Sitzung: 04.05.2020 GSN/005/2020
Gem. Art. 27 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte (KWBG) sind die
weiteren Bürgermeister/innen zu vereidigen. Die Vereidigung entfällt, wenn die
Gewählten bereits bisher als zweite/r oder dritte/r Bürgermeister/in vereidigt
waren.
Der Diensteid hat folgenden Wortlaut:
„Ich
schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der
Verfassung des Freistaates Bayern, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte
Erfüllung meiner Amtspflichten, so wahr mir Gott helfe.“
Der erste Bürgermeister hat beiden Bürgermeisterstellvertretern den
Diensteid einzeln und nacheinander abgenommen.