Dem Gemeinderat werden das Schreiben der Rechtsaufsichtsbehörde vom 06.09.2019 und der Prüfungsbericht der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle zur Haushaltssatzung und zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019 bekannt gegeben.

 

Ergebnis der rechtsaufsichtlichen Würdigung des Haushaltsplanes durch die Rechtsaufsichtsbehörde:

 

„Die von der Gemeinde Strahlungen vorgelegte Haushaltssatzung ist grundsätzlich genehmigungsfrei, nachdem sie keine genehmigungspflichtigen Bestandteile enthält. Für genehmigungsfreie Haushaltssatzungen gelten jedoch die haushaltsrechtlichen Vorgaben gleichermaßen. In Anbetracht der derzeit kritischen Gesamtentwicklung der öffentlichen Haushalte ist die Beobachtung der dauernden Leistungsfähigkeit grundsätzlich für jede kreisangehörige Gemeinde eine Daueraufgabe, die sich sowohl auf das laufende Haushaltsjahr sowie künftige Jahre bezieht.

 

Unter Zugrundelegung des vorgelegten Haushaltsplanes der Gemeinde Strahlungen wird die Gemeinde in den Finanzplanungsjahren 2020 mit 2022 nicht mehr in der Lage sein, die Mindestzuführung nach § 22 KommHV-K zu erwirtschaften. Im Jahr 2020 kann der Haushaltsausgleich nur durch eine Zuführung aus dem Vermögenshaushalt erreicht werden. In der Gesamtbetrachtung des Haushaltes ist somit ein Rückgang des kommunalen Handlungsspielraumes zu beobachten. Daraus folgt, dass die Gemeinde Strahlungen sowohl Aufgabenerfüllung als auch Ausgabeverpflichtungen nur noch mit Einschränkungen nachkommen kann.

 

Für die Gemeinde Strahlungen sollte es deshalb oberstes Ziel sein, in Anbetracht der derzeitigen Gesamtentwicklung des Haushaltes bei allen anstehenden Beschlüssen mit finanziellen Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft insbesondere die Einhaltung der allgemeinen Haushaltsgrundsätze zu gewährleisten. Vor allem im Bereich der Investitionen sollte verantwortungsvoll geprüft werden, ob und wie diese im Rahmen der dauernden Leistungsfähigkeit umzusetzen sind. Die Notwendigkeitsprüfung kommunaler Leistungen und Investitionen sollte folglich deutlich intensiviert werden.“

 

 

Auszug aus dem Bericht über die Prüfung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes der Gemeinde Strahlungen für das Haushaltsjahr 2019 der Staatl. Rechnungsprüfungsstelle des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom 03.09.2019:

 

„Die in der Sitzung vom 12.08.2019 beschlossene Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019 wurden in rechnerischer, förmlicher und sachlicher Hinsicht überprüft. Es wurden folgende Feststellungen getroffen:

 

§§ 1 der Haushaltssatzung (Festsetzung Haushaltsplan) bis 5 (Inkrafttreten) analog der Beschlussfassung des Gemeinderates Strahlungen

 

Weitere Prüfungsbemerkungen:

Im Jahr 2019 kann die Gemeinde eine freie Finanzspanne von ca. 245.000 € erwirtschaften. Allerdings beabsichtigt sie die – gesetzwidrige – komplette Entnahme der Rücklage, die 2018 schon geplant war. Im Jahr 2020 rechnet die Gemeinde mit einer Zuführung vom Vermögens- zum Verwaltungshaushalt. Die Investitionen 2019 mit 2022 beziehen sich im Wesentlichen auf den Pflichtaufgabenbereich und auf die Sanierung und Instandhaltung der öffentlichen Gebäude und Einrichtungen, v. a. der Günter-Burger-Halle.

Die Sanierung der Günter-Burger-Halle soll noch 2019 geplant werden; dafür sind Planungskosten von 60.000 € veranschlagt.

Nach der Übersicht zur Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit kann die Gemeinde bei einer Darlehensaufnahme in den Jahren 2020 mit 2022 von netto 550.000 € den Verwaltungshaushalt nicht mehr durchgängig aus sich heraus ausgleichen; es wird dann eine Zuführung vom Vermögenshaushalt nötig sein. Es ist fraglich, welche Maßnahmen im Vermögenshaushalt dann noch vollumfänglich bewältigt werden können. Daher sollten bei den laufenden Planungen alle in Frage kommenden Einsparungsmöglichkeiten berücksichtigt werden.

Die Gemeinde muss weiterhin jährlich alle erdenklichen Möglichkeiten zur Verbesserung der Finanzlage im Gemeinderat behandeln.

 

Über die Genehmigungsfähigkeit von Darlehensaufnahmen in künftigen Jahren wird ausdrücklich keine Aussage getroffen.

 

Sonstiges:

Die Haushaltswirtschaft ist so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben gesichert ist; dabei sind die Grundsätze der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit zu beachten (Art. 61 Abs. 2 GO). Über- und außerplanmäßige Ausgaben (vgl. § 87 Nrn. 4 und 30 KommHV) sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Sind sie erheblich, so sind sie vom Gemeinderat zu beschließen (Art. 66 Abs. 1 GO).

In den Fällen des Art. 68 Abs. 2 GO und bei Überschreitung des Gesamtbetrages der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, des Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen und des Höchstbetrages der Kassenkredite sowie bei Änderungen der Hebesätze der Realsteuern ist die Gemeinde zum Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung verpflichtet.

Dem Kassenverwalter ist eine Ausfertigung des Haushaltsplanes auszuhändigen.

 

 

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Schuhmann

Regierungsrätin“

 

 

Dem Gemeinderat werden die Feststellungen der Rechtsaufsichtsbehörde und der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle des Landratsamtes Rhön-Grabfeld zur Kenntnis gegeben.