Nach § 17 Abs. 1 der bisherigen Geschäftsordnung für den Gemeinderat ist die Vertretung des ersten Bürgermeisters durch einen zweiten Bürgermeister und erforderlichenfalls durch einen dritten Bürgermeister geregelt. Darüber hinaus ist keine weitere Stellvertretung festgelegt.

 

Soweit der Gemeinderat an diesen Regelungen festhalten will, wird folgender Beschluss vorgeschlagen:

 


Beschluss:

 

Der Gemeinderat bestimmt, dass zur Vertretung des ersten Bürgermeisters ein/e zweite/r Bürgermeister/in und für den Fall der Verhinderung des ersten und des/r zweiten Bürgermeister/in ein/e dritte/r Bürgermeister/in gewählt wird.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

9

Mitgliederzahl:

9

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

9