Sitzung: 09.06.2020 GSN/006/2020
Hierzu nahm die
Verwaltung wie folgt Stellung:
Verkehrsberuhigter Bereich (VZ 325)
Ein verkehrsberuhigter Bereich kommt nur für
einzelne Straßen oder für Bereiche mit
überwiegender
Aufenthaltsfunktion und sehr geringem Verkehr in Betracht.
Die mit Zeichen 325 gekennzeichneten Straßen müssen
durch ihre besondere Gestaltung
den Eindruck vermitteln, dass die
Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr
eine untergeordnete Bedeutung hat. Entscheidend
ist, dass die Fahrzeugführer schon aus dem äußeren Bild der Verkehrsfläche
unmissverständlich den Eindruck gewinnen, sie befinden sich nicht auf einer
„normalen“ Straße, sondern in einem Bereich mit deutlichem Gewicht auf den
nicht
verkehrlichen Nutzungen von Aufenthalt und Spiel. In der Regel ist ein niveaugleicher
Ausbau für die ganze Straßenbreite erforderlich.
Weiterhin darf das Zeichen 325 nur dann angeordnet
werden, wenn Vorsorge für den ruhenden Verkehr getroffen ist, da im gesamten
Bereich das Parken nur in dafür extra gekennzeichneten Flächen zulässig ist.
Die Straßenverkehrsbehörde muss insbesondere die
Vorschriften über die bauliche Gestaltung beachten. Zwar begründen die Zeichen
325 rechtlich den verkehrsberuhigten Bereich, sie sind jedoch in der Regel
nicht in der Lage, den Kraftfahrer tatsächlich zu entsprechendem Verhalten zu
veranlassen, während sich andererseits die Fußgänger, insbesondere die Kinder
und ältere Menschen, vermeintlich sicher fühlen.
Bauliche Gestaltung:
Die in den Erläuterungen zu den Zeichen 325
enthaltenen Vorschriften über das
Verhalten in verkehrsberuhigten Bereichen gehen von
der Ausgestaltung als Mischfläche aus.
Die Trennung der Verkehrsarten ist aufgehoben. Im
Interesse der Verkehrssicherheit ist
hierzu eine entsprechende bauliche Umgestaltung als
unabdingbare Voraussetzung für die
Anordnung der Zeichen 325 notwendig.
Folgende bauliche Mindestanforderungen sind zu beachten:
- Niveaugleicher
Ausbau über die gesamte Straßenbreite.
- Deutlich
erkennbare Ausbildung der Zufahrten durch Material- oder Niveauunterschied
zwischen der zuführenden Straße (Rhönblick) und der Einfahrt in den
verkehrsberuhigten Bereich (Torwirkung). Das ist u.a. auch deshalb
wichtig, um die Fahrzeugführer auf das äußerste an Sorgfalt hinzuweisen,
da diese, wenn sie aus einem verkehrsberuhigten Bereich herausfahren, immer den anderen
Verkehrsteilnehmer Vorrang gewähren müssen (§ 10 StVO).
- Deutlich
erkennbare Ausbildung der Kreuzungen innerhalb des Bereichs.
Der Bereich
zwischen der Einfahrt zum verkehrsberuhigten Bereich „Altmerberg“ und dem
„Rhönblick“ erfüllt die notwendigen baulichen Vorgaben nicht. Der Bereich ist
weder niveaugleich Ausgebaut noch ist der Übergang zum „Rhönblick“ den
Vorschriften entsprechend ausgebildet.
Nach Ansicht der
Verwaltung ist die Ausweitung (Alibi-Erweiterung) des verkehrsberuhigten
Bereichs ohne begleitende bauliche Maßnahmen nach den Gesichtspunkten der
Verkehrssicherheit nicht unzulässig.
Tempo 30 Zone (VZ
274.1)
Auch für die Errichtung einer Tempo 30 Zone sind im Bereich Rhönblick,
Am Altmerberg sowie Kreuzbergblick die rechtlichen Voraussetzungen (z. B.
fehlende Gehwege, unzureichende Ausbaubreite, Unfallhäufigkeit usw.) nicht
gegeben.
Streckenbezogene
Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h
Aus Sicht der Verkehrsbehörde ist die Anordnung einer streckenbezogenen
Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h aufgrund der örtlichen Gegebenheiten
(Kindergarten und angrenzender Spiel- und Bolzplatz) für den Bereich „Am
Altmerberg“ bzw. „Kreuzbergblick“ (siehe Anlage) das einzige rechtliche Mittel
um den fließenden Verkehr abzubremsen.
Diese Ansicht wird auch seitens der Polizei, welche zur Stellungnahme
aufgefordert wurde, vertreten.
Beschluss:
Um die Verkehrssicherheit im Bereich des Kindergartens sowie des
angrenzenden Spiel- und Bolzplatzes zur erhöhen, befürwortet der Gemeinderat
für die Ortsstraßen „Am Altmerberg“ i. V. m „Kreuzbergblick“ gemäß beigefügter
Standortübersicht eine streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30
km/h.
Die Verwaltung wird beauftragt, eine entsprechende Verkehrsrechtliche
Anordnung gemäß § 45 StVO zu erlassen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
9 |
Mitgliederzahl: |
9 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
9 |