Dem Gemeinderat werden das Schreiben der Rechtsaufsichtsbehörde vom 27.03.2020 und der Prüfungsbericht der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle vom 16.03.2020 zur Haushaltssatzung und zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 bekannt gegeben.

 

Ergebnis der rechtsaufsichtlichen Würdigung des Haushaltsplanes durch die Rechtsaufsichtsbehörde:

 

„Der Haushaltsplan der Gemeinde Strahlungen sieht zwar für das Haushaltsjahr 2020 keine Kreditaufnahme vor, er ist jedoch aufgrund der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 3.300.000,00 € und der zulasten des Haushaltsjahres 2021 gehenden Kreditaufnahme von 530.000,00 € genehmigungspflichtig. Angesichts der positiven Entwicklung im Bereich der Gewerbesteuer kann die Gemeinde in den nächsten Jahren eine verbesserte Zuführung zum Vermögenshaushalt erwirtschaften. In Anbetracht dessen und unter Berücksichtigung, dass die Zuführung die ordentliche Tilgung erheblich übersteigt und der Haushaltsausgleich im Jahr 2020 sowie künftiger Jahre nicht gefährdet erscheint (§ 22 KommHV-K), ist die Genehmigung der Verpflichtungsermächtigungen mit einer geordneten Haushaltswirtschaft vereinbar.

 

Für die Gemeinde Strahlungen muss es jedoch weiterhin oberstes Ziel bleiben, durch Einsparungen einen ausgeglichenen Haushalt zu erreichen und eine geordnete Haushaltswirtschaft bzw. die dauernde Leistungsfähigkeit sicherzustellen. Die stetige Aufgabenerfüllung und damit die kommunale Selbstverwaltung können nur gewährleistet werden, wenn der Verwaltungshaushalt auch mittelfristig in der Lage ist, einen freien Finanzspielraum zu erwirtschaften, um die dauernde Leistungsfähigkeit auf Dauer zu erhalten. Es ist darauf zu achten, dass sich die durch das Haushaltskonsolidierungsverfahren und die in den Jahren 2015 sowie 2016 erhaltenen Stabilisierungshilfen erreichte Verbesserung der Finanzlage nicht wesentlich verschlechtert. Das Einnahme- und Ausgabeverhalten ist der bestehenden eingeschränkten dauernden Leistungsfähigkeit anzupassen. Vor allem im Bereich der Investitionen ist verantwortungsvoll zu prüfen, ob und wie diese in Anbetracht der eingeschränkten Leistungsfähigkeit umzusetzen sind. Die Notwendigkeitsprüfung kommunaler Leistungen oder Investitionen ist folglich deutlich zu intensivieren. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass Investitionen künftig weitestgehend ohne neue Kreditaufnahmen finanziert werden können. Dies setzt voraus, dass die Einnahmequellen auch im Vermögenshaushalt vollständig erschlossen werden. Dazu zählen insbesondere Beitragseinnahmen, Veräußerungserlöse und Überschüsse des Verwaltungshaushaltes.

 

Eine freie Finanzspanne von deutlich über 5 % ist für künftige Haushalte und Finanzplanungsjahre zu erarbeiten. Die Verschuldung sowie sonstige Belastungen des Haushaltes sind konsequent zurückzuführen.

 

Im Übrigen verweisen wir auf die Prüfungsbemerkungen in Nr. 6 des Prüfungsberichtes der Staatl. Rechnungsprüfungsstelle vom 16.03.2020, welche Bestandteil dieses Schreibens sind.

 

Haushaltsrechtliche Aspekte in Anbetracht der Unterstützungsmaßnahmen der Städte und Gemeinden zur Bewältigung des Coronavirus:

 

Die Unterstützungsmaßnahmen der Städte und Gemeinden zur Bewältigung der Auswirkungen des Coronavirus für ihre ortsansässigen Unternehmen werden eine massive Belastung für die kommunalen Haushalte darstellen. Diese Maßnahmen werden einerseits die zur Verfügung stehenden Ausgabemittel in den kommunalen Haushalten für Unterstützungshilfen binden, die selbstredend im Haushaltsjahr 2020 noch nicht abgebildet werden konnten, andererseits wird ein enormer Einbruch der gemeindlichen Einnahmen, insbesondere für den Bereich der Gewerbesteuer, zu verzeichnen sein. Gerade die einbrechenden Einnahmen werden für die Städte und Gemeinden eine weitreichende finanzielle Belastung darstellen. Im Hinblick auf finanzschwache Kommunen wird dies darüber hinaus mit spürbaren Effekten für die künftigen kommunalen Haushalte verbunden sein, wodurch sowohl im laufenden Haushaltsjahr als auch mittelfristig der gesetzlich geforderte Haushaltsausgleich durchaus gefährdet sein könnte.

 

In Anbetracht der sich in Folge des Coronavirus abzeichnenden kritischen Situation, bitten wir Sie deshalb eindringlich, Ihre gemeindlichen Finanzen stets konsequent im Blick zu behalten und soweit geboten, rechtzeitig haushaltsrechtliche Maßnahmen (insbesondere Nachtragshaushalte, Haushaltssperren etc.) einzuleiten, um die Handlungsfähigkeit und insbesondere die Liquidität Ihrer Kommune jederzeit sicherstellen zu können.

 

Selbstverständlich erkennen auch wir die großen Herausforderungen, welche gerade die Städte und Gemeinden als vielerorts erste Anlaufstelle für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die ortsansässigen Unternehmerinnen und Unternehmer in der jetzigen Zeit zu meistern haben. Bitte wenden Sie sich daher bei entsprechenden Fragen an die Staatl. Rechtsaufsichtsbehörde, die Ihnen jederzeit gerne beratend und unterstützend zur Seite steht.“

 

Auszug aus dem Bericht über die Prüfung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes der Gemeinde Strahlungen für das Haushaltsjahr 2020 der Staatl. Rechnungsprüfungsstelle des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom 16.03.2020:

 

„Die in der Sitzung vom 09.03.2020 beschlossene Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 wurden in rechnerischer, förmlicher und sachlicher Hinsicht überprüft. Es wurden folgende Feststellungen getroffen:

 

§§ 1 der Haushaltssatzung (Festsetzung Haushaltsplan) bis 5 (Inkrafttreten) analog der Beschlussfassung des Gemeinderates Strahlungen

 

Weitere Prüfungsbemerkungen:

Die Gemeinde kann in den Jahren 2020 bis 2023 jährlich ein positives Ergebnis zwischen 277.000 € und 302.000 € erwirtschaften. Die Zuführung zum Vermögenshaushalt wird in diesen Jahren die ordentliche Tilgung deutlich übersteigen. Der Genehmigung der Verpflichtungsermächtigung i. H. v. 3.300.000 € zu Lasten des Jahres 2021 wird daher zugestimmt.

Im Jahr 2021 ist eine Darlehensaufnahme i. H. v. 530.000 € geplant. Über die Genehmigungsfähigkeit dieser Darlehensaufnahme wird unabhängig von der Genehmigung der Verpflichtungsermächtigung zu gegebener Zeit entschieden.

 

Sonstiges:

Die Haushaltswirtschaft ist so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben gesichert ist; dabei sind die Grundsätze der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit zu beachten (Art. 61 Abs. 2 GO). Über- und außerplanmäßige Ausgaben (vgl. § 87 Nrn. 4 und 30 KommHV) sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Sind sie erheblich, so sind sie vom Gemeinderat zu beschließen (Art. 66 Abs. 1 GO).

In den Fällen des Art. 68 Abs. 2 GO und bei Überschreitung des Gesamtbetrages der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, des Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen und des Höchstbetrages der Kassenkredite sowie bei Änderungen der Hebesätze der Realsteuern ist die Gemeinde zum Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung verpflichtet.

Dem Kassenverwalter ist eine Ausfertigung des Haushaltsplanes auszuhändigen.

 

 

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Schuhmann

Regierungsrätin“

 

 

Dem Gemeinderat werden die Feststellungen der Rechtsaufsichtsbehörde und der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle des Landratsamtes Rhön-Grabfeld zur Kenntnis gegeben.