Sitzung: 19.03.2019 GSN/014/2019
In der Gemeinderatssitzung vom 10.12.2018 wurden die im Rahmen der
frühzeitigen Beteiligung vorgetragenen Einwendungen, Anregungen und Hinweise
behandelt. Der aufgrund der zu berücksichtigenden Belange überarbeitete
Bebauungsplan, einschließlich Begründung und Umweltbericht, wurde in der
Gemeinderatssitzung vom 10.12.2018 gebilligt. Gemäß § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2
BauGB wurde die erneute Öffentlichkeitsbeteiligung durch öffentliche Auslegung,
sowie die erneute Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange beschlossen.
Der
Bebauungsplanentwurf in der überarbeiteten und gebilligten Fassung vom
10.12.2018, einschließlich Begründung und Umweltbericht, sowie die vorliegenden
umweltbezogenen Stellungnahmen hierzu, lagen in der Zeit vom 02.01.2019 bis
01.02.2019 öffentlich zur Einsichtnahme in der Verwaltungsgemeinschaft Bad
Neustadt a.d.Saale und im Rathaus der Gemeinde Strahlungen aus. Die Bekanntgabe
der Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte am 21.12.2018 ortsüblich durch Aushang.
Zusätzlich wurden die Bekanntmachung sowie die auszulegenden Unterlagen
auf der Homepage der Gemeinde Strahlungen zur öffentlichen Einsichtnahme
bereitgestellt.
Mit Schreiben vom 18.12.2018 wurden die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange von der öffentlichen Auslegung informiert und erneut um
Abgabe einer Stellungnahme zum überarbeiteten Bebauungsplanentwurf bis zum
01.02.2019 gebeten.
Die eingegangenen Stellungnahmen sind nun zu behandeln.
Es wird darauf hingewiesen, dass vorgetragene Anregungen vom Gemeinderat
sachgerecht zu beurteilen sind und bei ihrer Würdigung eine objektive Abwägung
der privaten und öffentlichen Belange stattfinden muss.
Landratsamt
Rhön-Grabfeld, Baurecht
Beschluss:
Die Anmerkung, dass aus baurechtlicher Sicht keine grundsätzlichen
Einwände geltend gemacht werden, wird vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen.
Die bei der Beteiligung vorgelegten Stellungnahmen der Fachbehörden
werden soweit das bauleitplanerische Erfordernis hierfür besteht, unter
separater Beschlussfassung vom Gemeinderat abgewogen.
Einwendungen bezüglich des Eingriffes in die Natur wurden im Rahmen der
erneuten Beteiligung nicht mehr vorgetragen (keine Stellungnahme der Unteren
Naturschutzbehörde). Bei der frühzeitigen Beteiligung, wurden die Anmerkungen
und Einwendungen ordnungsgemäß und unter Beteiligung der UNB vom Gemeinderat
abgewogen.
Die gesamten Verfahrensunterlagen der korrespondierenden 3.
Flächennutzungsplanänderung werden dem Landratsamt Rhön-Grabfeld zeitnah zur
Genehmigung vorgelegt. Das Parallelverfahren wird mit heutigem
Gemeinderatsbeschluss zum Abschluss gebracht.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
7 |
Mitgliederzahl: |
9 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
7 |
Landratsamt
Rhön-Grabfeld, Technischer Immissionsschutz
Beschluss:
Die vorgetragenen Bedenken der Immissionsschutzbehörde werden vom
Gemeinderat zur Kenntnis genommen.
Nach Rücksprache mit der Fachbehörde sollte in den
Bebauungsplanunterlagen noch explizit dargelegt bzw. verdeutlicht werden, dass
im Geltungsbereich zwischen 20 Uhr und 7 Uhr keine lärmintensive Nutzung
durchgeführt werden darf. So sind Arbeiten, wie beispielsweise Langholzlagerung
und -bearbeitung bzw. Holzsägearbeiten zwischen 20 Uhr und 7 Uhr im gesamten
SO-Gebiet nicht gestattet.
Da sich die geplante Nutzung gemäß Festsetzung Buchstabe B, Ziffer 1.1
ausschließlich auf die “Lagerung und Aufbewahrung von Maschinen, Geräten und
Materialien“ beschränkt, beschließt der Gemeinderat für eine angemessene
Berücksichtigung der betroffenen Immissionsschutzbelange folgende Anpassungen
bzw. Ergänzungen der Bebauungsplanunterlagen:
Die bisher unter Buchstabe B, Ziffer 7.6 getroffene Festsetzung wird wie
folgt umformuliert:
„Schallimmissionsschutz
Eine Be- und Verarbeitung von Brennholz sowie die Durchführung von
lärmintensiven Arbeiten sind aus Gründen des Lärmschutzes innerhalb des
Sondergebietes zwischen 20 Uhr und 7 Uhr untersagt. Anlieferungen und lärmintensive
Tätigkeiten innerhalb des Sondergebietes sind auf den Zeitraum zwischen 7 Uhr
und 20 Uhr begrenzt.“
Die in der Begründung bzw. im Umweltbericht enthaltenen Ausführungen zum
Lärmschutz werden durch ergänzende Angaben zum vorgesehenen Nutzungsumfang
sowie den Nutzungszeiten konkretisiert.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
7 |
Mitgliederzahl: |
9 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
7 |
Landratsamt
Rhön-Grabfeld, Kreisbrandrat
Beschluss:
Die zitierte Stellungnahme des Kreisbrandrates vom 22.05.2018 wurde vom
Gemeinderat in seiner Sitzung vom 10.12.2018 ordnungsgemäß abgewogen. Das
Beschlussergebnis wurde dem Kreisbrandrat zur Einsicht zur Verfügung gestellt.
Die Sicherung der Löschwasserversorgung ist möglich. Um Wiederholungen zu
vermeiden, wird vom Gemeinderat nochmals ausdrücklich auf seine
Beschlussfassung vom 10.12.2018 verwiesen. Eine weitere Abwägung ist hierzu
nicht erforderlich.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
7 |
Mitgliederzahl: |
9 |
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0 |
Anwesend: |
7 |
Regierung von
Unterfranken, Sachgebiet Brand- und Katastrophenschutz, Würzburg
Beschluss:
Die Hinweise zu den Brandschutzbelangen werden vom Gemeinderat zur
Kenntnis genommen.
Der zuständige Kreisbrandrat des Landkreises Rhön-Grabfeld wurde am
Bauleitplanverfahren beteiligt.
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wurden die vom Kreisbrandrat
vorgetragenen Belange des abwehrenden Brandschutzes gewürdigt.
Die Ausstattung, Handlungsmöglichkeiten und Hilfsfrist der gemeindlichen
Feuerwehr sind ausreichend bzw. gegeben. Die Zufahrt für Feuerwehrfahrzeuge ist
über die bestehenden Ortsstraßen und den vollständig ausgebauten Tannenweg
sichergestellt.
Gebäude mit Fenstern, die mehr als 8 m über der Geländeoberfläche
liegen, sind nicht geplant (vgl. Festsetzungen Buchstabe B, Ziffer 2.2).
Der Aufbau einer eigenen Wasserversorgung für das Sondergebiet ist nicht
vorgesehen. Löschwasser kann über entsprechende Schlauchlegung dem örtlichen
Leitungsnetz entnommen werden, welches in maximal ca. 250 m Entfernung zur
Verfügung steht.
Sofern im Rahmen der Verwirklichung des Sondergebietes festgestellt
wird, dass im Falle einer Löschwasserentnahme Wasserdruck bzw. Wassermenge
nicht ausreichend zur Verfügung gestellt werden können, wird an geeigneter
Stelle ein unterirdischer Löschwasserbehälter errichtet. Die Festlegung des
Standortes erfolgt dann in Abstimmung mit dem örtlichen Feuerwehrkommandant
bzw. dem Kreisbrandrat. Ob und in welchem Umfang hierzu ggf. der örtlich
vorhandene, aufgelassene Wasserhochbehälter am Rand des SO-Gebietes
herangezogen werden kann, wird zu gegebener Zeit überprüft (vgl. Ziffer 1.8.9,
Erschließung, Begründung des Bebauungsplanes).
Die Begründung bzw. der Umweltbericht werden mit zusätzlichen Angaben
zum Brandschutz ergänzt (Wechselbeziehungen, brandschutztechnische Risiken).
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
7 |
Mitgliederzahl: |
9 |
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0 |
Anwesend: |
7 |
Wasserwirtschaftsamt
Bad Kissingen
Beschluss:
Die Anmerkung, dass keine grundsätzlichen wasserwirtschaftlichen
Bedenken bestehen, wird vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen.
Die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis für die Versickerung wird
unter Vorlage der hierfür notwendigen Unterlagen, im Rahmen der konkreten
tiefbautechnischen Planung beim Landratsamt Rhön-Grabfeld (Untere
Wasserrechtsbehörde) eingeholt.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
7 |
Mitgliederzahl: |
9 |
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0 |
Anwesend: |
7 |
Amt für
Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Bad Neustadt/Saale
Beschluss:
Der Hinweis des wird vom Gemeinderat dankend zur Kenntnis genommen.
Bei Bedarf wird die Feststellung der konkreten Umfangsgrenzen des
Plangebietes, beim ADBV (Außenstelle Bad Neustadt a.d.Saale) auf Kosten der
Gemeinde Strahlungen beantragt.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
7 |
Mitgliederzahl: |
9 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
7 |
Bayerisches
Landesamt für Denkmalpflege, München
Beschluss:
Ein Hinweis auf die Meldepflicht bei Bodendenkmalfunden ist im
Bebauungsplanentwurf bereits enthalten (Buchstabe C, Ziffer 15). Durch den
darin erfolgten Verweis auf Art. 8 DSchG, sind die Belange der
Bodendenkmalpflege im Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung bereits
ausreichend gewürdigt.
Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege sind nicht betroffen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
7 |
Mitgliederzahl: |
9 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
7 |
Amt für Ländliche
Entwicklung Unterfranken, Würzburg
Beschluss:
Wie bereits zur Stellungnahme des ALE Unterfranken im Rahmen der
frühzeitigen Beteiligung mitgeteilt, ist das laufende Flurneuordnungsverfahren
der Gemeinde bekannt. Die von der Bauleitplanung betroffenen Grundstücke liegen
nicht im Bereich des Neuordnungsverfahrens. Weitere Hinweise oder Festsetzungen
im Bebauungsplan sind hierzu nicht erforderlich.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
7 |
Mitgliederzahl: |
9 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
7 |
Überlandwerk Rhön
GmbH, Mellrichstadt
Beschluss:
Wie bereits zur Stellungnahme der Überlandwerkes Rhön GmbH im Rahmen der
frühzeitigen Beteiligung mitgeteilt, wurden die bislang erfolgten Absprachen
mit der Verwaltungsgemeinschaft soweit erforderlich und möglich, bereits im
Rahmen des Bauleitplanverfahrens berücksichtigt (sh. Ziffer 1.8.9, Begründung
Bebauungsplan).
Die notwendigen Arbeiten zur Stromversorgung des Sondergebietes, werden
rechtzeitig mit der Überlandwerk Rhön GmbH abgestimmt.
Der der Stellungnahme beigelegte Lageplan wird vom Gemeinderat zu Kenntnis
genommen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
7 |
Mitgliederzahl: |
9 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
7 |
Der Gemeinderat
bittet die Verwaltung gemeinsam mit der Überlandwerk Rhön GmbH zu prüfen, ob es
für den Stromanschluss eine günstigere Variante gibt.
Bund Naturschutz,
Kreisgruppe Rhön-Grabfeld
Beschluss:
Die erneut umfangreiche Stellungnahme der Kreisgruppe Rhön-Grabfeld wird
vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen.
Zu den Anmerkungen bzw. Einwendungen im Detail:
Eingriffsermittlung und -bewertung:
Für die vorliegende Bauleitplanung der Gemeinde Strahlungen sind der
zitierte Leitfaden sowie die Regelungen des Bayer. Waldgesetzes –
einvernehmlich mit der beteiligten Unteren Naturschutzbehörde – die
maßgeblichen Planungs- bzw. Bewertungsinstrumente in Bezug auf die Behandlung
von Eingriff und Ausgleich. Andere fachliche Planungsgrundlagen für Natur- und
Landschaftsschutz sind vorliegend nicht von Belang.
Die Überarbeitung der Eingriffsermittlung bzw. -bewertung, inklusive
Einstufung eines erhöhten Eingriffsfaktors von 0,5 wurde im Rahmen der
konkreten Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde für ausreichend
erachtet. Dem zitierten „Biotopcharakter“ der Bankette und Entwässerungsmulden
wurde dabei – unter Berücksichtigung der konkreten naturschutzfachlichen
Aspekte – im erforderlichen Maße Genüge getan.
Landschaftsoptische Auswirkungen:
Wie ausführlich im Umweltbericht bzw. der Begründung dargelegt, ist aus
funktionalen und praktischen Gründen eine Eingrünung des Sondergebietes nach Süden
städtebaulich nicht gewünscht und aufgrund der besonderen standortörtlichen
Gegebenheiten auch nicht erforderlich. Auch hierzu wird auf die konkrete
Abstimmung der Planung mit der UNB verwiesen, bei der keine
Eingrünungsmaßnahmen gefordert wurden. Durch die vorgelagerten bzw. umgebenden
Waldflächen ist der landschaftsoptische Eingriff begrenzt; ein besonderer oder
gar erhöhter Kompensationsbedarf für das Schutzgut Landschaft wurde deshalb für
nicht notwendig erachtet.
Geändertes Ausgleichsflächenkonzept:
Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass die im Bebauungsplan
festgehaltenen Kompensationsmaßnahmen vollinhaltlich mit der UNB und dem
Bereich Forstwirtschaft des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
erörtert und gemeinsam festgelegt wurden.
Dabei wurden, neben den naturschutzfachlichen, auch die wirtschaftlichen
Aspekte berücksichtigt. Ferner musste adäquat aufwertbares Waldeigentum bzw.
Grundstücke der Gemeinde Strahlungen herangezogen werden, um den
grundsätzlichen Erfordernissen als Ausgleichs- bzw. Ersatzfläche zu genügen.
Ein Ausgleich im eingriffsbetroffenen Waldkomplex war aus den v.g. Gründen
nicht möglich.
Dem mit der Aufforstung einhergehenden Verlust der Saumflächen, wird der
Aufbau neuer Waldsäume entgegengesetzt, wie den Bebauungsplanfestsetzungen zu
entnehmen ist. Negative Auswirkungen auf die strukturelle Vielfalt im Bereich
der Aufforstungsfläche sind deshalb mittel- bis langfristig nicht zu erwarten.
Ausgleichs- und Ersatzflächen bedingen zwangsweise einen
maßnahmenabhängigen Entwicklungszeitraum, da sich die biologischen und
ökologischen Funktionen grundsätzlich nur sukzessive einstellen.
Durch die insgesamt ca. 5.400 m² große Aufforstungsfläche, wird
sich im Bereich der bereits bestehenden Waldeinzelflächen bzw. waldähnlichen
Komplexe und Feldgehölze an der Schlegelwarte, ein insgesamt ca. 3,90 ha
großes, zusammenhängendes Waldstück entwickeln. Damit ist nach Meinung des
Gemeinderates künftig sehr wohl die Entwicklung von vollumfänglichen
Waldfunktionen gewährleistet. Eine ökologisch voll wirksame
Eingriffskompensation ist deshalb grundsätzlich zu erwarten. Strukturschädliche
Eingriffe infolge der Ausgleichsmaßnahmen können vom Gemeinderat in keinster
Weise erkannt werden. Es wird nochmals betont, dass auch der Gemeinde
Strahlungen an einem adäquaten Ersatz bzw. Ausgleich für den
bauleitplanerischen Eingriff gelegen ist. Unter Anwendung des Leitfadens und
Beteiligung der Naturschutzbehörde ist dies über die Bebauungsplanfestsetzungen
nach Ansicht des Gemeinderates auch voll gewährleistet.
Mit den im laufenden Verfahren vorgetragenen, umfangreichen
Stellungnahmen des Bundes Naturschutz, hat sich der Gemeinderat eingehend im
Rahmen der Abwägung befasst. Auf der Basis der mit den zuständigen Fachbehörden
konkret abgestimmten Eingriffsregelung, inklusive entsprechender Kompensation,
sieht der Gemeinderat weiterhin die natur- und landschaftsschutzfachlichen
Belange ausreichend im Rahmen seiner Bauleitplanung gewürdigt.
Eine Änderung oder Ergänzung der Planung in der derzeitigen Fassung,
wird deshalb nicht für notwendig erachtet.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
7 |
Mitgliederzahl: |
9 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
7 |
Ohne Anregungen sind die Stellungnahmen
- Landratsamt Rhön-Grabfeld,
Gesundheitsamt
- Regionaler Planungsverband Main-Rhön im
Landratsamt Bad Kissingen
- Regierung von Unterfranken, Höhere
Landesplanungsbehörde, Würzburg
- Abwasserverband Saale-Lauer, Hohenroth
- Bayernwerk Netz GmbH, Schweinfurt
- PLEdoc GmbH, Essen
- Regierung von Mittelfranken, Luftamt
Nordbayern
- Industrie- und Handelskammer
Würzburg-Schweinfurt
- Handwerkskammer für Ufr., Außenstelle
Bad Neustadt a.d.Saale
- Stadt Münnerstadt
- Stadt Bad Neustadt a.d. Saale
eingegangen.
Öffentlichkeitsbeteiligung
Während der öffentlichen Auslegung im Rahmen der Bürgerbeteiligung gemäß
§ 3 Abs. 2 BauGB wurden von den Bürgern keine Einwendungen bzw. Anregungen zur
Aufstellung des Bebauungsplanes „Sondergebiet Maschinenhallen“ vorgetragen.
Das Bauleitplanverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt.
Die erneut vorgebrachten Einwendungen, Bedenken und Anregungen der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden geprüft und durch
Beschluss abgewogen. Der Planentwurf wurde auf der Grundlage der Abwägung
nochmals bezüglich der Festsetzungen zum Schallimmissionsschutz, Buchstabe B,
Ziffer 7.6 überarbeitet bzw. ergänzt. Die Begründung wurde angepasst und
ebenfalls ergänzt.
Der Gemeinderat stellt diesbezüglich ausdrücklich fest, dass es sich
aufgrund der bisher bereits im Planentwurf enthaltenen Festsetzungen zum
Schallimmissionsschutz bei dieser nachträglichen Änderung des Planentwurfes um
keine „materielle“ Neufestsetzung im Zuge der Bauleitplanung „Sondergebiet
Maschinenhallen“ handelt und die Grundzüge des Bebauungsplanes dadurch nicht
berührt werden. Vielmehr erfolgt lediglich eine redaktionelle und klarstellende
Anpassung des Bauleitplanes, sodass kein Erfordernis für eine erneute Auslegung
und erneute Einholung von Stellungnahmen auf der Basis der Bestimmungen des §
4a Abs. 3 BauGB besteht.
Der Bebauungsplan „Sondergebiet Maschinenhallen“ - bestehend aus dem Planwerk
mit zeichnerischen und textlichen Festsetzungen - kann als Satzung beschlossen
werden.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplanentwurf
„Sondergebiet Maschinenhallen“ in der Fassung vom 19.03.2019 aufgrund § 10
Baugesetzbuch (BauGB), Art. 81 Bayer. Bauordnung (BayBO) i.V.m. Art. 23 ff. Gemeindeordnung
für den Freistaat Bayern (GO) in der jeweils geltenden Fassung wie folgt als
Satzung
§ 1
Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans „Sondergebiet
Maschinenhallen“ ergibt sich aus dessen zeichnerischen Teil vom 19.03.2019.
§ 2
Bestandteile der Satzung
Der Bebauungsplan „Sondergebiet Maschinenhallen“ besteht aus dem
Lageplan, den textlichen Festsetzungen und der Begründung vom 19.03.2019.
§ 3
Inkrafttreten
Der Bebauungsplan „Sondergebiet Maschinenhallen“ tritt mit der
ortsüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses in Kraft.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
7 |
Mitgliederzahl: |
9 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
7 |