Der Freistaat Bayern gewährt nach Art. 11 Finanzausgleichsgesetz (BayFAG) u. a. an Gemeinden, neben den Bedarfszuweisungen im klassischen Sinn, seit dem Jahr 2013 zusätzlich Stabilisierungshilfen (= Bedarfszuweisungen für demografiebedingte bzw. strukturelle Härten). Ziel der staatlichen Stabilisierungshilfe ist eine Konsolidierung der Kommunalfinanzen, vorrangig in Form der Verringerung der Zins- und Tilgungsleistungen (für die bestehende Verschuldung).

Stabilisierungshilfen können mehrere – grundsätzlich maximal 5 – Jahre bewilligt werden.

 

Über die Bewilligung einer Stabilisierungshilfe und deren Höhe wird, insbesondere in Abhängigkeit von der Erfüllung der hierfür notwendigen Voraussetzungen und der Umsetzung der im vorgelegten Haushaltskonsolidierungskonzept enthaltenen Sanierungsmaßnahmen bzw. weitergehenden Konsolidierungsbemühungen, entschieden.


Der Gemeinderat Strahlungen hat in der heutigen Sitzung bereits die Fortschreibung 2019 des gemeindlichen Haushaltskonsolidierungskonzepts (HHK) sowie dessen Umsetzung beschlossen.

 

Über die Bewilligung einer Stabilisierungshilfe entscheidet der Verteilerausschuss voraussichtlich Ende Oktober 2020 (Zusammensetzung: Vertreter des Finanzministeriums und der kommunalen Spitzenverbände).

Ein Antrag ist bis spätestens 20. Mai 2020 dem Landratsamt Rhön-Grabfeld vorzulegen. Das Landratsamt prüft und bewertet den Antrag und leitet diesen anschließend an die Regierung von Unterfranken weiter.

Insbesondere folgende Regularien sind dabei zu beachten:

 

Ø  Die Stabilisierungshilfe wird auf zwei Grundsäulen – Schuldentilgung und Investitionshilfen – aufgeteilt;

Ø  Die enger gefassten Zugangsvoraussetzungen (Vorliegen eines Härtefalls, Beschränkung von Kreditaufnahmen etc.) sowie die Einschränkung auf Bewilligungszeiträume und zeitliche Befristungen gestalten das Verfahren zunehmend anspruchsvoller;

Ø  Für Sondertilgungen (Kredit älter als 5 Jahre sowie auch ohne Vorfälligkeitsentschädigung, da sonst unwirtschaftlich) sind Verwendungszeitpunkte von 11/20 bis 12/21 möglich; nachrangig wäre die Stabilisierungshilfe der 1. Säule Schuldentilgung auch für die Leistung der ordentlichen Tilgungen verwendbar.

Ø  Investitionshilfen (2. Säule) für Investitionen in die gemeindliche Grundausstattung (Pflichtaufgabenbereich) können 2020 für den Ausgabezeitraum 2021 bis einschließlich 2024 (Eigenanteile, für die noch keine Stabilisierungshilfe gewährt wurde) beantragt werden; hierfür werden unter anderem eigentlich die bereits dreimalige Bewilligung einer Stabilisierungshilfe als Zugangsvoraussetzung sowie z. T. auch eine Begrenzung auf einen Dreijahreszeitraum genannt.

 

Folgende Positionen werden zur Beantragung vorgeschlagen:

 

 


Beschluss:

 

Der Gemeinderat Strahlungen beschließt, auf Grund struktureller und finanzieller Härte einen Antrag auf Stabilisierungshilfe im Jahr 2020 mit einer Gesamtantragssumme von 1.100.125 € zu stellen.

 

Begründet wird die Höhe mit Schuldentilgungen in Höhe von 130.125 € sowie Investitionshilfen für Investitionen in die gemeindliche Grundausstattung über 970.000 €.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

9

Mitgliederzahl:

9

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

9