Sitzung: 09.03.2020 GSN/003/2020
In förmlich
festgelegten Sanierungsgebieten sind gemäß § 144 BauGB Vorhaben und
Rechtsgeschäfte genehmigungsbedürftig. Die Genehmigungen oder Versagungen sind
schriftlich zu erteilen.
Folgende Vorhaben
und Rechtsgeschäfte unterliegen grundsätzlich der Genehmigungspflicht:
- Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung einer
baulichen Anlage, wie beispielsweise der Neubau eines Gebäudes, der Umbau
oder die Modernisierung eines bestehenden Gebäudes oder die Umnutzung
einer Wohnung in Büroflächen und Ähnliches.
- Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von
baulichen Anlagen, wie beispielsweise der neue Anstrich oder Verputz einer
Fassade, die Erneuerung der Dacheindeckung, der Einbau einer neuen
Elektroanlage oder Heizungsanlage und Ähnliches.
- Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von
Grundstücken wie beispielsweise die Neugestaltung eines Gartens, die neue
Befestigung von Hofflächen, die Herstellung von Stellplätzen und
ähnliches.
- Einrichtung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast
- Die Teilung eines Grundstücks
- Die Begründung oder Verlängerung schuldrechtlicher Vereinbarungen
bezüglich der Grundstücke, wie beispielsweise Miet- und Pachtverhältnisse
von mehr als einem Jahr Laufzeit.
- Die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts, wie
beispielsweise die Grundschuldeintragung, die Aufnahme einer Hypothek oder
die Eintragung eines Nießbrauchsrechts.
- Der Abschluss schuldrechtlicher Verträge, die durch eine
Verpflichtung zur Veräußerung bzw. zur Bestellung eines belastenden Rechts
begründet wird, wie beispielsweise die Eintragung eines Vorkaufsrechts.
Der § 144 Abs. 3
BauGB bietet der Gemeinde die Möglichkeit, für bestimmte Fälle die Genehmigung
im Rahmen einer Allgemeinverfügung allgemein zu erteilen. Die
Allgemeinverfügung ist ortsüblich bekannt zu machen.
Aufgrund der
Vielzahl von notwendigen Genehmigungen bietet es sich, im Hinblick auf die
Verfahrensbeschleunigung bzw. Verwaltungsvereinfachung, an, für die Vorhaben
und Rechtsgeschäfte Genehmigungen allgemein zu erteilen, welche der
sanierungsbedingten Zielsetzungen nicht entgegenstehen.
Die Verwaltung
empfiehlt deshalb folgende genehmigungspflichtige Vorgänge allgemein zu
genehmigen.
- Vorhaben nach § 144 Abs. 1. Nr. 2 BauGB
Vereinbarungen,
durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die
Nutzung eines Grundstücks, Gebäude oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von
mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird
(Miet- und
Pachtverträge)
- Vorhaben nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 BauGB
Die Bestellung
eines das Grundstück belastenden Rechts (z.B. Hypotheken, Grundschuld, Grunddienstbarkeit
usw.); dies gilt nicht für die Bestellung eines Rechts, das mit der
Durchführung von Baumaßnahmen im Sinne des § 148 Abs. 2 BauGB im Zusammenhang
steht. (z.B. Neubau u. Ersatzbauten usw.)
- Vorhaben nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 BauGB
Schuldrechtlicher
Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der in Nummer 1 oder Nummer 2 des
§ 144 Abs. 2 BauGB genannten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist der
schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden, gilt auch das in Ausführung dieses
Vertrags vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt.
Ausgenommen
hiervon sind schuldrechtliche Verträge, welche die Grundstücksveräußerung oder
die Bestellung oder Veräußerung eines Erbbaurechts zum Gegenstand haben.
Die allgemeine
Genehmigung der genannten Vorhaben haben keine Auswirkung auf das nach §
24 Abs. 1 Nr. 3 BauGB allgemein vorhandene Vorkaufsrecht in förmlich
festgelegten Sanierungsgebieten.
Beschluss:
Der Gemeinderat Strahlungen beschließt, gemäß § 144 Abs. 3 BauGB,
folgende genehmigungspflichtige Vorgänge und Rechtsgeschäfte im
Sanierungsgebiet „Altort Strahlungen“, als allgemein genehmigt:
- Vorhaben nach § 144 Abs. 1. Nr. 2 BauGB
Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über
den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäude oder Gebäudeteils auf
bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird
(Miet- und Pachtverträge)
- Vorhaben nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 BauGB
Die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts (z.B. Hypotheken,
Grundschuld, Grunddienstbarkeit usw.); dies gilt nicht für die Bestellung eines
Rechts, das mit der Durchführung von Baumaßnahmen im Sinne des § 148 Abs. 2
BauGB im Zusammenhang steht. (z.B. Neubau u. Ersatzbauten usw.)
- Vorhaben nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 BauGB
Schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der in
Nummer 1 oder Nummer 2 des § 144 Abs. 2 BauGB genannten Rechtsgeschäfte begründet
wird; ist der schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden, gilt auch das in
Ausführung dieses Vertrags vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt.
Ausgenommen hiervon sind schuldrechtliche Verträge, welche die
Grundstücksveräußerung oder die Bestellung oder Veräußerung eines Erbbaurechts
zum Gegenstand haben.
Der Beschluss wird im Rahmen einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt
gemacht.
Die Allgemeinverfügung kann jederzeit für das vorgenannte Gebiet oder
Teile davon widerrufen werden.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
7 |
Mitgliederzahl: |
9 |
Nein-Stimmen: |
1 |
Anwesend: |
8 |