Sitzung: 19.09.2019 GSN/010/2019
Dem Gemeinderat werden das Schreiben der Rechtsaufsichtsbehörde vom 06.09.2019
und der Prüfungsbericht der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle zur
Haushaltssatzung und zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019 bekannt
gegeben.
Ergebnis der rechtsaufsichtlichen Würdigung des Haushaltsplanes durch
die Rechtsaufsichtsbehörde:
„Die von der
Gemeinde Strahlungen vorgelegte Haushaltssatzung ist grundsätzlich genehmigungsfrei,
nachdem sie keine genehmigungspflichtigen Bestandteile enthält. Für genehmigungsfreie
Haushaltssatzungen gelten jedoch die haushaltsrechtlichen Vorgaben
gleichermaßen. In Anbetracht der derzeit kritischen Gesamtentwicklung der
öffentlichen Haushalte ist die Beobachtung der dauernden Leistungsfähigkeit
grundsätzlich für jede kreisangehörige Gemeinde eine Daueraufgabe, die sich
sowohl auf das laufende Haushaltsjahr sowie künftige Jahre bezieht.
Unter
Zugrundelegung des vorgelegten Haushaltsplanes der Gemeinde Strahlungen wird
die Gemeinde in den Finanzplanungsjahren 2020 mit 2022 nicht mehr in der Lage
sein, die Mindestzuführung nach § 22 KommHV-K zu erwirtschaften. Im Jahr 2020
kann der Haushaltsausgleich nur durch eine Zuführung aus dem Vermögenshaushalt
erreicht werden. In der Gesamtbetrachtung des Haushaltes ist somit ein Rückgang
des kommunalen Handlungsspielraumes zu beobachten. Daraus folgt, dass die
Gemeinde Strahlungen sowohl Aufgabenerfüllung als auch Ausgabeverpflichtungen
nur noch mit Einschränkungen nachkommen kann.
Für die Gemeinde
Strahlungen sollte es deshalb oberstes Ziel sein, in Anbetracht der derzeitigen
Gesamtentwicklung des Haushaltes bei allen anstehenden Beschlüssen mit
finanziellen Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft insbesondere die
Einhaltung der allgemeinen Haushaltsgrundsätze zu gewährleisten. Vor allem im
Bereich der Investitionen sollte verantwortungsvoll geprüft werden, ob und wie
diese im Rahmen der dauernden Leistungsfähigkeit umzusetzen sind. Die
Notwendigkeitsprüfung kommunaler Leistungen und Investitionen sollte folglich
deutlich intensiviert werden.“
Auszug aus dem Bericht über die Prüfung der Haushaltssatzung und des
Haushaltsplanes der Gemeinde Strahlungen für das Haushaltsjahr 2019 der Staatl.
Rechnungsprüfungsstelle des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom 03.09.2019:
„Die in der Sitzung vom 12.08.2019
beschlossene Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019
wurden in rechnerischer, förmlicher und sachlicher Hinsicht überprüft. Es
wurden folgende Feststellungen getroffen:
§§ 1 der Haushaltssatzung (Festsetzung
Haushaltsplan) bis 5 (Inkrafttreten) analog der Beschlussfassung des
Gemeinderates Strahlungen
Weitere Prüfungsbemerkungen:
Im Jahr 2019 kann die Gemeinde eine freie
Finanzspanne von ca. 245.000 € erwirtschaften. Allerdings beabsichtigt sie die
– gesetzwidrige – komplette Entnahme der Rücklage, die 2018 schon geplant war.
Im Jahr 2020 rechnet die Gemeinde mit einer Zuführung vom Vermögens- zum
Verwaltungshaushalt. Die Investitionen 2019 mit 2022 beziehen sich im
Wesentlichen auf den Pflichtaufgabenbereich und auf die Sanierung und
Instandhaltung der öffentlichen Gebäude und Einrichtungen, v. a. der
Günter-Burger-Halle.
Die Sanierung der Günter-Burger-Halle soll
noch 2019 geplant werden; dafür sind Planungskosten von 60.000 € veranschlagt.
Nach der Übersicht zur Beurteilung der
dauernden Leistungsfähigkeit kann die Gemeinde bei einer Darlehensaufnahme in
den Jahren 2020 mit 2022 von netto 550.000 € den Verwaltungshaushalt nicht mehr
durchgängig aus sich heraus ausgleichen; es wird dann eine Zuführung vom
Vermögenshaushalt nötig sein. Es ist fraglich, welche Maßnahmen im
Vermögenshaushalt dann noch vollumfänglich bewältigt werden können. Daher
sollten bei den laufenden Planungen alle in Frage kommenden
Einsparungsmöglichkeiten berücksichtigt werden.
Die Gemeinde muss weiterhin jährlich alle
erdenklichen Möglichkeiten zur Verbesserung der Finanzlage im Gemeinderat
behandeln.
Über die Genehmigungsfähigkeit von
Darlehensaufnahmen in künftigen Jahren wird ausdrücklich keine Aussage
getroffen.
Sonstiges:
Die Haushaltswirtschaft ist so zu planen und zu führen, dass die stetige
Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben gesichert ist; dabei sind die Grundsätze
der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit zu beachten (Art. 61 Abs. 2 GO).
Über- und außerplanmäßige Ausgaben (vgl. § 87 Nrn. 4 und 30 KommHV) sind nur
zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Sind sie
erheblich, so sind sie vom Gemeinderat zu beschließen (Art. 66 Abs. 1 GO).
In den Fällen des
Art. 68 Abs. 2 GO und bei Überschreitung des Gesamtbetrages der Kreditaufnahmen
für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, des Gesamtbetrages der
Verpflichtungsermächtigungen und des Höchstbetrages der Kassenkredite sowie bei
Änderungen der Hebesätze der Realsteuern ist die Gemeinde zum Erlass einer
Nachtragshaushaltssatzung verpflichtet.
Dem Kassenverwalter ist eine Ausfertigung des Haushaltsplanes
auszuhändigen.
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Schuhmann
Regierungsrätin“
Dem Gemeinderat werden die Feststellungen der Rechtsaufsichtsbehörde und
der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle des Landratsamtes Rhön-Grabfeld zur
Kenntnis gegeben.