Der Gemeinderat Strahlungen hat in seiner Sitzung am 03.06.2019, gemäß § 142 Abs. 3 BauGB, das Sanierungsgebiet „Altort Strahlungen“ als Satzung beschlossen.

 

In förmlich festgelegten Sanierungsgebieten sind gemäß § 144 BauGB Vorhaben und Rechtsgeschäfte genehmigungsbedürftig. Die Genehmigungen oder Versagungen sind schriftlich zu erteilen.

 

Folgende Vorhaben und Rechtsgeschäfte unterliegen grundsätzlich der Genehmigungspflicht:

 

  • Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung einer baulichen Anlage, wie beispielsweise der Neubau eines Gebäudes, der Umbau oder die Modernisierung eines bestehenden Gebäudes oder die Umnutzung einer Wohnung in Büroflächen und Ähnliches.

 

  • Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von baulichen Anlagen, wie beispielsweise der neue Anstrich oder Verputz einer Fassade, die Erneuerung der Dacheindeckung, der Einbau einer neuen Elektroanlage oder Heizungsanlage und Ähnliches.

 

  • Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken wie beispielsweise die Neugestaltung eines Gartens, die neue Befestigung von Hofflächen, die Herstellung von Stellplätzen und ähnliches.

 

  • Einrichtung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast

 

  • Die Teilung eines Grundstücks

 

  • Die Begründung oder Verlängerung schuldrechtlicher Vereinbarungen bezüglich der Grundstücke, wie beispielsweise Miet- und Pachtverhältnisse von mehr als einem Jahr Laufzeit.

 

  • Die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts, wie beispielsweise die Grundschuldeintragung, die Aufnahme einer Hypothek oder die Eintragung eines Nießbrauchsrechts.

 

  • Der Abschluss schuldrechtlicher Verträge, die durch eine Verpflichtung zur Veräußerung bzw. zur Bestellung eines belastenden Rechts begründet wird, wie beispielsweise die Eintragung eines Vorkaufsrechts.

 

 

Der § 144 Abs. 3 BauGB bietet der Gemeinde die Möglichkeit, für bestimmte Fälle die Genehmigung im Rahmen einer Allgemeinverfügung allgemein zu erteilen. Die Allgemeinverfügung ist ortsüblich bekannt zu machen.

 

Aufgrund der Vielzahl von notwendigen Genehmigungen bietet es sich, im Hinblick auf die Verfahrensbeschleunigung bzw. Verwaltungsvereinfachung, an, für die Vorhaben und Rechtsgeschäfte Genehmigungen allgemein zu erteilen, welche der sanierungsbedingten Zielsetzungen nicht entgegenstehen.

 

Die Verwaltung empfiehlt deshalb folgende genehmigungspflichtige Vorgänge allgemein zu genehmigen.

 

  1. Vorhaben nach § 144 Abs. 1. Nr. 2 BauGB

Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäude oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird

(Miet- und Pachtverträge)

 

  1. Vorhaben nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 BauGB

Die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts (z.B. Hypotheken, Grundschuld, Grunddienstbarkeit usw.); dies gilt nicht für die Bestellung eines Rechts, das mit der Durchführung von Baumaßnahmen im Sinne des § 148 Abs. 2 BauGB im Zusammenhang steht. (z.B. Neubau u. Ersatzbauten usw.)

 

  1. Vorhaben nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 BauGB

Schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der in Nummer 1 oder Nummer 2 des § 144 Abs. 2 BauGB genannten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist der schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden, gilt auch das in Ausführung dieses Vertrags vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt.

 

Ausgenommen hiervon sind schuldrechtliche Verträge, welche die Grundstücksveräußerung oder die Bestellung oder Veräußerung eines Erbbaurechts zum Gegenstand haben.

 

 

Die allgemeine Genehmigung der genannten Vorhaben haben keine Auswirkung auf das nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 BauGB allgemein vorhandene Vorkaufsrecht in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat Strahlungen beschließt, gemäß § 144 Abs. 3 BauGB, folgende genehmigungspflichtige Vorgänge und Rechtsgeschäfte im Sanierungsgebiet „Altort Strahlungen“, als allgemein genehmigt:

 

  1. Vorhaben nach § 144 Abs. 1. Nr. 2 BauGB

Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäude oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird

(Miet- und Pachtverträge)

 

  1. Vorhaben nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 BauGB

Die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts (z.B. Hypotheken, Grundschuld, Grunddienstbarkeit usw.); dies gilt nicht für die Bestellung eines Rechts, das mit der Durchführung von Baumaßnahmen im Sinne des § 148 Abs. 2 BauGB im Zusammenhang steht. (z.B. Neubau u. Ersatzbauten usw.)

 

  1. Vorhaben nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 BauGB

Schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der in Nummer 1 oder Nummer 2 des § 144 Abs. 2 BauGB genannten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist der schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden, gilt auch das in Ausführung dieses Vertrags vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt.

 

Ausgenommen hiervon sind schuldrechtliche Verträge, welche die Grundstücksveräußerung oder die Bestellung oder Veräußerung eines Erbbaurechts zum Gegenstand haben.

 

Der Beschluss wird im Rahmen einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gemacht.

 

Die Allgemeinverfügung kann jederzeit für das vorgenannte Gebiet oder Teile davon widerrufen werden.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

7

Mitgliederzahl:

9

Nein-Stimmen:

1

Anwesend:

8