In der Sitzung vom 14.10.2019 beschäftigte sich der Gemeinderat mit dem derzeitigen baulichen Zustand der Gemeindeverbindungsstraße (GVS) Rheinfeldshof – Bildhausen und deren mögliche Umstufung gemäß Art. 7 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) zum öffentlichen Feld- und Waldweg.

 

Die Verwaltung wurde mit der Prüfung folgender Fragen sowie weiteren Optionen beauftragt:

 

1.   Ist die derzeitige Nutzung der Strecke durch den Schulbusverkehr trotz der bestehenden Gewichtsbeschränkung zulässig?

 

2.   Wäre es möglich die Straße abzustufen und das Zusatzzeichen „Anlieger frei“ anzuordnen? Würde dies der Polizei tatsächliche Handlungsmöglichkeiten bieten, oder ist der Zusatz „Anlieger frei“ rechtlich so weit gefasst, dass dies keine echte Beschränkung darstelle?

 

3.   Wäre es möglich die Straße abzustufen, ein Durchfahrtsverbot (für Kraftfahrzeuge) und das Zusatzzeichen „Anlieger frei“ anzuordnen? Würde dies der Polizei tatsächliche Handlungsmöglichkeiten bieten, oder ist der Zusatz „Anlieger frei“ rechtlich so weit gefasst, dass dies keine echte Beschränkung darstelle?

 

4.   Wäre es möglich die Straße abzustufen, ein Durchfahrtsverbot (für Kraftfahrzeuge) und das Zusatzzeichen „land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei“ anzuordnen?

 

 

Hierzu nahm die Polizei wie folgt Stellung:

 

Zu 1.:

Die Gewichtsbeschränkung auf 7,5 t gilt für alle Fahrzeuge. Hiervon ausgenommen ist lediglich der land- und forstwirtschaftliche Verkehr. Somit ist die Nutzung durch den Schulbusverkehr nicht zulässig.

 

Anmerkung der Verwaltung: Die Firma Seger AG wurde mit Schreiben vom 12.01.2017 auf den eingeschränkten Winterdienst auf der GVS sowie die Sperrung für Fahrzeuge über 7,5 t hingewiesen. Auf Grund der zeitlich engen Taktung des Fahrplanes der Linie 8173 wurde der Winterdienst bis zum Ende der Wintersaison 2016/2017 noch durchgeführt und die Nutzung der GVS geduldet. Die längere Fahrzeit nach Rheinfeldshof über die Kreisstraße KG 2 bzw. NES 15 sowie GVS Kreisstraße NES 15 – Rheinfeldshof sollte bei den zukünftigen Fahrplänen berücksichtigt werden.

 

Zu 2. und 3.:

Das ist möglich, jedoch darf bei „Anlieger frei“ nahezu jeder durchfahren. Hier wäre keine sinnvolle Kontrolle möglich.

 

Zu 4.:

Dies erscheint eine sinnvolle Option, die möglich ist.

 

Es wird seitens der Polizei darauf hingewiesen, dass es berechtigte Gründe für die Abstufung der GVS zum öffentlichen Feld- und Waldweg braucht. Der Hinweis, dass es andere günstige Wege gibt, reicht hierfür aus polizeilicher Sicht nicht aus.

 

Wegerechtliche Beurteilung der Verwaltung:

 

Die GVS verläuft gemarkungsübergreifend und hat eine Länge von ca. 1,5 km. Der im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde Strahlungen fallende Teilabschnitt hat eine Länge von ca. 800 m, die Reststrecke liegt im Zuständigkeitsbereich der Stadt Münnerstadt. Ausschlaggebend für die Klassifizierung der Straße ist die jeweilige Verkehrsbedeutung, bei der ausschließlich darauf abgestellt wird, in welchem Umfang eine Straße einem konkreten Verkehr tatsächlich überwiegend dient.

 

Bei einem täglichen Verkehrsaufkommen von über 530 Fahrzeugen (Stand 2015) ist die Straße entsprechend ihrer tatsächlichen Verkehrsbedeutung im Verkehrsraum als GVS gewidmet (Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Art. 46 Nr. 1 BayStrWG).

 

Gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG ist eine Straße umzustufen, wenn sich deren Verkehrsbedeutung geändert hat. Das gleiche gilt, wenn eine Straße nicht in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Straßenklasse eingeordnet ist oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für die Umstufung vorliegen (Satz 2). Die Umstufung soll nur zum Ende eines Haushaltsjahres ausgesprochen und drei Monate vorher angekündigt werden (Art. 7 Abs. 4 BayStrWG).

 

Art. 3 BayStrWG beschreibt die Einteilung der Straße anhand ihrer Verkehrsbedeutung in Straßenklassen. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BayStrWG sind Feld- und Waldwege „sonstige öffentliche Straßen“ nach Art. 53 BayStrWG. Die Einstufung einer Straße in eine „sonstige öffentliche Straße“ setzt voraus, dass der Straße keine allgemeine Verkehrsbedeutung mehr zukommt (Kommentar zu Art. 3 Rd.Nr. 39 BayStrWG).

 

Um den Verkehr von der GVS Rheinfeldshof – Bildhausen zu verdrängen, wäre eine Abstufung zum öffentlichen Feld- und Waldweg nur möglich bzw. denkbar, wenn überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls dafürsprechen.

 

Mit der GVS Kreisstraße NES 15 – Rheinfeldshof besteht zudem eine leistungsfähige Verkehrsverbindung, welche auch den nachbarschaftlichen Verkehr zur Stadt Münnerstadt aufnehmen könnte. Durch die Abstufung der GVS Rheinfeldshof – Bildhausen zum öffentlichen Feld- und Waldweg und entsprechende Sperrung für Kraftfahrzeuge, könnte zumindest langfristig der „Durchgangsverkehr“ aus dem Ortsteil Rheinfeldshof verschwinden.

 

Die Verwaltung gibt allerdings zu bedenken, dass eine Abstufung i. V. m. einem Durchfahrtsverbot für Kraftfahrzeuge, wie unter Frage Nr. 4 dargestellt, auch die Bewohner von Rheinfeldshof in der Nutzung der Straße erheblich einschränken würde. Lediglich der land- und forstwirtschaftliche Verkehr wäre dann noch zugelassen. Auch ist der Winterdienst nur bis zum Ortsende Rheinfeldshof durchzuführen, da auf einem öffentlichen Feld- und Waldweg kein Winterdienst stattfindet.

 

Eine geplante Umstufung ist allerdings nur im Einvernehmen mit der Stadt Münnerstadt möglich. Hierzu wären mit der Stadt Münnerstadt Gespräche aufzunehmen um die weiteren Schritte zu erörtern.

 

Die Frage, ob der überörtliche landwirtschaftliche Verkehr zur Biogasanlage nach Unsleben unterbunden werden kann, liegt zurzeit bei der Regierung von Unterfranken zur Klärung.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat beabsichtigt die Abstufung der GVS Rheinfeldshof – Bildhausen in einen öffentlichen Feld- und Waldweg.

Hierzu sollen Gespräche mit der Stadt Münnerstadt, als anteiliger Straßenbaulastträger, aufgenommen werden.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

6

Mitgliederzahl:

9

Nein-Stimmen:

1

Anwesend:

7