Bereits in seiner Sitzung vom 20.06.2016 befasste sich der Gemeinderat mit der verkehrlichen Situation am „Altmerberg“ sowie der Frage, in wieweit eine Ausweitung des verkehrsberuhigten Bereiches (Zeichen 325) „Altmerberg“ bis zur Einmündung „Rhönblick“ möglich ist.

 

Hierzu nahm die Verwaltung wie folgt Stellung:

 

Verkehrsberuhigter Bereich (VZ 325)

 

Ein verkehrsberuhigter Bereich kommt nur für einzelne Straßen oder für Bereiche mit

überwiegender Aufenthaltsfunktion und sehr geringem Verkehr in Betracht.

 

Die mit Zeichen 325 gekennzeichneten Straßen müssen durch ihre besondere Gestaltung

den Eindruck vermitteln, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr

eine untergeordnete Bedeutung hat. Entscheidend ist, dass die Fahrzeugführer schon aus dem äußeren Bild der Verkehrsfläche unmissverständlich den Eindruck gewinnen, sie befinden sich nicht auf einer „normalen“ Straße, sondern in einem Bereich mit deutlichem Gewicht auf den

nicht verkehrlichen Nutzungen von Aufenthalt und Spiel. In der Regel ist ein niveaugleicher Ausbau für die ganze Straßenbreite erforderlich.

 

Weiterhin darf das Zeichen 325 nur dann angeordnet werden, wenn Vorsorge für den ruhenden Verkehr getroffen ist, da im gesamten Bereich das Parken nur in dafür extra gekennzeichneten Flächen zulässig ist.

 

Die Straßenverkehrsbehörde muss insbesondere die Vorschriften über die bauliche Gestaltung beachten. Zwar begründen die Zeichen 325 rechtlich den verkehrsberuhigten Bereich, sie sind jedoch in der Regel nicht in der Lage, den Kraftfahrer tatsächlich zu entsprechendem Verhalten zu veranlassen, während sich andererseits die Fußgänger, insbesondere die Kinder und ältere Menschen, vermeintlich sicher fühlen.

 

Bauliche Gestaltung:

 

Die in den Erläuterungen zu den Zeichen 325 enthaltenen Vorschriften über das

Verhalten in verkehrsberuhigten Bereichen gehen von der Ausgestaltung als Mischfläche aus.

Die Trennung der Verkehrsarten ist aufgehoben. Im Interesse der Verkehrssicherheit ist

hierzu eine entsprechende bauliche Umgestaltung als unabdingbare Voraussetzung für die

Anordnung der Zeichen 325 notwendig.

 

Folgende bauliche Mindestanforderungen sind zu beachten:

 

  • Niveaugleicher Ausbau über die gesamte Straßenbreite.

 

  • Deutlich erkennbare Ausbildung der Zufahrten durch Material- oder Niveauunterschied zwischen der zuführenden Straße (Rhönblick) und der Einfahrt in den verkehrsberuhigten Bereich (Torwirkung). Das ist u.a. auch deshalb wichtig, um die Fahrzeugführer auf das äußerste an Sorgfalt hinzuweisen, da diese, wenn sie aus einem verkehrsberuhigten Bereich herausfahren, immer den anderen Verkehrsteilnehmer Vorrang gewähren müssen (§ 10 StVO).

 

  • Deutlich erkennbare Ausbildung der Kreuzungen innerhalb des Bereichs.

 

Der Bereich zwischen der Einfahrt zum verkehrsberuhigten Bereich „Altmerberg“ und dem „Rhönblick“ erfüllt die notwendigen baulichen Vorgaben nicht. Der Bereich ist weder niveaugleich Ausgebaut noch ist der Übergang zum „Rhönblick“ den Vorschriften entsprechend ausgebildet.

Nach Ansicht der Verwaltung ist die Ausweitung (Alibi-Erweiterung) des verkehrsberuhigten Bereichs ohne begleitende bauliche Maßnahmen nach den Gesichtspunkten der Verkehrssicherheit nicht unzulässig.

 

 

Tempo 30 Zone (VZ 274.1)

 

Auch für die Errichtung einer Tempo 30 Zone sind im Bereich Rhönblick, Am Altmerberg sowie Kreuzbergblick die rechtlichen Voraussetzungen (z. B. fehlende Gehwege, unzureichende Ausbaubreite, Unfallhäufigkeit usw.) nicht gegeben.

 

 

Streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h

 

Aus Sicht der Verkehrsbehörde ist die Anordnung einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (Kindergarten und angrenzender Spiel- und Bolzplatz) für den Bereich „Am Altmerberg“ bzw. „Kreuzbergblick“ (siehe Anlage) das einzige rechtliche Mittel um den fließenden Verkehr abzubremsen.

 

Diese Ansicht wird auch seitens der Polizei, welche zur Stellungnahme aufgefordert wurde, vertreten.


Beschluss:

 

Um die Verkehrssicherheit im Bereich des Kindergartens sowie des angrenzenden Spiel- und Bolzplatzes zur erhöhen, befürwortet der Gemeinderat für die Ortsstraßen „Am Altmerberg“ i. V. m „Kreuzbergblick“ gemäß beigefügter Standortübersicht eine streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, eine entsprechende Verkehrsrechtliche Anordnung gemäß § 45 StVO zu erlassen.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

9

Mitgliederzahl:

9

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

9