Sitzung: 06.04.2020 GSN/004/2020
Dem Gemeinderat werden das Schreiben der Rechtsaufsichtsbehörde vom 27.03.2020
und der Prüfungsbericht der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle vom 16.03.2020 zur
Haushaltssatzung und zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 bekannt
gegeben.
Ergebnis der rechtsaufsichtlichen Würdigung des Haushaltsplanes durch
die Rechtsaufsichtsbehörde:
„Der Haushaltsplan
der Gemeinde Strahlungen sieht zwar für das Haushaltsjahr 2020 keine
Kreditaufnahme vor, er ist jedoch aufgrund der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen
in Höhe von 3.300.000,00 € und der
zulasten des Haushaltsjahres 2021 gehenden Kreditaufnahme von 530.000,00 €
genehmigungspflichtig. Angesichts der positiven Entwicklung im Bereich der
Gewerbesteuer kann die Gemeinde in den nächsten Jahren eine verbesserte
Zuführung zum Vermögenshaushalt erwirtschaften. In Anbetracht dessen und unter
Berücksichtigung, dass die Zuführung die ordentliche Tilgung erheblich
übersteigt und der Haushaltsausgleich im Jahr 2020 sowie künftiger Jahre nicht
gefährdet erscheint (§ 22 KommHV-K), ist die Genehmigung der
Verpflichtungsermächtigungen mit einer geordneten Haushaltswirtschaft
vereinbar.
Für die Gemeinde
Strahlungen muss es jedoch weiterhin oberstes Ziel bleiben, durch Einsparungen
einen ausgeglichenen Haushalt zu erreichen und eine geordnete
Haushaltswirtschaft bzw. die dauernde Leistungsfähigkeit sicherzustellen. Die
stetige Aufgabenerfüllung und damit die kommunale Selbstverwaltung können nur
gewährleistet werden, wenn der Verwaltungshaushalt auch mittelfristig in der
Lage ist, einen freien Finanzspielraum zu erwirtschaften, um die dauernde
Leistungsfähigkeit auf Dauer zu erhalten. Es ist darauf zu achten, dass sich
die durch das Haushaltskonsolidierungsverfahren und die in den Jahren 2015
sowie 2016 erhaltenen Stabilisierungshilfen erreichte Verbesserung der
Finanzlage nicht wesentlich verschlechtert. Das Einnahme- und Ausgabeverhalten
ist der bestehenden eingeschränkten dauernden Leistungsfähigkeit anzupassen.
Vor allem im Bereich der Investitionen ist verantwortungsvoll zu prüfen, ob und
wie diese in Anbetracht der eingeschränkten Leistungsfähigkeit umzusetzen sind.
Die Notwendigkeitsprüfung kommunaler Leistungen oder Investitionen ist folglich
deutlich zu intensivieren. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass
Investitionen künftig weitestgehend ohne neue Kreditaufnahmen finanziert werden
können. Dies setzt voraus, dass die Einnahmequellen auch im Vermögenshaushalt
vollständig erschlossen werden. Dazu zählen insbesondere Beitragseinnahmen,
Veräußerungserlöse und Überschüsse des Verwaltungshaushaltes.
Eine freie
Finanzspanne von deutlich über 5 % ist für künftige Haushalte und
Finanzplanungsjahre zu erarbeiten. Die Verschuldung sowie sonstige Belastungen
des Haushaltes sind konsequent zurückzuführen.
Im Übrigen
verweisen wir auf die Prüfungsbemerkungen in Nr. 6 des Prüfungsberichtes der
Staatl. Rechnungsprüfungsstelle vom 16.03.2020, welche Bestandteil dieses
Schreibens sind.
Haushaltsrechtliche
Aspekte in Anbetracht der Unterstützungsmaßnahmen der Städte und Gemeinden zur
Bewältigung des Coronavirus:
Die
Unterstützungsmaßnahmen der Städte und Gemeinden zur Bewältigung der
Auswirkungen des Coronavirus für ihre ortsansässigen Unternehmen werden eine
massive Belastung für die kommunalen Haushalte darstellen. Diese Maßnahmen
werden einerseits die zur Verfügung stehenden Ausgabemittel in den kommunalen
Haushalten für Unterstützungshilfen binden, die selbstredend im Haushaltsjahr
2020 noch nicht abgebildet werden konnten, andererseits wird ein enormer
Einbruch der gemeindlichen Einnahmen, insbesondere für den Bereich der
Gewerbesteuer, zu verzeichnen sein. Gerade die einbrechenden Einnahmen werden
für die Städte und Gemeinden eine weitreichende finanzielle Belastung
darstellen. Im Hinblick auf finanzschwache Kommunen wird dies darüber hinaus
mit spürbaren Effekten für die künftigen kommunalen Haushalte verbunden sein,
wodurch sowohl im laufenden Haushaltsjahr als auch mittelfristig der gesetzlich
geforderte Haushaltsausgleich durchaus gefährdet sein könnte.
In Anbetracht der
sich in Folge des Coronavirus abzeichnenden kritischen Situation, bitten wir
Sie deshalb eindringlich, Ihre gemeindlichen Finanzen stets konsequent im Blick
zu behalten und soweit geboten, rechtzeitig
haushaltsrechtliche Maßnahmen (insbesondere Nachtragshaushalte,
Haushaltssperren etc.) einzuleiten, um die Handlungsfähigkeit und insbesondere
die Liquidität Ihrer Kommune jederzeit sicherstellen zu können.
Selbstverständlich
erkennen auch wir die großen Herausforderungen, welche gerade die Städte und
Gemeinden als vielerorts erste Anlaufstelle für die Bürgerinnen und Bürger
sowie für die ortsansässigen Unternehmerinnen und Unternehmer in der jetzigen
Zeit zu meistern haben. Bitte wenden Sie sich daher bei entsprechenden Fragen
an die Staatl. Rechtsaufsichtsbehörde, die Ihnen jederzeit gerne beratend und
unterstützend zur Seite steht.“
Auszug aus dem Bericht über die Prüfung der Haushaltssatzung und des
Haushaltsplanes der Gemeinde Strahlungen für das Haushaltsjahr 2020 der Staatl.
Rechnungsprüfungsstelle des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom 16.03.2020:
„Die in der Sitzung vom 09.03.2020 beschlossene
Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 wurden in
rechnerischer, förmlicher und sachlicher Hinsicht überprüft. Es wurden folgende
Feststellungen getroffen:
§§ 1 der Haushaltssatzung (Festsetzung
Haushaltsplan) bis 5 (Inkrafttreten) analog der Beschlussfassung des
Gemeinderates Strahlungen
Weitere Prüfungsbemerkungen:
Die Gemeinde kann in den Jahren 2020 bis
2023 jährlich ein positives Ergebnis zwischen 277.000 € und 302.000 €
erwirtschaften. Die Zuführung zum Vermögenshaushalt wird in diesen Jahren die
ordentliche Tilgung deutlich übersteigen. Der Genehmigung der
Verpflichtungsermächtigung i. H. v. 3.300.000 € zu Lasten des Jahres 2021 wird
daher zugestimmt.
Im Jahr 2021 ist eine Darlehensaufnahme i.
H. v. 530.000 € geplant. Über die Genehmigungsfähigkeit dieser
Darlehensaufnahme wird unabhängig von der Genehmigung der
Verpflichtungsermächtigung zu gegebener Zeit entschieden.
Sonstiges:
Die Haushaltswirtschaft ist so zu planen und zu führen, dass die stetige
Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben gesichert ist; dabei sind die Grundsätze
der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit zu beachten (Art. 61 Abs. 2 GO).
Über- und außerplanmäßige Ausgaben (vgl. § 87 Nrn. 4 und 30 KommHV) sind nur
zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Sind sie
erheblich, so sind sie vom Gemeinderat zu beschließen (Art. 66 Abs. 1 GO).
In den Fällen des
Art. 68 Abs. 2 GO und bei Überschreitung des Gesamtbetrages der Kreditaufnahmen
für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, des Gesamtbetrages der
Verpflichtungsermächtigungen und des Höchstbetrages der Kassenkredite sowie bei
Änderungen der Hebesätze der Realsteuern ist die Gemeinde zum Erlass einer
Nachtragshaushaltssatzung verpflichtet.
Dem Kassenverwalter ist eine Ausfertigung des Haushaltsplanes
auszuhändigen.
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Schuhmann
Regierungsrätin“
Dem Gemeinderat werden die Feststellungen der Rechtsaufsichtsbehörde und
der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle des Landratsamtes Rhön-Grabfeld zur
Kenntnis gegeben.