauungsplan „Sondergebiet Maschinenhallen“ - bestehend aus dem Planwerk mit zeichnerischen und textlichen Festsetzungen - kann als Satzung beschlossen werden.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplanentwurf „Sondergebiet Maschinenhallen“ in der Fassung vom 19.03.2019 aufgrund § 10 Baugesetzbuch (BauGB), Art. 81 Bayer. Bauordnung (BayBO) i.V.m. Art. 23 ff. Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der jeweils geltenden Fassung wie folgt als

 

 

Satzung

 

 

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich

 

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans „Sondergebiet Maschinenhallen“ ergibt sich aus dessen zeichnerischen Teil vom 19.03.2019.

 

 

§ 2 Bestandteile der Satzung

 

Der Bebauungsplan „Sondergebiet Maschinenhallen“ besteht aus dem Lageplan, den textlichen Festsetzungen und der Begründung vom 19.03.2019.

 

 

§ 3 Inkrafttreten

 

Der Bebauungsplan „Sondergebiet Maschinenhallen“ tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses in Kraft.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

7

Mitgliederzahl:

9

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

7