Gem. Art. 27 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte (KWBG) sind die weiteren Bürgermeister/innen zu vereidigen. Die Vereidigung entfällt, wenn die Gewählten bereits bisher als zweite/r oder dritte/r Bürgermeister/in vereidigt waren.

 

Der Diensteid hat folgenden Wortlaut:

 

„Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Amtspflichten, so wahr mir Gott helfe.“

 

 

Der erste Bürgermeister hat beiden Bürgermeisterstellvertretern den Diensteid einzeln und nacheinander abgenommen.