Der Gemeinderat der Gemeinde Strahlungen hat am 19.03.2019 die Bedenken, Hinweise und Anregungen aus der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB, durch Einzelabwägung der vorgetragenen Stellungnahmen behandelt. Aufgrund der Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde des Landratsamtes Rhön-Grabfeld, wurde dabei zur Sicherstellung der betroffenen fachlichen Belange zum Lärmschutz u.a. beschlossen, dass innerhalb des Sondergebietes eine Be- und Verarbeitung von Brennholz, sowie die Durchführung von lärmintensiven Arbeiten zwischen 20 Uhr und 7 Uhr untersagt werden sollen. Anlieferungen und Tätigkeiten innerhalb des Sondergebietes wurden auf den Zeitraum zwischen 7 Uhr und 20 Uhr begrenzt. Zur bauleitplanerischen Sicherung wurde hierfür unter Buchstabe B, Ziffer 7.6, eine entsprechende Festsetzung getroffen.

In gleicher Sitzung wurde der Bebauungsplanentwurf gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Die Begründung und der Umweltbericht wurden gebilligt.

Das Beschlussergebnis vom 19.03.2019 wurde der Unteren Immissionsschutzbehörde mit Schreiben vom 02.04.2019 bekanntgegeben.

 

Mit Schreiben vom 16.04.2019 wurde von der Unteren Immissionsschutzbehörde des Landratsamtes Rhön-Grabfeld mitgeteilt, dass durch die Bebauungsplanfestsetzung der erhöhte Schutzanspruch des nahegelegenen Allgemeinen Wohngebietes nicht ausreichend berücksichtigt wurde. Zum Nachweis ob eine Verträglichkeit der Nutzungen vorliegt, wurde nachträglich eine schalltechnische Untersuchung gefordert.

 

Die vorgetragenen Bedenken und Hinweise der Unteren Immissionsschutzbehörde wurden in einem gemeinsamen Gespräch zwischen der Verwaltung und den betroffenen Vertretern des Landratsamtes Rhön-Grabfeld am 15.05.2019 nochmals erörtert. Im Ergebnis wurde deutlich, dass aufgrund der im Bebauungsplan unter Buchstabe B, Ziffer 1.1 getroffenen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung, die u.U. mit relevanten Lärmimmissionen verbundene Anlieferung und Aufarbeitung von Langholz sowie Holzsägearbeiten im größeren Umfang ohnehin nicht zulässig sind, da das Sondergebiet per Definition ausschließlich für „Gebäude zur Lagerung und Aufbewahrung von landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gartenbaulichen Maschinen und Gerätschaften“ sowie für „Gebäude zur gewerblichen Nutzung für die Lagerung von Materialien“ vorgesehen ist. Sofern tatsächlich einzelne relevante Lärmbelastungen in Verbindung mit der Nutzung des Sondergebietes auftreten sollten, können ggf. geeignete Regelungen in Einzelverfahren oder durch bauordnungsrechtliche Auflagen getroffen werden.

Aus diesem Grund wurde empfohlen, die unter Buchstabe B, Ziffer 7.6, bisher getroffene Festsetzung ersatzlos zu entfernen. Ein gutachterlicher Nachweis durch eine gesonderte schalltechnische Untersuchung ist somit nicht erforderlich.

 

Dies hat unmittelbare Auswirkungen auf den bereits gefassten Satzungsbeschluss des Gemeinderates vom 19.03.2019 im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens. Um Verfahrensfehler zu vermeiden, wurde empfohlen diesen aufzuheben und gemäß vorstehenden Sachverhalt neu zu fassen.

 

 

AUFHEBUNG DES SATZUNGSBESCHLUSSES VOM 19.03.2019

 

Beschluss:

 

Der Gemeinderat Strahlungen beschließt, den vorstehenden Empfehlungen des Landratsamtes Rhön-Grabfeld zu folgen und den Bebauungsplan entsprechend anzupassen. Die Festsetzung Buchstabe B, Ziffer 7.6 des Planentwurfes wird ersatzlos gestrichen. Die Angaben in der Begründung sowie im Umweltbericht werden demgemäß ebenfalls angepasst.

 

Der vom Gemeinderat der Gemeinde Strahlungen in seiner Sitzung am 19.03.2019, im Zuge des Bauleitplanverfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Sondergebiet Maschinenhallen“ in Strahlungen gefasste Satzungsbeschluss, wird hiermit aufgehoben.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

7

Mitgliederzahl:

9

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

7

 

 

NEUFASSUNG DES SATZUNGSBESCHLUSSES

 

Um die Beschlusslage auf die nachträglich angepasste Planfassung zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Sondergebiet Maschinenhallen“ abzustellen, wird der Satzungsbeschluss neu gefasst.

 

Der Gemeinderat stellt diesbezüglich in Abstimmung mit dem Landratsamt Rhön-Grabfeld ausdrücklich fest, dass es sich durch die Anpassung um keine „materielle“ Planänderung handelt und die Grundzüge des Bebauungsplanes dadurch nicht berührt werden. Somit besteht kein Erfordernis für eine erneute Auslegung und erneute Einholung von Stellungnahmen auf der Basis der Bestimmungen des § 4a Abs. 3 BauGB.

 

Der nochmals angepasste Bebauungsplan „Sondergebiet Maschinenhallen“ in der Fassung vom 24.06.2019 - bestehend aus dem Planwerk mit zeichnerischen und textlichen Festsetzungen - kann als Satzung beschlossen werden.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Strahlungen beschließt gemäß § 10 BauGB den Bebauungsplan „Sondergebiet Maschinenhallen“, in der Fassung vom 24.06.2019, als Satzung.

 

Die Begründung mit Umweltbericht des Bebauungsplanes „Sondergebiet Maschinenhallen“, in der Fassung vom 24.06.2019, wird gebilligt.

 

Die Verwaltung wird beauftragt den Satzungsbeschluss öffentlich bekannt zu machen, sobald die dem Bebauungsplan zugrunde liegende und im Parallelverfahren durchgeführte 3. Änderung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan der Gemeinde Strahlungen genehmigt wurde. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

7

Mitgliederzahl:

9

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

7