Dem Gemeinderat wird ein Bauantrag Wintergartenan-, Dachgeschossaus- und Carportneubau auf dem Grundstück Fl. Nr. 441 in der Sonnenstraße 5 in Strahlungen vorgelegt.

 

Der Wintergartenanbau im Erdgeschoss Richtung Norden zwischen dem Wohnhaus und dem Nebengebäude wurde vor längerer Zeit in der Annahme der Verfahrensfreiheit in Holzbauweise errichtet. Der Dachgeschossausbau erfolgte in Trockenbauweise. Durch die Umbaumaßnahmen entstanden drei Wohneinheiten. Ein Dachgeschossausbau, bei dem einzelne Aufenthaltsräume entstehen und die Dachkonstruktion und die äußere Gestalt des Gebäudes nicht verändert wird ist gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe c) der Bayerischen Bauordnung verfahrensfrei zulässig. Ein Ausbau, bei dem eine neue Wohneinheit entsteht, wird nicht von der Verfahrensfreiheit erfasst.

 

Rechts vor dem Nebengebäude ist ein Carportneubau für ein Kraftfahrzeug mit Satteldach angeglichen an die Bestandsgebäude mit einer Größe von 3 m Breite, 6,50 m Länge und einer Wandhöhe von 2,6 m geplant. Es handelt sich bei dem Carport grundsätzlich um ein verfahrensfreies Vorhaben nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 b der Bayerischen Bauordnung.

 

Das Grundstück Fl. Nr. 441 liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Karlsberg“. Da sich der Standort des Carports außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen befindet, ist die Zustimmung zu einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich.

 

Des Weiteren ist ein Antrag auf Abweichung von § 2 Abs. 1 der Garagen- und Stellplatzverordnung nötig. Zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen müssen Zu- und Abfahrten von mindestens 3 m Länge vorhanden sein. Baurechtlich wird ein Carport genauso behandelt wie eine Garage. Abweichungen können gestattet werden, wenn wegen der Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche keine Bedenken bestehen.

 

Für die Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften (GaStellV) liegt die Zuständigkeit bei der Bauaufsichtsbehörde.

 

Bei einem Abstand von mindestens 1 m zwischen dem Carport und dem Gehweg geht von dem Bauwerk keine Gefährdung für den öffentlichen Verkehr aus, gerade auch da das Carport von allen Seite offen geplant ist.

 

Die Planung sieht vier Stellplätze (Zwei Stellplätze in der Garage, ein Stellplatz im Carport und ein Stellplatz östlich neben dem Carport) auf dem Grundstück vor. Da das Grundstück Fl. Nr. 441 im Altortbereich von Strahlungen liegt, erfolgt die Berechnung der erforderlichen Stellplätze nicht nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung, sondern nach den Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums des Innern. Diese fordert für Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude mit Wohnungen 1 Stellplatz je Wohnung. Es werden somit mehr Stellplätze als gefordert nachgewiesen.

 

Die angrenzenden Nachbarn haben durch Unterschriftsleistung dem Vorhaben zugestimmt.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zum Bauantrag Wintergartenan-, Dachgeschossaus- und Carportneubau auf dem Grundstück Fl. Nr. 441 in der Sonnenstraße 5 in Strahlungen entsprechend den vorgelegten Bauantragsunterlagen.

 

Die Zustimmung zur Nichteinhaltung der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze und der Unterschreitung des Mindestabstandes vor Garagen wird unter der Auflage erteilt, dass das Carport dauerhaft von allen Seiten offen bleibt.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

8

Mitgliederzahl:

9

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

9

 

 

 

 

Erster Bürgermeister Johannes Hümpfner nimmt wegen persönlicher Beteiligung gemäß Art. 49 der Gemeindeordnung nicht an der Beratung und Abstimmung teil.